Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Geschäftszahl

2002/08/0262

Rechtssatz

Es ist rechtswidrig, wenn das AMS einen Arbeitslosen zum Zwecke einer Wiedereingliederungsmaßnahme zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der die Maßnahme durchführenden Einrichtung verpflichtet und ihm während dieser Maßnahme keine Leistungen nach dem AlVG (allenfalls auch Beihilfen nach dem AMSG) gewährt, sondern ihn zur Gänze auf Arbeitsentgelt dieser Einrichtung verweist. Die Weigerung des Arbeitslosen, an der Maßnahme teilzunehmen, berechtigte die Behörden des Arbeitsmarktservice daher nicht zur Verhängung einer Sperrfrist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/08/0273 E 21. April 2004