Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/08/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16350 A/2004

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/08/0262

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/19/0035 E 8. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auch teilzunehmen (Hinweis E 23.2.1984, 81/08/0209, VwSlg 11337 A/1984, und E 27.4.1993, 92/08/0219 zur Bereitschaft, eine vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen). Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080262.X01

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002080262_20040421X01

Rechtssatz für 2002/08/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16350 A/2004

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/08/0262

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0215 E 21. Dezember 1993 RS 1 (Hier: Wiedereingliederungsmaßnahme)

Stammrechtssatz

Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsamtes, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nachschulung oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermag sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, daß die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind (Hinweis: Dirschmied, AlVG 2, 75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080262.X02

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002080262_20040421X02

Rechtssatz für 2002/08/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16350 A/2004

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/08/0262

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0339 E 6. Mai 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, daß der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246; E 21.12.1993, 93/08/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080262.X03

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002080262_20040421X03

Rechtssatz für 2002/08/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16350 A/2004

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/08/0262

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0042 E 30. April 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080262.X04

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002080262_20040421X04

Rechtssatz für 2002/08/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16350 A/2004

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/08/0262

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0339 E 6. Mai 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Ebenso wie zur früheren Fassung des Paragraph 9, ff AlVG gilt auch für Paragraph 9, ff in der Fassung 1993/502, daß die darin erwähnten Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht dazu dienen, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren, weil der belangten Behörde hiefür andere Instrumente an die Hand gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080262.X05

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002080262_20040421X05

Rechtssatz für 2002/08/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16350 A/2004

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/08/0262

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0134 E 20. Dezember 1994 RS 6

Stammrechtssatz

Erst wenn dem Arbeitslosen keine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung zugewiesen werden kann, ist ihm eine mit einer Nachschulung verbundene Beschäftigung zuzuweisen. Weigert sich der Arbeitslose in der Folge, eine solche Beschäftigung in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nachschulung oder Umschulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme anzunehmen, liegt eine ungerechtfertigte Weigerung vor, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich zieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080262.X06

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002080262_20040421X06

Rechtssatz für 2002/08/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16350 A/2004

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2002/08/0262

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502 ;
AVG §45 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0131 E 26. September 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, daß die Gründe, nach denen das Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, dem Arbeitslosen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080262.X07

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002080262_20040421X07

Rechtssatz für 2002/08/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16350 A/2004

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2002/08/0262

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0308 E 16. September 1997 RS 3

Stammrechtssatz

Das Arbeitsmarktservice hat die Pflicht, den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen zu belehren (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080262.X08

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002080262_20040421X08

Rechtssatz für 2002/08/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16350 A/2004

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2002/08/0262

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0041 E 22. Jänner 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH müssen die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wird (Hinweis E 26. Jänner 2000, 98/08/0306; E 3. April 2001, 2000/08/0076; E 13. November 2002, 99/03/0417).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080262.X09

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002080262_20040421X09

Rechtssatz für 2002/08/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16350 A/2004

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2002/08/0262

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/19/0091 E 23. März 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Auch für Langzeitarbeitslose ist die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme nur zulässig, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und die betreffende Maßnahme gerade diesen spezifischen Mängeln abhelfen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080262.X10

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002080262_20040421X10

Rechtssatz für 2002/08/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16350 A/2004

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2002/08/0262

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004

Rechtssatz

Im Gegensatz zu der im Regelfall auf Dauer angelegten Vermittlung einer Beschäftigung ist eine Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ihrem Zweck nach auf die Herbeiführung oder Verbesserung der Vermittelbarkeit gerichtet, findet sie - als Alternative zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes -

doch allein darin ihre sachliche Rechtfertigung und mit Erreichen des Schulungsziels (d.h. des Endes des Programmes, mit welchem dieses Ziel erreicht werden soll) auch ihr von Anfang an absehbares zeitliches Ende. Soweit sich danach weitere Schulungen als erforderlich erweisen, ist nach einer entsprechenden Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen hiefür allenfalls eine neuerliche Zuweisung zu einer solchen Maßnahme angezeigt und zulässig. Da also einer solchen Maßnahme, soll sie geeignet sein, notwendigerweise ein entsprechendes Schulungs- (Umschulungs-, Wiedereingliederungs-)programm mit einem zielorientierten zeitlichen Ablauf der jeweiligen Maßnahme zugrunde liegen muss, erweist sich die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme auf unbestimmte Zeit, d.h. ohne im Vorhinein bestimmten Zeitpunkt der Überprüfung der Erreichung (der Erreichbarkeit) von Maßnahmezielen als unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080262.X11

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002080262_20040421X11

Rechtssatz für 2002/08/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16350 A/2004

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

2002/08/0262

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004

Rechtssatz

Es ist unzulässig, eine Schulungs-, Umschulungs- oder Widereingliederungsmaßnahme in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu jener Einrichtung zu hüllen, welche die Maßnahme durchzuführen hat (mit der Konsequenz des Entfalls von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe), und sodann die - nach erfolgreicher Durchführung der Maßnahme - erforderliche weitere Arbeitsvermittlung dieser Einrichtung zu überlassen (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080262.X12

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002080262_20040421X12

Rechtssatz für 2002/08/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16350 A/2004

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

2002/08/0262

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004

Rechtssatz

Es ist rechtswidrig, wenn das AMS einen Arbeitslosen zum Zwecke einer Wiedereingliederungsmaßnahme zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der die Maßnahme durchführenden Einrichtung verpflichtet und ihm während dieser Maßnahme keine Leistungen nach dem AlVG (allenfalls auch Beihilfen nach dem AMSG) gewährt, sondern ihn zur Gänze auf Arbeitsentgelt dieser Einrichtung verweist. Die Weigerung des Arbeitslosen, an der Maßnahme teilzunehmen, berechtigte die Behörden des Arbeitsmarktservice daher nicht zur Verhängung einer Sperrfrist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080262.X13

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002080262_20040421X13

Entscheidungstext 2002/08/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 16350 A/2004

Geschäftszahl

2002/08/0262

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs2;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502 ;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des T in S, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 25, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 16. Juli 2002, LGSOÖ/Abs. 4/1282/0479/2002-1, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG vom 4. Juni bis 29. Juli 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 4. Juni bis 29. Juli 2002 ausgesprochen. Nach der Begründung dieses Bescheides habe sich der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund geweigert, an der Schulungsmaßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei der "Firma Proba ...(Transitarbeitsplatz)" teilzunehmen. Die belangte Behörde ist dabei in Erwiderung des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers u.a. davon ausgegangen, dass die von dem die Wiedereingliederungsmaßnahmen durchführenden Verein angebotene Entlohnung von EUR 1031,95 monatlich "die laut Vereinsstatut ... festgesetzt ist", angemessen sei. Proba unterliege als gemeinnütziger Verein keinem Kollektivvertrag.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde behauptet der Sache nach die Unzulässigkeit der Zuweisung zur in Rede stehenden Wiedereingliederungsmaßnahme wegen unterkollektivvertraglicher, jedenfalls aber unangemessen niedriger Entlohnung. Im Rahmen des solcherart umschriebenen Beschwerdepunktes hatte der Verwaltungsgerichtshof - ohne Bindung an die konkret geltend gemachten Beschwerdegründe - die Frage der Zulässigkeit der Zuweisung zu der strittigen Wiedereingliederungsmaßnahme vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung zu untersuchen.

Nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG gilt ein Arbeitsloser nur dann als arbeitswillig, wenn er bereit ist,

  • Strichaufzählung
    eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder
  • Strichaufzählung
    sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder
  • Strichaufzählung
    an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder
  • Strichaufzählung
    von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
  • Strichaufzählung
    auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für den Fall der Weigerung, eine vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, vorgesehene Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG auch dann ein, wenn der Arbeitslose sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung oder zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung zu entsprechen, oder durch sein Verschulden den Erfolg solcher Maßnahmen vereitelt.
Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln vergleiche , das Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0035 u.a.).
Daraus kann aber - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zunächst nicht abgeleitet werden, dass es im freien Belieben des Arbeitsamtes stünde, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermag sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind vergleiche , zu Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen u.a. die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1993, Zl. 93/08/0215, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0134, zur Anwendung auf Wiedereingliederungsmaßnahmen nach Änderung der Rechtslage durch Artikel römisch vier, Ziffer eins, der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,, das Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0131, uva.). Es ist also nicht darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme für das Arbeitsmarktservice verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen die in dieser Maßnahme zu vermittelnden Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen vergleiche , das Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 95/08/0339 uva.). Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist daher auch nur dann zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint vergleiche , das Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl.  2002/08/0042). Die im Gesetz erwähnten Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen hingegen nicht dazu, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren, weil der belangten Behörde hiefür andere Instrumente an die Hand gegeben sind vergleiche , die Erkenntnisse vom 6. Mai 1997, Zl. 95/08/0339, sowie vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132).
Abgesehen davon kann von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen zur Schulung, Umschulung oder Wiedereingliederung teilzunehmen, nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132, vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/08/0027, und vom 22. Februar 2002, Zl. 99/02/0291) und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht haben. Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsamt zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgeschlossen werden vergleiche , z.B. zur Zuweisung zu einem "Renovierungsprojekt" ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des "Arbeitstrainings" das Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0131). Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden vergleiche , neuerlich das Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 93/08/0215, sowie jene vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246, und vom 13. April 1999, Zl. 97/08/0025). Verweigert der Arbeitslose hingegen die Teilnahme an einer solchen Maßnahme in objektiver Kenntnis ihres Inhaltes sowie ihrer Zumutbarkeit und Erforderlichkeit, liegt eine ungerechtfertigte Weigerung vor, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich zieht vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0134).
Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt somit voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben vergleiche , das Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0131) und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren vergleiche , die Erkenntnisse vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246, vom 16. September 1997, Zl. 96/08/0308, vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0306, vom 23. Februar 2000, Zl. 98/08/0322, und vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042).
Die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt müssen aber nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wurde vergleiche , das Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2000/08/0041).
Nach dem Inhalt der - allerdings nicht vollständig vergleiche , dazu die Belehrung in der Berichterverfügung vom 19. November 2002 über die Rechtsfolgen des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG) - vorgelegten Verwaltungsakten, soweit sie sich auf den Beschwerdefall beziehen, hat die belangte Behörde am 10. Juni 2002 mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, in der er - in Ergänzung des auf dem Formular enthaltenen Vordrucks - dem Vorhalt, es sei ihm am 27. Mai 2002 "der Auftrag erteilt" worden, "an der Maßnahme Transitarbeitsplatz zur Wiedereingliederung bei Firma Proba teilzunehmen. Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am 4.6.2002" mit der Behauptung begegnete, dass er wegen diverser Termine vorgeschlagen habe, erst im Juli "einzusteigen". Er wäre bei der "Firma Proba" nur im Baugewerbe eingesetzt worden und der Kollektivvertrag liege über den angebotenen EUR 1000,--, mit welcher Entlohnung es ihm auch unmöglich sei, seine "Fixkosten" (wie z.B. Alimente) abzudecken. Als "Stellungnahme des Arbeitsmarktservice" findet sich der Vermerk "(Der Beschwerdeführer) ist seit 11.3.1998 arbeitslos. Mehrere Maßnahmenangebote des AMS waren bereits erfolglos. Hätte am 4.6.2002 bei der Fa. Proba Transitarbeitsplatz anfangen können".
Hinweise auf konkrete Defizite des Beschwerdeführers, die einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstünden und deren Behebung mit der Wiedereingliederungsmaßnahme auf geeignete Weise angestrebt würde, finden sich weder in den vorgelegten Verwaltungsakten der regionalen Geschäftsstelle noch in jenen der belangten Behörde:
Nach den auf eine "Auskunft des AMS Vöcklabruck" gestützten Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides würden von "Proba" - einem gemeinnützigem Verein - schwierige Fälle von Langzeitarbeitslosen übernommen und eingeschult. Dabei würde der Beschwerdeführer zu Renovierungs-, Garten- und Bauhilfsarbeiten eingesetzt werden. Seien "diese Arbeitslosen lern- und arbeitswillig, werden sie an andere Firmen weiter vermittelt". Solange die Arbeitslosen jedoch in der Einschulungsphase seien, erhielten sie von der Fa. Proba eine Entlohnung von derzeit brutto EUR 1.031,95, "die dem Vereinsstatut zu entnehmen ist". Bei Erfolg der Maßnahme "also bei Überlassung an eine Firma werden sie dann von dieser Firma entlohnt, dies dann nach freier Vereinbarung, zumindest nach dem entsprechenden Kollektivvertrag". Die Höhe des Arbeitsentgelts bei "Proba" wird damit begründet, dass sich der Arbeitslose auf Grund "seiner Problematik in einer verbindlichen Schulungsmaßnahme und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis auf dem freien Arbeitsmarkt" befinde. "Diesbezüglich" sei der Beschwerdeführer auch hinreichend informiert worden.
Auch für Langzeitarbeitslose ist die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme nur zulässig, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und die betreffende Maßnahme gerade diesen spezifischen Mängeln abhelfen könnte vergleiche , das ebenfalls die belangte Behörde betreffende Erkenntnis vom 23. März 2001, Zl. 2000/19/0091).
Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer als "schwieriger Fall" einzustufen sei, der einer Unterweisung u.a. in "Renovierungs-, Garten- und Bauhilfsarbeiten" bedarf, um vermittelbar zu sein, finden sich - abgesehen davon, dass eine Nachholung des Versäumten im Rechtsmittelverfahren nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung gar nicht mehr möglich gewesen wäre - auch im Berufungsbescheid nicht. Zweifel an der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme werden - im Gegenteil - durch die Aktenlage eher genährt, zumal nach dem Inhalt elektronischer Aktenvermerke des AMS vom 31. Juli 2002 (also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Zuweisung zu "Proba") erwartet wurde, dass sich der Beschwerdeführer im Bereich "Messelektronik" selbständig machen werde.
Hingegen vermöchte die von der belangten Behörde in einem Aktenvermerk festgehaltene, telefonisch geäußerte Vermutung eines Mitarbeiters der regionalen Geschäftsstelle, der Beschwerdeführer wolle keine Beschäftigung aufnehmen, "da er Schulden und hohe mtl. Unterhaltsverpflichtungen hat", keine Defizite darzutun, die einer Eingliederung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt objektiv entgegenstünden, sondern vielmehr nur ein mutmaßliches Verhalten des Beschwerdeführers aufzuzeigen, welches - wäre es aus seinem Gesamtverhalten erschließbar - das Arbeitsmarktservice uU auch zur gänzlichen Einstellung der Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wegen dauernden Fehlens der Arbeitswilligkeit berechtigen würde vergleiche , die Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0151, und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0231). Insoweit wäre die regionale Geschäftsstelle des AMS anstelle der im Gesetz vorgesehenen Vorgangsweise der Zuweisung des Beschwerdeführers zu einer ihm zumutbaren Beschäftigung durch die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Sanktionierung mutmaßlicher Arbeitsunwilligkeit geschritten, wozu dieses Instrument aber vom Gesetz nicht vorgesehen ist.
Der Beschwerdefall wirft aber darüber hinaus die Frage auf, ob jenes Rechtsverhältnis, das der Beschwerdeführer zum Verein "Proba" einzugehen gehabt hätte, nämlich augenscheinlich ein unbefristeter Arbeitsvertrag, im Rahmen einer solchen Wiedereingliederungsmaßnahme zulässig ist:
Zunächst erweist sich schon die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme auf unbestimmte Zeit (d.h. ohne zeitliche Befristung) als rechtswidrig:
Im Gegensatz zu der im Regelfall auf Dauer angelegten Vermittlung einer Beschäftigung ist eine Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ihrem Zweck nach auf die Herbeiführung oder Verbesserung der Vermittelbarkeit gerichtet, findet sie - als Alternative zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes -

doch allein darin ihre sachliche Rechtfertigung und mit Erreichen des Schulungsziels (d.h. des Endes des Programmes, mit welchem dieses Ziel erreicht werden soll) auch ihr von Anfang an absehbares zeitliches Ende. Soweit sich danach weitere Schulungen als erforderlich erweisen, ist nach einer entsprechenden Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen hiefür allenfalls eine neuerliche Zuweisung zu einer solchen Maßnahme angezeigt und zulässig. Da also einer solchen Maßnahme, soll sie geeignet sein, notwendigerweise ein entsprechendes Schulungs- (Umschulungs-, Wiedereingliederungs-)programm mit einem zielorientierten zeitlichen Ablauf der jeweiligen Maßnahme zugrunde liegen muss, erweist sich die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme auf unbestimmte Zeit, d.h. ohne im Vorhinein bestimmten Zeitpunkt der Überprüfung der Erreichung (der Erreichbarkeit) von Maßnahmezielen als unzulässig.

Als unzulässig erweist es sich ferner, eine solche Schulung in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu jener Einrichtung zu kleiden, welche die Schulung durchzuführen hat, und sodann die - nach erfolgreicher Durchführung der Maßnahme - erforderliche weitere Arbeitsvermittlung dieser Einrichtung zu überlassen, wobei sich der Arbeitslose in einem Arbeitsvertrag offenbar dieser Vorgangsweise zu unterwerfen hat:
Das gesetzliche Konzept der Arbeitsmarktpolitik, wie sie vom Arbeitsmarktservice zu vollziehen ist, sieht nämlich vor, dass die arbeitslose Person während der Maßnahmen zur Schulung, Umschulung oder Wiedereingliederung im Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe verbleibt. Dies zeigen nicht nur die Bestimmungen über die zu diesen Leistungen hinzutretenden Beihilfen im Sinne der Paragraphen 34 f, f, AMSG, zu welchen der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, dass auf Grund des Paragraph 39, AMSG von einer solchen Beihilfe die Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe unberührt bleiben vergleiche , dazu das Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/08/0151), sondern auch Paragraph 12, Absatz 5, AlVG, wonach die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, nicht als Beschäftigung nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG gilt, d.h. die Arbeitslosigkeit durch eine solche Maßnahme nicht beendet wird. Diese Bestimmung soll nach den Materialien zum Strukturanpassungsgesetz 1996 Regierungsvorlage, 72 und zu 72 Blg. NR römisch zwanzig. GP, Erl. zu Artikel 23, Ziffer 7 und Ziffer 42,) ermöglichen, dass während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung bzw. zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (ersichtlich gemeint:
neben allfälligen Zuschüssen mit Entgeltcharakter, die seitens der Schulungseinrichtung für Arbeitsleistungen in diesem Zusammenhang gewährt werden) auch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen werden kann, wenn die Teilnahme im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt.
Dies ergibt sich aber auch aus Paragraph 18, Absatz 5 und 6 AlVG, wonach eine der Voraussetzungen für die Anerkennung von Sonderschulungsmaßnahmen - die zu einer Verlängerung des Arbeitslosengeldbezuges gemäß Paragraph 18, Absatz 5, AlVG führt - ist, dass "dem Arbeitslosen eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung während seiner Zugehörigkeit zu ihr gewährt wird" (Paragraph 18, Absatz 6, Litera e und Absatz 7, Litera c, AlVG), d.h. eine Leistung, die zu Geldleistungsbezügen nach dem AlVG hinzutritt und - unabhängig von ihrer Höhe - bei Veranlassung der Schulung durch das AMS das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht beeinträchtigt (Paragraph 12, Absatz 5, AlVG). Schließlich stellt auch Paragraph 40 a, AlVG klar, dass während einer Bezugsdauer nach Paragraph 18, Absatz 5 und während der Teilnahme an Maßnahmen nach Paragraph 12, Absatz 5, AlVG gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG eine Teilversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht und "das bezogene Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)" als Beitragsgrundlage gilt (sodass der Bezug solcher Leistungen gedanklich vorausgesetzt wird). Im Gegensatz dazu sollte nach der Vorstellung der regionalen Geschäftsstelle während der ins Auge gefassten Wiedereingliederungsmaßnahme durch die rechtliche Form des Arbeitsvertrages der Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch das Arbeitsentgelt ersetzt werden.
Hinzu kommt, dass die arbeitslose Person durch die (Schulungs- , Umschulungs-, Wiedereingliederungs-) Maßnahme in die Lage versetzt werden soll, jederzeit einen sich bietenden Arbeitsplatz annehmen zu können, ohne darin durch eine erst zu lösende arbeitsrechtliche Verpflichtung mit der Schulungseinrichtung behindert zu sein.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei keineswegs, dass derartige Projekte - wie das hier in Rede stehende - für die Wiedereingliederung bestimmter sozial benachteiligter Problemgruppen in den Arbeitsmarkt durchaus sehr nützlich und zielführend sein mögen; ihrer Umsetzung im Wege vertraglicher Vereinbarungen, wie sie das AMSG ermöglicht, steht auch nichts im Wege. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, in welchen rechtlichen Formen sich Maßnahmen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG zu bewegen haben, zu denen Arbeitslose verpflichtend (d.h. mit der Sanktion der einer Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) zugewiesen werden können.
Es war daher rechtswidrig, wenn das AMS den Beschwerdeführer (abgesehen vom Fehlen einer vorherigen Aufklärung, Belehrung und Gelegenheit zum Parteiengehör) zum Zwecke einer Wiedereingliederungsmaßnahme zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der die Maßnahme durchführenden Einrichtung verpflichten und ihm während dieser Maßnahme keine Leistungen nach dem AlVG (allenfalls auch Beihilfen nach dem AMSG) gewähren, sondern ihn zur Gänze auf Arbeitsentgelt dieser Einrichtung verweisen wollte. Die Weigerung des Beschwerdeführers, an der Maßnahme teilzunehmen, berechtigte die Behörden des Arbeitsmarktservice daher nicht zur Verfügung einer Sperrfrist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG.
Der angefochtene Bescheid ist aus all diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 21. April 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080262.X00

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWT_2002080262_20040421X00