Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Geschäftszahl

2002/08/0262

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0339 E 6. Mai 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Ebenso wie zur früheren Fassung des Paragraph 9, ff AlVG gilt auch für Paragraph 9, ff in der Fassung 1993/502, daß die darin erwähnten Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht dazu dienen, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren, weil der belangten Behörde hiefür andere Instrumente an die Hand gegeben sind.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/08/0273 E 21. April 2004