Verwaltungsgerichtshof
21.04.2004
2002/08/0262
GRS wie 95/08/0339 E 6. Mai 1997 RS 1
Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, daß der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246; E 21.12.1993, 93/08/0215).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004