Verwaltungsgerichtshof
21.04.2004
2002/08/0262
GRS wie 2000/08/0041 E 22. Jänner 2003 RS 1
Nach der Judikatur des VwGH müssen die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wird (Hinweis E 26. Jänner 2000, 98/08/0306; E 3. April 2001, 2000/08/0076; E 13. November 2002, 99/03/0417).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004