Verwaltungsgerichtshof
16.12.2015
Ra 2015/03/0017
Der Gesetzgeber betont in den Materialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1990, des OÖ FischeiG 1983 (L-284/2-23, S 1 f), dass zur Klärung strittiger Eigentumsverhältnisse ohnehin die Gerichte angerufen werden. Sind jedoch die Eigentumsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien selbst nicht umstritten, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine dieser Vertragsparteien die ordentlichen Gerichte anrufen wird, um auf diesem Weg eine Klärung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen. Eine gegenteilige Sichtweise würde auch dem in den Materialien hervorgehobenen Grundsatz der Verfahrensökonomie entgegenlaufen, weil dies dazu führt, dass eine Eintragung in das Fischereibuch nicht vorgenommen werden kann, obgleich eine Anrufung der ordentlichen Gerichte seitens der Vertragsparteien nicht zu erwarten ist.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L06