Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0058 E 17. November 2015 RS 5

Stammrechtssatz

Es kommt, soweit Trennbarkeit der einzelnen Spruchpunkte der verwaltungsgerichtlichen Erledigung gegeben ist, eine teilweise Zurückweisung der Revision in Bezug auf jene Spruchpunkte in Betracht, hinsichtlich derer sich die Revision als unzulässig erweist vergleiche idS VwGH vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/20/0121).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L11