Verwaltungsgerichtshof
16.12.2015
Ra 2015/03/0017
Paragraph 52, NO 1871 legt fest, dass der Notar bei Aufnahme eines Notariatsaktes ua verpflichtet ist, die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschluss des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, weshalb der Notar die augenblickliche Geschäftsfähigkeit einer Partei nach Möglichkeit festzustellen hat. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass Paragraph 52, NO 1871 es dem Notar aufträgt, die Geschäftsfähigkeit der Parteien in jedem Fall zu prüfen (OGH vom 13. Dezember 1988, 4 Ob 631/88).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L09