Verwaltungsgerichtshof
16.12.2015
Ra 2015/03/0017
Ein Notariatsakt ist vor allem dazu bestimmt, rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen von Parteien eine besondere urkundliche Beweiskraft zu verleihen.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L08