Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0017

Entscheidungsdatum

23.04.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Eintragung in das Fischereibuch - Mit der Eintragung im Fischereibuch als ein lediglich interner Amtsbehelf zur Evidenthaltung der Fischereireviere und Fischereirechte können Rechte weder begründet noch festgestellt oder geändert werden vergleiche OGH vom 29. September 1998, 1 Ob 330/97d, mwH). Da Eintragungen in das Fischereibuch lediglich deklarativen Charakter haben und ein Eingriff in Rechtspositionen der Revisionswerber dadurch nicht bewirkt wird, kann der Umstand einer nicht erfolgten Eintragung im Fischereibuch für sich alleine genommen keinen unverhältnismäßigen die revisionswerbenden Parteien treffenden Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L01

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030017_20150423L01

Rechtssatz für Ra 2015/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0017

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
E-GovG 2004 §19 Abs3;
E-GovG 2004 §20;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Im Anschluss an die Entscheidung des VwGH vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0102, wird angemerkt, dass im bekämpften Erkenntnis dem Erfordernis des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG 2004, die Amtssignatur auch durch die Bildmarke darzustellen, dadurch entsprochen wurde, dass sich die Bildmarke auf der ersten Seite des Erkenntnisses (hier: links oben) findet. Dies vor dem Hintergrund, dass diese Art der Anbringung dem mit der Bildmarke verfolgten Ziel dient, die Herkunft des Dokuments leichter erkennbar zu machen, und dem Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG 2004 im Übrigen auch gar nicht entnommen werden kann, dass die Bildmarke an einer ganz bestimmten Stelle eines Dokumentes (etwa unter einem mit dem Hinweis auf die Amtssignierung) darzustellen wäre. Ferner wird dem Erfordernis der Darstellung der Bildmarke auch dann entsprochen, wenn sich eine in Farbe gehaltene Bildmarke auf dem Ausdruck eines Dokuments in schwarz-weiß gehalten findet. Gleiches gilt, wenn eine Stelle mehrere - jeweils iSd Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG 2004 gesichert veröffentlichte - Bildmarken verwendet, sofern auch bezüglich der einen im konkreten Fall verwendeten Bildmarke eine Rückführung bzw Verifizierung iSd Paragraph 20, E-GovG 2004 sichergestellt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L01.1

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030017_20151216L01

Rechtssatz für Ra 2015/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0017

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3;
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs1;

Rechtssatz

Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist nicht nur seine räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht iSd Paragraph 5, Absatz eins, OÖ FischereiG 1983 vorliegt. Ist diese Beurteilung strittig, ist ein Streitfall im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg cit gegeben (VwGH vom 27. Mai 2010, 2008/03/0017 mwH). Auch ist der gefestigten Rechtsprechung zu entnehmen, dass der Verwaltungsbehörde - und somit auch den Verwaltungsgerichten - eine Vorfragenbeurteilung hinsichtlich strittiger Eigentumsverhältnisse auch dann verwehrt ist, wenn noch kein Verfahren vor der ordentlichen Gerichten anhängig ist (VwGH vom 17. Juni 1992, 92/03/0050 (VwSlg 13.669 A/1992); VwGH vom 5. November 1997, 96/03/0020; VwGH vom 11. Juli 2001, 2000/03/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L02

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030017_20151216L02

Rechtssatz für Ra 2015/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0017

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

L65504 Fischerei Oberösterreich

Norm

FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3;

Rechtssatz

Ein Streitfall im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, OÖ FischereiG 1983 liegt, wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, auch vor, wenn es um die Übertragung des Eigentums an einem Fischereirecht geht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L03

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030017_20151216L03

Rechtssatz für Ra 2015/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0017

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §829;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Streitigkeit betreffend die Übertragung des Eigentums vorliegt, ist vor dem Hintergrund zu betrachten, auf welcher Grundlage im konkreten Fall die Übertragung des Eigentums an einem Fischereirecht erfolgen soll bzw erfolgt ist. Bildet ein zwischen den beiden revisionswerbenden Parteien als Vertragsparteien abgeschlossener Schenkungsvertrag den Titel für die Übertragung des Hälfte-Miteigentumanteils der Erstrevisionswerberin am Fischereirecht an den Zweitrevisionswerber, und besteht zwischen diesen beiden Vertragsparteien Einigkeit dahingehend, dass der Schenkungsvertrag rechtmäßig zu Stande gekommen ist, so kann diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines Streitfalles im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, OÖ FischereiG 1983 ausgegangen werden, das im Verhältnis zur mitbeteiligten Partei als einem Dritten gegeben sein könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L04

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030017_20151216L04

Rechtssatz für Ra 2015/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0017

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 829, ABGB kann der Miteigentümer grundsätzlich über den ihm zustehenden Teil frei ("willkürlich und unabhängig") verfügen. Nach Paragraph 829, ABGB stand es der Erstrevisionswerberin daher frei, ihren Miteigentumsanteil am Fischereirecht ua zu verschenken, zumal es für ein diesbezügliches vertragliches (oder letztwilliges) Verbot keinerlei Anhaltspunkt gibt. Der Mitbeteiligte als der andere Hälfte-Miteigentümer hatte auf diese Schenkung keinen rechtlichen Einfluss, die Übertragung berührt seine rechtliche Position als Miteigentümer nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L05

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030017_20151216L05

Rechtssatz für Ra 2015/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0017

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs1;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber betont in den Materialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1990, des OÖ FischeiG 1983 (L-284/2-23, S 1 f), dass zur Klärung strittiger Eigentumsverhältnisse ohnehin die Gerichte angerufen werden. Sind jedoch die Eigentumsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien selbst nicht umstritten, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine dieser Vertragsparteien die ordentlichen Gerichte anrufen wird, um auf diesem Weg eine Klärung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen. Eine gegenteilige Sichtweise würde auch dem in den Materialien hervorgehobenen Grundsatz der Verfahrensökonomie entgegenlaufen, weil dies dazu führt, dass eine Eintragung in das Fischereibuch nicht vorgenommen werden kann, obgleich eine Anrufung der ordentlichen Gerichte seitens der Vertragsparteien nicht zu erwarten ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L06

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030017_20151216L06

Rechtssatz für Ra 2015/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0017

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung

Rechtssatz

Eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO setzt ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses voraus. Ausgehend davon verneint der Oberste Gerichtshof jedoch das Vorliegen eines rechtlichen Interesses insbesondere dann, wenn das betroffene Recht oder Rechtsverhältnis - wie im vorliegenden Fall bei der Übertragung eines Fischereirechtes - zwischen den Parteien gar nicht strittig ist (OGH vom 19. Februar 2004, 6 Ob 126/03b; siehe zu der mit Paragraph 228, ZPO vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 54, ASGG auch OGH vom 9. März 2000, 8 ObA 332/99b). Wird durch die vorliegende Schenkung die rechtliche Position der mitbeteiligen Partei als Miteigentümer an Fischereirecht nicht berührt, scheidet ein relevantes Feststellungsinteresse dieser Partei aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L07

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030017_20151216L07

Rechtssatz für Ra 2015/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0017

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

27/02 Notare
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §47;
NO 1871 §2;
NO 1871 §34;
NO 1871 §52;

Rechtssatz

Ein Notariatsakt ist vor allem dazu bestimmt, rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen von Parteien eine besondere urkundliche Beweiskraft zu verleihen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L08

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030017_20151216L08

Rechtssatz für Ra 2015/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0017

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

27/02 Notare
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
NO 1871 §34 Abs2;
NO 1871 §52;

Rechtssatz

Paragraph 52, NO 1871 legt fest, dass der Notar bei Aufnahme eines Notariatsaktes ua verpflichtet ist, die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschluss des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, weshalb der Notar die augenblickliche Geschäftsfähigkeit einer Partei nach Möglichkeit festzustellen hat. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass Paragraph 52, NO 1871 es dem Notar aufträgt, die Geschäftsfähigkeit der Parteien in jedem Fall zu prüfen (OGH vom 13. Dezember 1988, 4 Ob 631/88).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L09

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030017_20151216L09

Rechtssatz für Ra 2015/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0017

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/02 Notare
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei einem Notariatsakt handelt es sich gemäß Paragraph 2, NO 1871 um eine öffentliche Urkunde, für die sowohl die Regelung des Paragraph 47, AVG als auch die Regelung des Paragraph 292, ZPO zur Anwendung gelangt. Eine solche Urkunde begründet gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ZPO einen vollen Beweis dessen, was amtlich verfügt oder was darin bezeugt wurde, sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (Hinweis VwGH vom 30. Jänner 2014, 2012/03/0018; VwGH vom 26. März 2014, 2012/03/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L10

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030017_20151216L10

Rechtssatz für Ra 2015/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0017

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0058 E 17. November 2015 RS 5

Stammrechtssatz

Es kommt, soweit Trennbarkeit der einzelnen Spruchpunkte der verwaltungsgerichtlichen Erledigung gegeben ist, eine teilweise Zurückweisung der Revision in Bezug auf jene Spruchpunkte in Betracht, hinsichtlich derer sich die Revision als unzulässig erweist vergleiche idS VwGH vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/20/0121).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L11

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030017_20151216L11

Rechtssatz für Ra 2015/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0017

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Zwar hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 59, AVG grundsätzlich schon im Spruch seiner Erledigung über die Kosten abzusprechen, ein gesonderter Abspruch über die Kosten in einer eigenen Erledigung ist aber zulässig (Hinweis VwGH vom 28. Juni 2007, 2004/21/0035).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L12

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030017_20151216L12

Entscheidungstext Ra 2015/03/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0017

Entscheidungsdatum

23.04.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. E, und des 2. Ing. B, beide vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner, Mag. Thomas Laherstorfer und Mag. Bertram Fischer, Rechtsanwälte in 5310 Mondsee, Franz-Kreutzbergerstraße 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. September 2014, Zl LVwG-550259/13/KLe/IH, betreffend Eintragung in das Fischereibuch (mitbeteiligte Partei: P, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/1. Stock), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft

römisch fünf (BH) vom 24. April 2014 wurde im Fischereibuch für den politischen Bezirk römisch fünf betreffend das Fischereirecht an einem näher bezeichneten Gewässer eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass im Hauptbuch (B-Blatt) die Löschung der Erstrevisionswerberin (1/2 Anteil) und der mitbeteiligten Partei (1/2 Anteil) als Fischerberechtigte erfolgte und gleichzeitig der Zweitrevisionswerber (1/2 Anteil) und die Erstrevisionswerberin (1/2 Anteil) als Fischerberechtigte eingetragen wurden. Im Verzeichnis der Fischereiberechtigten wurden die Löschung der Erstrevisionswerberin (1/2 Anteil) und die Eintragung des Zweitrevisionswerbers (1/2 Anteil) verfügt.

Mit Bescheid der BH vom 6. Mai 2014 wurde dieser Bescheid vom 24. April 2014 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass im Hauptbuch (B-Blatt) die Eintragung der Erstrevisionswerberin gelöscht und die mitbeteiligte Partei wieder als Fischerberechtigte eingetragen wurde.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der BH vom 14. April 2014 Folge gegeben und der genannte Bescheid ersatzlos behoben. Die beiden Revisionswerber wurden zur Klärung der Eigentumsfrage an dem gegenständlichen Fischereirecht auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

3. Die Revisionswerber beantragen ihrer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die mitbeteiligte Partei trat in ihrer Stellungnahme diesem Antrag entgegen.

4.1. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt den Revisionen eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen. Ist das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , etwa VwGH vom 25. Jänner 2013, AW 2012/07/0059, VwGH vom 1. August 2014, Ra 2014/07/0032, jeweils mwH). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es ferner erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , etwa VwGH vom 6. Oktober 2009, AW 2009/05/0042, und VwGH vom 22. Juli 2013, AW 2013/03/0014).

4.3. Einen derartigen Nachteil vermögen die Revisionswerber mit ihrem Vorbringen, das im Wesentlichen darauf abzielt, dass infolge eines Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses weder die Erstrevisionswerberin noch der Zweitrevisionswerber als Eigentümer des in Rede stehenden Anteils an einem Fischereirecht im Fischereibuch eingetragen seien würden und damit ein evidenter Nachteil für die Nutzung des Fischereirechts verbunden wäre, nicht darzutun. Mit der Eintragung im Fischereibuch als ein lediglich interner Amtsbehelf zur Evidenthaltung der Fischereireviere und Fischereirechte können Rechte weder begründet noch festgestellt oder geändert werden vergleiche , OGH vom 29. September 1998, 1 Ob 330/97d, mwH). Da Eintragungen in das Fischereibuch lediglich deklarativen Charakter haben und ein Eingriff in Rechtspositionen der Revisionswerber dadurch nicht bewirkt wird, kann der Umstand einer nicht erfolgten Eintragung im Fischereibuch für sich alleine genommen keinen unverhältnismäßigen die revisionswerbenden Parteien treffenden Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darstellen.

5. Dem Antrag der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 23. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L00

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Dokumentnummer

JWT_2015030017_20150423L00

Entscheidungstext Ra 2015/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0017

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

L65504 Fischerei Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
22/02 Zivilprozessordnung;
27/02 Notare;
40/01 Verwaltungsverfahren;
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §829;
AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §38;
AVG §47;
AVG §59 Abs1;
AVG §9;
B-VG Art133 Abs4;
E-GovG 2004 §19 Abs3;
E-GovG 2004 §20;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3;
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs1;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs1;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9;
NO 1871 §2;
NO 1871 §34 Abs2;
NO 1871 §34;
NO 1871 §52;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
ZPO §228;
ZPO §292 Abs1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der 1. E W und des 2. Ing. B W, beide in M, beide vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner, Mag. Thomas Laherstorfer und Mag. Bertram Fischer, Rechtsanwälte in 5310 Mondsee, Franz-Kreutzbergerstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. September 2014, Zl LVwG-550259/13/KLe/IH, betreffend Eintragung in das Fischereibuch (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; mitbeteiligte Partei: P W in M, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/1. Stock):

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

römisch eins. Sachverhalt

1. Mit in der Form eines Notariatsaktes errichtetem Schenkungsvertrag vom 18. März 2014 übertrug die Erstrevisionswerberin ihren Hälfteanteil an dem im Fischereibuch bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) zur Ordnungsnummer 2 eingetragenen Fischereirecht an den Zweitrevisionswerber. Hiervon wurde die BH mit Schreiben vom 28. März 2014 in Kenntnis gesetzt.

2. Aufgrund des Bescheides der BH vom 24. April 2014 wurde im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck betreffend das in Rede stehende Fischereirecht eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass im Hauptbuch (B-Blatt) die Löschung der Erstrevisionswerberin (1/2 Anteil) und der mitbeteiligten Partei (1/2 Anteil) als Fischereiberechtigte erfolgte und gleichzeitig der Zweitrevisionswerber (1/2 Anteil) und die Erstrevisionswerberin (1/2 Anteil) als Fischereiberechtigte eingetragen wurden. Im Verzeichnis der Fischereiberechtigten wurden die Löschung der Erstrevisionswerberin (1/2 Anteil) und die Eintragung des Zweitrevisionswerbers (1/2 Anteil) verfügt.

Mit Bescheid der BH vom 6. Mai 2014 wurde dieser Bescheid vom 24. April 2014 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass im Hauptbuch (B-Blatt) die Eintragung der Erstrevisionswerberin gelöscht und die mitbeteiligte Partei wieder als Fischereiberechtigte eingetragen wurde.

3.1. Gegen den (berichtigten) Bescheid vom 24. April 2014 erhob die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG). In ihrer Beschwerde führte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst aus, dass die von der BH durchgeführte Eintragung in das Fischereibuch nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Die Erstrevisionswerberin sei nämlich nicht geschäftsfähig, weswegen der Schenkungsvertrag vom 18. März 2014, der der gegenständlichen Änderung im Fischereibuch zu Grunde liegen würde, nichtig sei. Auch sei derzeit beim Bezirksgericht Vöcklabruck ein Verfahren anhängig, um hinsichtlich der Erstrevisionswerberin zu klären, ob die Voraussetzung für die Bestellung eines Sachwalters vorliegen würden.

3.2. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014 nahm die Erstrevisionswerberin zur Beschwerde der mitbeteiligten Partei Stellung und führte hinsichtlich der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit aus, dass das von der mitbeteiligten Partei angeregte und in ihrer Beschwerde erwähnte "Sachwalterschaftsbestellungs-Überprüfungsverfahren" mit Beschluss des BG Vöcklabruck am 16. April 2014 rechtskräftig eingestellt worden sei. Es gebe daher auch keinen Grund, an ihrer Geschäftsfähigkeit zu zweifeln.

Ferner wurde beantragt, die mitbeteiligte Partei zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verpflichten.

In weiterer Folge gaben sowohl die mitbeteiligte Partei als auch die Erstrevisionswerberin weitere Stellungnahmen ab.

4.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Revisionswerber zur Klärung der Eigentumsfrage auf den Zivilrechtsweg verwiesen, mit Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Anträge der Erstrevisionswerberin auf Erstattung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. hielt das LVwG schließlich fest, dass die Erhebung der ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

4.2. In der Begründung stellte das LVwG zunächst den Verfahrensgang und die maßgeblichen Rechtsgrundlagen dar. Ferner wurde festgehalten, es sei bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sei, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass Parteistellung in einem Verfahren grundsätzlich schon jener Person zukomme, deren subjektiv-öffentliche Rechte berührt sein könnten. Die mitbeteiligte Partei sei jedenfalls Partei im Verfahren, weil bei der Eintragung in das Fischereibuch ihre Rechte verletzt werden könnten. Sie sei im gegenständlichen Fall nicht angehört worden, auch sei vorerst ein Bescheid erlassen worden, mit dem die mitbeteiligte Partei versehentlich aus dem Fischereibuch gelöscht worden sei. Dies sei zwar durch die BH unverzüglich korrigiert worden, es zeige sich aber, dass selbst bei einem Verfahren betreffend Eintragung des Fischereirechts in das Fischereibuch subjektiv-öffentliche Rechte des Miteigentümers verletzt werden könnten bzw verletzt worden seien.

Im Fischereibuch könne nur eingetragen werden, wer "Fischereiberechtigter", also Eigentümer des in Rede stehenden Fischereirechtes sei. Deshalb sei die Frage des Eigentums an diesem Fischereirecht eine Vorfrage im Verfahren vor Erlassung des der Eintragung vorangehenden Bescheides. Über das Eigentum an einem Fischereirecht habe nach Paragraph eins, Absatz 3, des Oberösterreichischen Fischereigesetzes, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1983, (FG), das ordentliche Gericht zu entscheiden. Damit sei der Behörde auf Grund des Paragraph 7, Absatz 9, FG die Möglichkeit genommen, die Eigentumsfrage als Vorfrage zu behandeln, sie sei nicht gehalten zu prüfen, ob die zur Untermauerung des Eigentums gestellten Behauptungen geeignet seien, diesen Ansprüchen zum Erfolg zu verhelfen. Die Entscheidung über die Eintragung der Fischereirechte sei der Behörde unabhängig davon verwehrt, ob schon ein Gerichtsverfahren zur Klärung der Eigentumsverhältnisse anhängig sei. Voraussetzung für die Erlassung einer Entscheidung über die Eintragung des Fischereirechtes im Fischereibuch sei gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 9, FG die Klärung der Frage, wer Eigentümer des Fischereirechtes und damit Fischereiberechtigter sei. Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht sei nicht nur die Frage der räumlichen Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, FG vorliege. Sei diese Beurteilung strittig, liege ein Streitfall im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, FG vor, wobei die Behörde von der Vorfragenbeurteilung auch dann ausgeschlossen sei, wenn noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig sei.

Da die mitbeteiligte Partei die Gültigkeit des Schenkungsvertrages zwischen den Revisionswerbern mit der Begründung anzweifle, es sei nicht nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Geschäftsfähigkeit der Erstrevisionswerberin vorgelegen habe bzw dass ein gültiger Schenkungsvertrag vorliege, sei es sowohl der Behörde als auch dem LVwG verwehrt, diesbezügliche Aussagen zu treffen, da dies eine Frage des Zivilrechts darstelle und das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen sei.

Zur Frage des Antrages auf Kostenersatz sei darauf hinzuweisen, dass Paragraph 74, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG den Grundsatz vorsehen würden, dass jeder Verfahrensbeteiligter die ihm erwachsenden Kosten selbst zu tragen habe, auch dann, wenn er mit seiner Eingabe erfolgreich sei. Mangels gesetzlicher Grundlage sei der Antrag auf Kostenersatz daher zurückzuweisen gewesen.

Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen gewesen sei. Weder weiche das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung. Weiters sei die vorliegende Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

römisch zwei. Revisionsverfahren

1. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21. November 2014, E 1619/2014-4, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung und Entscheidung abtrat.

2. In ihrer in weiterer Folge fristgerecht erhobenen Revision beantragen die Revisionswerber die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- oder Abweisung der vorliegenden Revision beantragte.

Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

römisch drei. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Fischereigesetzes, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1983, (FG), lauten auszugsweise (Paragraph eins, FG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2008,, Paragraph 7, FG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1990,):

"I. ABSCHNITT

Allgemeines

Paragraph eins

Fischereirecht

  1. Absatz eins,Das Fischereirecht ist die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu fangen (Fischfang), sich anzueignen sowie durch Berechtigte deren Fang und Aneignung an Dritte zu gestatten.

...

  1. Absatz 3,Das Fischereirecht ist ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen.

...

Paragraph 7

Fischereibuch

  1. Absatz eins,Die Behörde hat für den Bereich des politischen Bezirkes das Fischereibuch zu führen.

...

  1. Absatz 9,Jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung muß ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (Paragraph eins, Absatz 3,), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten.

...".

2. Paragraph 829, ABGB lautet:

"Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil.

Paragraph 829, Jeder Theilhaber ist vollständiger Eigenthümer seines Antheiles. In so fern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben, oder die Nutzungen davon willkührlich und unabhängig verpfänden, vermachen, oder sonst veräußern (Paragraph 361,)."

3. Paragraphen 2, 34 und 52 der Notariatsordnung, RGBl Nr 75 aus 1871, (NO), lauten (Paragraph 34, NO in der Fassung Bundesgesetzblatt 343 aus 1989,):

"§ 2. Die von Notaren aufgenommenen Notariatsurkunden (Notariatsacte, Notariatsprotokolle und notarielle Beurkundungen), sowie die nach diesem Gesetze ertheilten Ausfertigungen sind, wenn bei der Aufnahme und Ausfertigung alle als wesentlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind, öffentliche Urkunden."

"§ 34. (1) Der Notar darf eine Amtshandlung über verbotene oder über solche Geschäfte nicht vornehmen, rücksichtlich deren sich der gegründete Verdacht ergibt, daß die Parteien sie nur zum Scheine, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke der widerrechtlichen Benachtheiligung eines Dritten schließen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist dem Notare untersagt, mit solchen Personen eine Amtshandlung vorzunehmen, rücksichtlich deren er weiß oder mit Grund annehmen muß, daß sie wegen Minderjährigkeit oder aus einem anderen Grunde zu dem vorzunehmenden Rechtsgeschäfte unfähig seien."

"§ 52. Der Notar ist verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsactes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschlusse des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Actes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, daß derselbe ihrem Willen entsprechend sei."

4. Paragraph eins, des Notariatsaktsgesetzes, RGBl Nr 76 aus 1871, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2009, (NotariatsaktsG), lautet auszugsweise:

"§.1.

Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt:

...

d) Schenkungsverträge ohne wirkliche Uebergabe;

...".

5. Paragraph 47, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 471 aus 1995, lautet samt Überschrift:

"Urkunden

Paragraph 47, Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den Paragraphen 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt Paragraph 292, Absatz eins, erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen."

6. Paragraph 228, ZPO und Paragraph 292, ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2005, lauten:

"§. 228. Es kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde."

"Beweiskraft der Urkunden.

Paragraph 292, (1) Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.

  1. Absatz 2,Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Thatsache oder der unrichtigen Beurkundung ist zulässig."

römisch vier. Erwägungen

1. Die Revision macht hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit im Wesentlichen geltend, dass vorliegend keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 7, Absatz 9, FG gegeben sei, zumal lediglich von einer dritten Person die Geschäftsfähigkeit der Erstrevisionswerberin bestritten worden sei, nicht jedoch von den Vertragsparteien selbst. Auch habe das LVwG die Frage unrichtig gelöst, ob eine Person, hinsichtlich derer die Voraussetzung für die Bestellung eines Sachwalters lediglich geprüft wurde, "weniger Rechte als andere Personen" habe.

Weiters macht die Revision (zusammengefasst) geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstrevisionswerberin bei Abschluss des Schenkungsvertrages vom 18. März 2014 geschäftsunfähig gewesen sei, zumal auch in zeitlicher Nähe zum Abschluss dieses Vertrages durch Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck festgestellt worden sei, dass für die Erstrevisionswerberin kein Sachwalter zu bestellen sei. Es sei den Revisionswerbern, unter denen hinsichtlich der Gültigkeit des Schenkungsvertrages Einigkeit bestehe, vorliegend nicht möglich, die ordentlichen Gerichte anzurufen, weswegen kein Streitfall im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, FG vorliege. Im Übrigen führe die Rechtsauffassung des LVwG dazu, dass eine Eintragung in das Fischereibuch aufgrund einer unbewiesenen Behauptung einer dritten Person nicht mehr erfolgen könne.

Auch mangle es der mitbeteiligten Partei an einer Beschwer, zumal deren versehentliche Löschung aus dem Fischereibuch ohnehin rückgängig gemacht worden sei. Folglich hätte das LVwG deren Beschwerde zurückweisen müssen, zumal durch die Revisionswerber nichts beantragt worden sei, das den Fischereirechtsanteil der mitbeteiligten Partei betroffen oder beeinträchtigt habe.

Überdies habe das LVwG negiert, dass vom zuständigen Pflegschaftsgericht festgestellt worden sei, dass für die Erstrevisionswerberin keine Sachwalterschaftsbestellung notwendig sei, das LVwG habe auch nicht näher dargelegt, welchen Zivilrechtsweg die Revisionswerber beschreiten müssten, ein solcher stehe den Revisionswerbern auch nicht offen. Das LVwG habe daher aktenwidrig Annahmen getroffen, insbesondere hinsichtlich des notariellen Schenkungsvertrages. Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig und die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses mangelhaft.

2. Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zulässig, zumal die hier maßgebliche Problematik in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht geklärt wurde. In diesem Umfang ist sie auch begründet.

2.1. Im Anschluss an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0102, wird zunächst angemerkt, dass im bekämpften Erkenntnis dem Erfordernis des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG, die Amtssignatur auch durch die Bildmarke darzustellen, dadurch entsprochen wurde, dass sich die Bildmarke auf der ersten Seite des Erkenntnisses (hier: links oben) findet. Dies vor dem Hintergrund, dass diese Art der Anbringung dem mit der Bildmarke verfolgten Ziel dient, die Herkunft des Dokuments leichter erkennbar zu machen vergleiche die in der zitierten hg Entscheidung vom 25. November 2015 wiedergegebenen Gesetzesmaterialien), und dem Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG im Übrigen auch gar nicht entnommen werden kann, dass die Bildmarke an einer ganz bestimmten Stelle eines Dokumentes (etwa unter einem mit dem Hinweis auf die Amtssignierung) darzustellen wäre. Ferner wird dem Erfordernis der Darstellung der Bildmarke auch dann entsprochen, wenn sich eine in Farbe gehaltene Bildmarke auf dem Ausdruck eines Dokuments in schwarz-weiß gehalten findet. Gleiches gilt, wenn eine Stelle mehrere - jeweils iSd Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG gesichert veröffentlichte - Bildmarken verwendet, sofern auch bezüglich der einen im konkreten Fall verwendeten Bildmarke eine Rückführung bzw Verifizierung iSd Paragraph 20, E-GovG sichergestellt ist.

2.2. Soweit die Revisionswerber ins Treffen führen, es liege gegenständlich kein Streitfall im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, FG vor, sind sie im Recht.

2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon ausgesprochen, dass eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht nicht nur seine räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung ist, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht iSd Paragraph 5, Absatz eins, FG vorliegt. Ist diese Beurteilung strittig, ist ein Streitfall im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg cit gegeben (VwGH vom 27. Mai 2010, 2008/03/0017 mwH). Auch ist der gefestigten Rechtsprechung zu entnehmen, dass der Verwaltungsbehörde - und somit auch den Verwaltungsgerichten - eine Vorfragenbeurteilung hinsichtlich strittiger Eigentumsverhältnisse auch dann verwehrt ist, wenn noch kein Verfahren vor der ordentlichen Gerichten anhängig ist (VwGH vom 17. Juni 1992, 92/03/0050 (VwSlg 13.669 A/1992); VwGH vom 5. November 1997, 96/03/0020; VwGH vom 11. Juli 2001, 2000/03/0094).

Ein Streitfall im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, FG liegt, wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, auch vor, wenn es um die Übertragung des Eigentums an einem Fischereirecht geht.

2.2.2. Die Frage, ob eine Streitigkeit betreffend die Übertragung des Eigentums vorliegt, ist aber vor dem Hintergrund zu betrachten, auf welcher Grundlage im konkreten Fall die Übertragung des Eigentums an einem Fischereirecht erfolgen soll bzw erfolgt ist.

Bildet - wie im vorliegenden Fall - ein zwischen den beiden revisionswerbenden Parteien als Vertragsparteien abgeschlossener Schenkungsvertrag den Titel für die Übertragung des Hälfte-Miteigentumanteils der Erstrevisionswerberin am Fischereirecht an den Zweitrevisionswerber, und besteht zwischen diesen beiden Vertragsparteien Einigkeit dahingehend, dass der Schenkungsvertrag rechtmäßig zu Stande gekommen ist, so kann diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines Streitfalles im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, FG ausgegangen werden, das im Verhältnis zur mitbeteiligten Partei als einem Dritten gegeben sein könnte. Gemäß Paragraph 829, ABGB kann der Miteigentümer grundsätzlich über den ihm zustehenden Teil frei ("willkürlich und unabhängig") verfügen vergleiche , Koziol/Welser/Kletecka, Grundriss des bürgerlichen Rechts, I14, 2014, Rz 918). Nach Paragraph 829, ABGB stand es der Erstrevisionswerberin daher frei, ihren Miteigentumsanteil ua zu verschenken, zumal es für ein diesbezügliches vertragliches (oder letztwilliges) Verbot keinerlei Anhaltspunkt gibt vergleiche , dazu etwa Sailer, Zu Paragraph 829,, Rz 2, in:

Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kurzkommentar zum ABGB4, 2014, S 759). Der Mitbeteiligte als der andere Hälfte-Miteigentümer hatte auf diese Schenkung keinen rechtlichen Einfluss, die Übertragung berührt seine rechtliche Position als Miteigentümer nicht.

2.2.3. Für diese Sichtweise sprechen auch die Gesetzesmaterialen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1990, des FG, mit der Paragraph 7, FG seine hier maßgebliche Fassung erhielt. Im Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten (L-284/2-23, S 1 f) heißt es in diesem Zusammenhang:

"Auf Grund dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muß daher entgegen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelung über strittige Fischereirechte, soferne diesbezüglich nicht bereits ein Verfahren vor Gericht anhängig ist oder gemacht wird, als Vorfrage im Verwaltungsverfahren entschieden werden. Um der bereits anfänglichen Absicht des Fischereigesetzgebers entsprechen zu können, sind im Sinne des Vorbehalts des Paragraph 38, AVG 1950 ausdrückliche gesetzliche Anordnungen notwendig. Es soll daher zur Klarstellung im Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes zum Ausdruck gebracht werden, daß - soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist - im Streitfall die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind (Artikel römisch eins, Ziffer eins,). Der dem Paragraph 7, Absatz 9, angefügte letzte Satz (Artikel römisch eins, Ziffer 3,) soll der Wiederherstellung der Rechtslage dienen, daß die Verwaltungsbehörde die Klärung von Streitigkeiten über das Eigentum an einem Fischereirecht den ordentlichen Gerichten zu überlassen und solche Fragen auch nicht als Vorfragen zu beurteilen hat. Im Hinblick auf die Verwaltungsökonomie erscheint es (nämlich) nicht sinnvoll, zum Zweck der Vorfragenbeantwortung ein umfangreiches Ermittlungsverfahren über privatrechtliche Sachverhalte abzuführen, wenn überwiegend in der Folge - wie die Praxis zeigt - zur Klärung der strittigen Eigentumsverhältnisse ohnehin die Gerichte zur Entscheidung angerufen werden und im Falle einer nachfolgenden anderslautenden gerichtlichen Entscheidung der ursprüngliche Bescheid durch Wiederaufnahme des Verfahrens vergleiche , Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG 1950) wieder zu ändern ist."

Der Gesetzgeber betont in diesem Zusammenhang, dass zur Klärung strittiger Eigentumsverhältnisse ohnehin die Gerichte angerufen werden. Sind jedoch - wie im vorliegenden Fall - die Eigentumsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien selbst nicht umstritten, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine dieser Vertragsparteien die ordentlichen Gerichte anrufen wird, um auf diesem Weg eine Klärung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen. Eine gegenteilige Sichtweise würde auch dem in den Materialien hervorgehobenen Grundsatz der Verfahrensökonomie entgegenlaufen, weil dies dazu führt, dass eine Eintragung in das Fischereibuch nicht vorgenommen werden kann, obgleich eine Anrufung der ordentlichen Gerichte seitens der Vertragsparteien nicht zu erwarten ist. Auch deshalb ist davon auszugehen, dass vorliegend kein Streitfall im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, FG gegeben ist.

2.2.4. Dazu kommt, dass (entgegen der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei) auch eine auf Paragraph 228, ZPO gestützte Feststellungsklage des Zweitrevisionswerbers gegen die Erstrevisionswerberin auf Bestehen des Schenkungsvertrages vom 18. März 2014 nicht in Betracht kommt. Eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO setzt nämlich ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses voraus vergleiche , Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht7, 2009, Rz 550; Rechberger/Klicka in Rechberger, Kommentar zur ZPO4, 2014, Rz 7 zu Paragraph 228,). Ausgehend davon verneint der Oberste Gerichtshof jedoch das Vorliegen eines rechtlichen Interesses insbesondere dann, wenn das betroffene Recht oder Rechtsverhältnis - wie im vorliegenden Fall - zwischen den Parteien gar nicht strittig ist (OGH vom 19. Februar 2004, 6 Ob 126/03b; siehe zu der mit Paragraph 228, ZPO vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 54, ASGG auch OGH vom 9. März 2000, 8 ObA 332/99b). Da (wie schon angesprochen) die in Rede stehende Übertragung die rechtliche Position der mitbeteiligen Partei als Miteigentümer nicht berührt, scheidet im Übrigen ein relevantes Feststellungsinteresse auch dieser Partei aus.

2.2.5. Zudem wurde der zwischen den beiden revisionswerbenden Parteien abgeschlossene Schenkungsvertrag vom 18. März 2014 gemäß Paragraph eins, Litera e, NotariatsaktsG in Form eines Notariatsaktes errichtet. Ein Notariatsakt ist vor allem dazu bestimmt, rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen von Parteien eine besondere urkundliche Beweiskraft zu verleihen vergleiche , Koziol/Welser/Kletecka, Grundriss des bürgerlichen Rechts, I14, 2014, Rz 579).

Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, NO ist es einem Notar untersagt, mit solchen Personen eine Amtshandlung vorzunehmen, von der er weiß oder mit Grund annehmen muss, dass diese wegen Minderjährigkeit oder aus einem sonstigen Grund zu dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft unfähig ist. Darüber hinaus legt Paragraph 52, NO fest, dass der Notar bei Aufnahme eines Notariatsaktes ua verpflichtet ist, die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschluss des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, weshalb der Notar die augenblickliche Geschäftsfähigkeit einer Partei nach Möglichkeit festzustellen hat vergleiche , dazu auch Wagner/Knechtel, Notariatsordnung6, 2006, Paragraph 52, Rz 2). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass Paragraph 52, NO es dem Notar aufträgt, die Geschäftsfähigkeit der Parteien in jedem Fall zu prüfen (OGH vom 13. Dezember 1988, 4 Ob 631/88).

Dass eine derartige Überprüfung durch jenen Notar, der den in Rede stehenden Schenkungsvertrag errichtet hat, nicht vorgenommen worden sei, wird weder von der mitbeteiligten Partei behauptet, noch gibt es dafür einen sonstigen Anhaltspunkt.

Hinzu tritt, dass es sich bei einem Notariatsakt gemäß Paragraph 2, NO um eine öffentliche Urkunde handelt, für die sowohl die Regelung des Paragraph 47, AVG als auch die Regelung des Paragraph 292, ZPO zur Anwendung gelangt. Eine solche Urkunde begründet gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ZPO einen vollen Beweis dessen, was amtlich verfügt oder was darin bezeugt wurde, sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit vergleiche , VwGH vom 30. Jänner 2014, 2012/03/0018; VwGH vom 26. März 2014, 2012/03/0055).

Ungeachtet dessen wurde (worauf die Revisionswerber hinweisen und was von der mitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung nicht bestritten wurde) jenes Verfahren vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck, in dem geprüft wurde, ob für die Erstrevisionswerber ein Sachwalter zu bestellen ist, ohnehin rechtskräftig eingestellt.

2.2.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend kein Streitfall im Sinne der Paragraph eins, Absatz 3, FG gegeben ist. Somit ist die Eintragung in das Fischereibuch auch nicht von einer Vorfrage gemäß Paragraph 7, Absatz 9, FG abhängig, über die ein ordentliches Gericht zu entscheiden hätte.

Das LVwG hat daher die Rechtslage verkannt, wenn es im vorliegenden Fall vom Bestehen eines Streitfalles im Sinne der Paragraphen eins, Absatz 3 und 7 Absatz 9, FG ausgegangen ist. Es hat den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses derart mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

2.2.7. Zur Anregung der Revisionswerber, der Verwaltungsgerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, B-VG einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Paragraphen eins, Absatz 3 und 7 Absatz 9, FG stellen, genügt es, auf den bereits erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. November 2014, E 1619/2014-4, zu verweisen. In diesem Beschluss hat sich der Verfassungsgerichtshof mit den von den Revisionswerbern vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der Paragraphen eins, Absatz 3 und 7 Absatz 9, FG bereits befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass die von den Revisionswerbern behauptete Verfassungswidrigkeit der Paragraphen eins, Absatz 3 und 7 Absatz 9, FG nicht anzunehmen ist.

3.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3.2. Umfasst ein angefochtenes Erkenntnis mehrere trennbare Spruchpunkte, so kommt eine teilweise Zurückweisung der Revision betreffend jener Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses in Betracht, hinsichtlich derer sich die Revision als unzulässig erweist (VwGH vom 17. November 2015, Ra 2015/03/0058). Zwar hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, AVG grundsätzlich schon im Spruch seiner Erledigung über die Kosten abzusprechen, ein gesonderter Abspruch über die Kosten in einer eigenen Erledigung ist aber zulässig vergleiche , VwGH vom 28. Juni 2007, 2004/21/0035; vergleiche , auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2009, S 346 und Hengschläger/Leeb, AVG, Paragraph 74, Rz 14). Daraus folgt, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses von den übrigen Spruchpunkten trennbar ist.

Die Revisionswerber haben in ihrer Revision weder im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision noch in den Revisionsgründen ein Vorbringen erstattet, dass sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses richtet. Die Tragung der Verfahrenskosten richtet sich grundsätzlich nach den Paragraphen 74, f AVG, wonach - soweit nichts anderes bestimmt ist - jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat vergleiche , dazu etwa VwGH vom 29. Juni 2005, 2004/04/0173). Mangels davon abweichender Sonderregelungen im FG hat das LVwG daher zu Recht den von der Erstrevisionswerberin im Verfahren vor dem LVwG begehrten Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verneint, weshalb die Revision, soweit sie sich nicht gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Erkenntnisses gerichtet hat, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.

römisch fünf. Ergebnis

1. Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Anregung der Revisionswerber, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, war nicht nachzukommen, da vorliegend die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG nicht gegeben sind.

2. Im Übrigen war die Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 50, leg cit, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach dem VwGG ein Streitgenossenzuschlag nicht vorgesehen ist (VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2014/06/0054).

Wien, am 16. Dezember 2015

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L00.1

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWT_2015030017_20151216L00