Verwaltungsgerichtshof
21.04.2004
2002/08/0262
GRS wie 93/08/0134 E 20. Dezember 1994 RS 6
Erst wenn dem Arbeitslosen keine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung zugewiesen werden kann, ist ihm eine mit einer Nachschulung verbundene Beschäftigung zuzuweisen. Weigert sich der Arbeitslose in der Folge, eine solche Beschäftigung in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nachschulung oder Umschulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme anzunehmen, liegt eine ungerechtfertigte Weigerung vor, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich zieht.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004