Verwaltungsgerichtshof
21.04.2004
2002/08/0262
GRS wie 95/08/0339 E 6. Mai 1997 RS 2
Ebenso wie zur früheren Fassung des Paragraph 9, ff AlVG gilt auch für Paragraph 9, ff in der Fassung 1993/502, daß die darin erwähnten Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht dazu dienen, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren, weil der belangten Behörde hiefür andere Instrumente an die Hand gegeben sind.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004