1.1. Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/07/0117, vom 26. Jänner 1993, Zl. 92/07/0071, 0072, vom 28. März 1995, Zl. 93/07/0072 und Zl. 94/07/0074, und vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0150, sowie auf die hg. Beschlüsse vom 21. Juni 1994, Zl. 93/07/0143, vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0029, vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/07/0020, und vom 11. März 1997, Zl. 97/02/0020, verwiesen.
1.2. Mit Bescheid vom 9. November 1959 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur (kurz: BH) dem J. P. sen., dem Rechtsvorgänger der weiteren Partei J. P. (jun.) des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, gemäß den §§ 9, 98 und 107 WRG 1959 die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die von J. P. (sen.) durchgeführte und unter Benützung besonderer Vorrichtungen (Bagger) über den Gemeingebrauch gemäß § 8 WRG 1959 hinausgehende Schotterentnahme aus dem Bachbett des K.-Baches (der K.-Schütt) nach Maßgabe eines näher ausgeführten Befundes und bei Einhaltung folgender Nebenbestimmungen erteilt: 1.2. Mit Bescheid vom 9. November 1959 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur (kurz: BH) dem J. P. sen., dem Rechtsvorgänger der weiteren Partei J. P. (jun.) des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, gemäß den Paragraphen 9, 98 und 107 WRG 1959 die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die von J. P. (sen.) durchgeführte und unter Benützung besonderer Vorrichtungen (Bagger) über den Gemeingebrauch gemäß Paragraph 8, WRG 1959 hinausgehende Schotterentnahme aus dem Bachbett des K.-Baches (der K.-Schütt) nach Maßgabe eines näher ausgeführten Befundes und bei Einhaltung folgender Nebenbestimmungen erteilt:
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1. Die durch Hochwasser angeschwemmten Wurzelstöcke, Äste und kleineres Holzzeug sind aus dem Schotterbett zu entfernen und jeweils nach abgehenden Hochwassern zu beseitigen.
2. Die Schotterentnahme hat unter ständiger Fühlungnahme mit und nach den Weisungen der Gebietsbauleitung O. der Wildbach- und Lawinenverbauung B. zu erfolgen.
3. Ein Katasterblatt mit farbig eingezeichneter Schotterentnahmestrecke ist in dreifacher Ausfertigung der BH vorzulegen."
Ferner wurde festgestellt, dass ein Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht vorliegt. Für die Errichtung der Anlage und die Erfüllung der Nebenbestimmungen ("Bedingungen") wurde gemäß § 112 WRG 1959 eine Frist bis 31. März 1960 gesetzt, binnen welcher "unaufgefordert" die Fertigstellung der Anlage und die Erfüllung der Vorschreibungen der BH anzuzeigen waren.Ferner wurde festgestellt, dass ein Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht vorliegt. Für die Errichtung der Anlage und die Erfüllung der Nebenbestimmungen ("Bedingungen") wurde gemäß Paragraph 112, WRG 1959 eine Frist bis 31. März 1960 gesetzt, binnen welcher "unaufgefordert" die Fertigstellung der Anlage und die Erfüllung der Vorschreibungen der BH anzuzeigen waren.
In dem dem Spruch dieses Bescheides vorangestellten Befund wird u.a. ausgeführt, die Entnahmestelle befinde sich auf einem sowohl der Breite als auch der Länge nach sehr großen Schuttkegel (der K.-Schütt), der zum Teil bewachsen ist und dessen Hauptlauf in wechselnder Breite zwischen 30 und 80 m zur Gemeindestraße S. - B. münde. Dieser unproduktive Streifen sei als solcher auch katastermäßig als "unproduktive Gp. 847/1", KG. S., eingetragen. Vor der Schotterentnahme habe sich der Wildbach, der normalerweise von seinem Beginn an der Felswand bis zu seinem Ende ungefähr an der 2. Brücke ab I. kein Wasser führe, bei Hochwasser verschiedene Gänge geschaffen, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung noch unbewachsen gewesen seien und zum Großteil auf die Gemeindestraße ausgemündet seien. Ein Bachbett als solches sei als öffentliches Eigentum im Kataster nicht ausgewiesen gewesen. Durch die Schotterentnahme, die stets in der ungefähr günstigsten Fall-Linie des Hochwasserbereiches erfolgt sei, habe sich der bestandene Wildbach eingetieft, sodass die Nebenstränge langsam auch bei Hochwasser zum versiegen gekommen seien. Die im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung aktuelle Entnahmestelle, zu welcher die Zufahrt durch einen der erwähnten Nebenstränge erfolgt sei, habe sich ebenfalls im bereits vorhandenen "unproduktiven" Wildbachbett befunden, sei sehr breit angelegt (ca. 35 m breit) und durch das Stehenlassen eines Höckers im Gelände unterhalb ein natürliches Reservoir für anfallende Schottermassen "bei einem wie jährlich zu erwartenden Hochwasser".In dem dem Spruch dieses Bescheides vorangestellten Befund wird u.a. ausgeführt, die Entnahmestelle befinde sich auf einem sowohl der Breite als auch der Länge nach sehr großen Schuttkegel (der K.-Schütt), der zum Teil bewachsen ist und dessen Hauptlauf in wechselnder Breite zwischen 30 und 80 m zur Gemeindestraße S. - B. münde. Dieser unproduktive Streifen sei als solcher auch katastermäßig als "unproduktive Gp. 847/1", KG. S., eingetragen. Vor der Schotterentnahme habe sich der Wildbach, der normalerweise von seinem Beginn an der Felswand bis zu seinem Ende ungefähr an der 2. Brücke ab römisch eins. kein Wasser führe, bei Hochwasser verschiedene Gänge geschaffen, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung noch unbewachsen gewesen seien und zum Großteil auf die Gemeindestraße ausgemündet seien. Ein Bachbett als solches sei als öffentliches Eigentum im Kataster nicht ausgewiesen gewesen. Durch die Schotterentnahme, die stets in der ungefähr günstigsten Fall-Linie des Hochwasserbereiches erfolgt sei, habe sich der bestandene Wildbach eingetieft, sodass die Nebenstränge langsam auch bei Hochwasser zum versiegen gekommen seien. Die im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung aktuelle Entnahmestelle, zu welcher die Zufahrt durch einen der erwähnten Nebenstränge erfolgt sei, habe sich ebenfalls im bereits vorhandenen "unproduktiven" Wildbachbett befunden, sei sehr breit angelegt (ca. 35 m breit) und durch das Stehenlassen eines Höckers im Gelände unterhalb ein natürliches Reservoir für anfallende Schottermassen "bei einem wie jährlich zu erwartenden Hochwasser".
Nach Auffassung der Gebietsbauleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung solle der Vortrieb der Entnahme bachaufwärts nach Möglichkeit so erfolgen, dass sich die Entnahme der wechselnden Breite der K.-Schütt (Gp. 847/1) so anpasse, dass ein terrassenförmiger Abbau erfolge. Diese entstehenden Verbermungen würden bei einer Geschiebetrift zu einer Ablagerung des Materials führen, sodass hiedurch eine Abbremsung der Geschiebeabfuhr erfolge. Weiters werde seitens der Wilbach- und Lawinenverbauung verlangt, dass der Besitzer das durch abgehendes Hochwasser liegen gelassene "Unholz" aus dem Schotterbett entferne.
1.3. Mit Bescheid vom 7. Februar 1979 (sog. Bescheid 1979/1) wurde J.P. (sen.) von der BH vom Amts wegen und insbesondere gestützt auf § 138 WRG in Ergänzung zum vorgenannten Bescheid vom 9. November 1959 unter Spruchpunkt I verpflichtet, bei Gst. Nr. 847/1 im Bereich des Dammes (W.-Fütterung) bachaufwärts sowie am gesamten linken Ufer den Schotterabbau sofort einzustellen. Ferner wurde J.P. (sen.) aufgetragen, bis 31. Mai 1979 näher genannte Unterlagen (einen näher bezeichneten Längenschnitt durch das Gerinne und entsprechende Aufnahmequerprofile) der BH vorzulegen. 1.3. Mit Bescheid vom 7. Februar 1979 (sog. Bescheid 1979/1) wurde J.P. (sen.) von der BH vom Amts wegen und insbesondere gestützt auf Paragraph 138, WRG in Ergänzung zum vorgenannten Bescheid vom 9. November 1959 unter Spruchpunkt römisch eins verpflichtet, bei Gst. Nr. 847/1 im Bereich des Dammes (W.-Fütterung) bachaufwärts sowie am gesamten linken Ufer den Schotterabbau sofort einzustellen. Ferner wurde J.P. (sen.) aufgetragen, bis 31. Mai 1979 näher genannte Unterlagen (einen näher bezeichneten Längenschnitt durch das Gerinne und entsprechende Aufnahmequerprofile) der BH vorzulegen.
Darüber hinaus wurde J.P. (sen.) unter Spruchpunkt II dieses Bescheides - insbesondere gestützt auf § 9 WRG 1959 - die wasserrechtliche Bewilligung für die Schotterentnahme in der K.- Schütt, Gst. Nr. 851/1, KG. S., im Ausmaß von ca. 330.000 m3 bis längstens 31. Dezember 1987 bei Einhaltung bzw. Erfüllung weiterer Vorschreibungen erteilt.Darüber hinaus wurde J.P. (sen.) unter Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides - insbesondere gestützt auf Paragraph 9, WRG 1959 - die wasserrechtliche Bewilligung für die Schotterentnahme in der K.- Schütt, Gst. Nr. 851/1, KG. S., im Ausmaß von ca. 330.000 m3 bis längstens 31. Dezember 1987 bei Einhaltung bzw. Erfüllung weiterer Vorschreibungen erteilt.
Diese Vorschreibungen lauteten in den für den Beschwerdefall
wesentlichen Punkten:
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1. Der gegenständliche Abbau ist nach Maßgabe des Projektes und nach den Darstellungen des Befundes in einwandfreier Weise durchzuführen. Insbesondere sind dabei die Böschungsneigungen von 1:2 mit der Berme, die Aufbauhöhen nach den jeweiligen angegebenen Höhenkoten, weiters die muldenförmige Ausbildung des Gerinnes in Richtung und Lage des ursprünglichen Wildgerinnes auszuführen bzw. einzuhalten.
2. Die im Befund angegebene Begrünung hat zu erfolgen, sobald ein Jahresabbau abgeschlossen ist. Dabei ist selbstverständlich die für die Begrünung zweckmäßige Jahreszeit zu wählen.
An den in den Projektsplänen angegebenen Orten der Abbauprofile sind Höhenbezugspunkte zu errichten, die in dauerhafter Weise vermarkt und an das Projekts-Höhennetz angeschlossen sind. Diese Höhenbolzen müssen in sicherer Entfernung vom endgültigen Grubenrand situiert werden und durch einen geodätischen Polygonzug untereinander verbunden und festgestellt werden. Diese Punkte müssen jederzeit eine Höhenkontrolle der Abbausohle ermöglichen.
Ferner stellte die Behörde gemäß § 55 WRG 1959 fest, dass für den Bereich der Anlage eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung vorliege und mit dieser kein Widerspruch bestehe.Ferner stellte die Behörde gemäß Paragraph 55, WRG 1959 fest, dass für den Bereich der Anlage eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung vorliege und mit dieser kein Widerspruch bestehe.
Außerdem wurde gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zum Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet, BGBl. Nr. 345/1973, die wasserrechtliche Bewilligung erteilt.Außerdem wurde gemäß Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zum Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet, Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1973,, die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, in der Zwischenzeit (seit Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahre 1959) habe sich die Schotterentnahme auch auf das Gst. Nr. 851/1, KG. S., ausgedehnt. Für die in Aussicht genommene neue Entnahme sei ein Gebiet vorgesehen, das ca. 3,5 ha umfasse und eine durchschnittliche Abbauhöhe von 10 m vorsehe. Aus den Querprofilen und dem Abbauplan errechne sich eine voraussichtliche Abbaumenge von rund 360.000 m3. Die vorgesehenen Randböschungen seien jedoch zu steil angenommen (durchwegs 37 Grad). Die Böschungen müssten mit Hinblick auf die Standsicherheit und die zu erwartende Randerosion bei Hochwässern flacher ausgestaltet werden und dürften eine Neigung von 1:2 nicht überschreiten. Dies werde in den "Querprofilen des Plansatzes C" eingetragen; es ergebe sich aus der Querschnittsverminderung ein Abgang von ca. 20.000 m3.
Ferner stellte die Behörde fest, dass der bis zum Zeitpunkt der Bewilligung vorgenommene Abbau einen Teil des Projektes bereits vorweggenommen habe. Dies gebe eine weitere Verminderung der voraussichtlichen Menge um ca. 10.000 m3, sodass sich ein wahrscheinlicher Endwert von rund 330.000 m3 ergebe. Laut Angabe des seinerzeitigen Konsenswerbers solle eine Jahressumme von rund 50.000 m3 abgebaut werden. Dies ergebe eine voraussichtliche Entnahmezeit von rund 7 Jahren, weshalb aus wasserrechtlicher Sicht die Bewilligung mit diesem Zeitraum zu befristen gewesen sei.
Um einen "technisch befriedigenden Zustand" des Abflussgebietes für Hoch- und Schmelzwässer zu Gewähr leisten, der gleichzeitig den Wasserabfluss ordnungsgemäß ermögliche und eine Geschiebeablagerung möglich mache, sei ein stufenförmiger Abbau dergestalt einzuhalten, dass bei einer generellen Längsneigung von rund 2% eine Stufenhöhe von rund 1 m nicht überschritten werde. Die Terrassen sollten sich jeweils über ein Jahresabbaugebiet erstrecken und es dürften tiefere Grabungen nicht erfolgen.
Eine Ausnahme bilde lediglich folgende Maßnahme: Im Zuge bzw. in der Abflusslinie des bisherigen Wildgerinnes sei der terrassenförmige Abbau auf eine Breite von 20 m muldenförmig so auszugestalten, dass in der Mitte dieser Mulde ein Stich von höchstens 1 m zu Stande komme. Diese Rinne müsse den terrassenförmigen und somit stufenförmigen Längsschnitten folgen. Die talseitigen Flanken der Terrasse dürften nicht steiler als 15% abgeböscht werden, d.h., dass der Übergang auf die nächsthöhere Terrasse über eine Böschung erfolge, die sich bei 1 m Höhe auf 6 bis 7 m Horizontalabstand erstrecke und die ganze Talbreite überspanne. Die Randböschungen , insbesondere am rechten Ufer , seien nicht steiler als 1:2 zu böschen und hätten insbesondere in den im Profilplan eingezeichneten Profilen P 99 bis P 101 in jeweils halber Höhe eine Berme von mindestens 3 bis 4 m zu erhalten.
In der Folge legte die Behörde die jeweils tiefste Abbausohle bezogen auf die jeweiligen Profile (P 95 bis P 101) des Projektes fest. Die Rekultivierung nach Ende des Abbaues müsse zweckmäßigerweise Maßnahmen umfassen, die nicht nur die Standfestigkeit und den Bestand der Böschungen ermöglichen und sicherstellen, sondern auch im Talboden weitgehend eine neue ausgedehnte Erosion verhindern würden. Nach Bildung einer stabilen Pflanzendecke müsse an eine etappenweise Wiederbewaldung mit standortgemäßen Pflanzen gedacht werden. Hinsichtlich der Details der Wiederbewaldung werde auf den Rodungsbescheid der BH vom 12. September 1978 verwiesen.
Der Abbauvorgang solle zweckmäßigerweise bachaufwärts erfolgen, d.h., dass von der untersten Terrasse auf Kote 95 aufsteigend die terrassenförmige Entnahme durchgeführt werde.
1.4. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1979 trug die BH, gestützt auf § 138 WRG 1959, J.P. (sen.) von Amts wegen u.a. auf, die Sanierungsmaßnahmen befundgemäß und nach Maßgabe der vom Amtssachverständigen "korrigierten Plansätze" in einwandfreier Weise durchzuführen (Spruchpunkt 1). 1.4. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1979 trug die BH, gestützt auf Paragraph 138, WRG 1959, J.P. (sen.) von Amts wegen u.a. auf, die Sanierungsmaßnahmen befundgemäß und nach Maßgabe der vom Amtssachverständigen "korrigierten Plansätze" in einwandfreier Weise durchzuführen (Spruchpunkt 1).
Ferner wurde dem Genannten u.a. aufgetragen, die im Befund beschriebenen Sanierungsmaßnahmen unter geodätischer Kontrolle eines hiefür autorisierten Fachmannes durchzuführen. Dies gelte insbesondere für die Einhaltung der festgelegten und im Befund beschriebenen Höhenkoten der neuen Tiefenrinne. Als Frist für die Durchführung dieser Maßnahmen wurde der 30. Dezember 1983 festgesetzt.
In der Begründung wird insbesondere zum erwähnten Befund ausgeführt:
J.P. (sen.) sei mit dem Bescheid der BH vom 7. Februar 1979 unter Spruchpunkt I die Vorlage von ergänzenden Plänen aufgetragen worden. Diese Pläne sollten als Grundlage für die Ausarbeitung von Sanierungsmaßnahmen im teilweise unsachgemäß erfolgten Schotterabbau auf Grundstück Gst. Nr. 847/1 dienen. Diese Pläne habe J.P. (sen.) mit Eingabe vom 29. Mai 1979 vorgelegt. In einer Besprechung mit dem Projektanten, einem Zivilingenieur für Vermessungswesen, einem Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung und dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen seien anhand dieser Pläne Sanierungsmaßnahmen mit dem Zweck erarbeitet worden, "technisch befriedigende Abflussverhältnisse" in dem ursprünglichen Wildbachbett des K.-Baches im Bereich des Grundstücks Nr. 847/1 bzw. für den Bereich des Schotterabbaues auf diesem Grundstück zu schaffen.J.P. (sen.) sei mit dem Bescheid der BH vom 7. Februar 1979 unter Spruchpunkt römisch eins die Vorlage von ergänzenden Plänen aufgetragen worden. Diese Pläne sollten als Grundlage für die Ausarbeitung von Sanierungsmaßnahmen im teilweise unsachgemäß erfolgten Schotterabbau auf Grundstück Gst. Nr. 847/1 dienen. Diese Pläne habe J.P. (sen.) mit Eingabe vom 29. Mai 1979 vorgelegt. In einer Besprechung mit dem Projektanten, einem Zivilingenieur für Vermessungswesen, einem Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung und dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen seien anhand dieser Pläne Sanierungsmaßnahmen mit dem Zweck erarbeitet worden, "technisch befriedigende Abflussverhältnisse" in dem ursprünglichen Wildbachbett des K.-Baches im Bereich des Grundstücks Nr. 847/1 bzw. für den Bereich des Schotterabbaues auf diesem Grundstück zu schaffen.
Diese Maßnahmen würden darauf abzielen, den Schutz des Grundwasserkörpers im gegenständlichen Bereich unter Berücksichtigung der von der wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung angezeigten Grundwasserstände zu Gewähr leisten. Bei projektsgemäßer Ausführung der Maßnahmen sei im gesamten Sanierungsbereich mit einer durchgehenden 28 m starken Überdeckung des Grundwasserspiegels zu rechnen. Dies entspreche dem von der wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung angegebenen Maß von mindestens 25 m, wobei die restlichen 3 m vom Sachverständigen als Sicherheitsmaß bei allfälliger Tiefenerosion in der neu zu schaffenden Abflussrinne gelten müssten.
Die örtliche Besichtigung habe ergeben, dass ungeordnete Verhältnisse auch weiter aufwärts in der K.-Schütt bestünden, die ebenfalls einer generellen Sanierung bedürften.
1.5. Mit Bescheid vom 24. März 1986 (sog. Bescheid 1986/1) wurde J.P. jun. (= weitere Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und Rechtsnachfolger von J.P. sen.) von der BH gemäß § 138 WRG 1959 von Amts wegen verpflichtet, Vermessungsunterlagen eines Fachkundigen vorzulegen, aus denen die Abbaugrenzen des Schotterabbaues festgestellt werden können. Als Frist wurde der 30. April 1986 bestimmt. 1.5. Mit Bescheid vom 24. März 1986 (sog. Bescheid 1986/1) wurde J.P. jun. (= weitere Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und Rechtsnachfolger von J.P. sen.) von der BH gemäß Paragraph 138, WRG 1959 von Amts wegen verpflichtet, Vermessungsunterlagen eines Fachkundigen vorzulegen, aus denen die Abbaugrenzen des Schotterabbaues festgestellt werden können. Als Frist wurde der 30. April 1986 bestimmt.
In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass trotz Urgenz die geforderten Planunterlagen bis zur Erlassung dieses Bescheides nicht nachgereicht worden seien. Der technische Amtssachverständige habe auf Grund einer Besichtigung und Besprechung des Sachverhaltes festgestellt, dass eine Überprüfung der Bescheide vom 7. Februar 1979 sowie vom 12. Dezember 1979 in ihren wesentlichen Punkten - Einhaltung der Abbaugrenzen höhenmäßig und in ihrer seitlichen Begrenzung - nicht möglich gewesen sei. Für die Überprüfung dieser Vorschreibungen würden genaue Höhenangaben des aktuellen Zustandes von einem Fachkundigen für Vermessungswesen notwendig sein.
1.6. Mit Bescheid vom 26. Juni 1986 (sog. Bescheid 1986/2) erließ die BH von Amts wegen gegenüber J.P. jun. einen weiteren, auf § 138 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag, worin dieser verpflichtet wird, sofort den Schotterabbau bzw. Abtransport bei Gst. Nr. 851/1, KG. S., einzustellen und näher genannte Auflagen zu erfüllen. 1.6. Mit Bescheid vom 26. Juni 1986 (sog. Bescheid 1986/2) erließ die BH von Amts wegen gegenüber J.P. jun. einen weiteren, auf Paragraph 138, WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag, worin dieser verpflichtet wird, sofort den Schotterabbau bzw. Abtransport bei Gst. Nr. 851/1, KG. S., einzustellen und näher genannte Auflagen zu erfüllen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. Folgendes im Zusammenhang mit einem vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der BH wiedergegebenen Befund und Gutachten ausgeführt:
Im Bescheid vom 7. Februar 1979 seien als maßgebende Profile jene mit der Bezeichnung P 95 bis P 101 eingetragen worden, wobei die Profilnummern gleichzeitig die geodätischen Höhenlagen der Sohle, bezogen auf einen Festpunkt beim Maschinenhaus, bedeuten würden. In der "Planeinlage B 14" der bescheidrelevanten Pläne sei die ungefähre Lage dieser Profile am 26. Juni 1986 (= Tag der mündlichen Verhandlung bei der BH) eingetragen und mit der Lage der später aufgenommenen Profile P 1 bis P 8 in Vergleich gesetzt worden. Danach ergebe sich bei einer überschlägigen Interpolation, dass bei (Profil) P 95 ca. 6 m zu tief abgebaut worden sei, bei P 96 ungefähr 6,5 m, bei P 97 ca. 9,5 m, bei P 98 ca. 10 m, bei P 99 ca. 8 m und bei P 100 ca. 7,5 m; schließlich liege bei P 101 (dem am weitesten bachaufwärts gelegenen Profil) eine Überschreitung des Tiefenschurfes um ca. 4,5 m vor.
Daraus ergebe sich klar, dass der zugestandene Längenschnitt nicht eingehalten worden sei, sondern eine erhebliche Eintiefung erfahren habe. Die örtliche Besichtigung habe auffallend bestätigt, dass diese weit über den Konsens gehende Eintiefung eine nachhaltige Tiefenerosion bachaufwärts weit über das zugestandene Abbaugebiet hinaus bewirkt habe. In diesem weiter aufwärts reichenden Abschnitt seien dadurch ursprünglich flacher vorhandene Böschungen übersteil geworden. Da diese neuen Böschungen den auf Dauer standfesten natürlichen Böschungswinkel zum Teil erheblich überschreiten würden, sei mit weiter reichenden Nachbrüchen zu rechnen. Der Beginn dieser Entwicklung sei beim Ortsaugenschein am 26. Juni 1986 glatt zu Tage getreten.
Die wesentliche, seinerzeit (offenbar gemeint: im Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1979) festgelegte und mit Holzpflöcken in der Natur vermarkte Abbaugrenze sei entsprechend der Darstellung im zusätzlichen Lageplan (amtsinterne Bezeichnung AA) durch einen großen Nachbruch im Bereich Profil P 2 (identisch mit P 12 bzw. P 100 bis P 101) deutlich überschritten. In den übrigen Bereichen erscheine in der Natur ein wechselnder Abstand der Böschungsoberkante zu der beschriebenen Grenze vorhanden. Die Darstellung im genannten Lageplan erscheine wirklichkeitsgetreu. Im Bereich der Profile P 7 bis P 5 sei die westliche Böschung bescheidgemäß abgeflacht und ansatzweise begrünt. In der bachaufwärts anschließenden Zone seien hingegen noch immer übersteile Böschungen vorhanden. Am 26. Juni 1986 seien in der unteren Hälfte des Grubenbereiches weiträumige ausgleichende Geländekorrekturen im Sohlbereich erkennbar. Ein mächtiger Eintrag von Erosionsschotter aus den Bereichen der seinerzeitigen B.-Grube und aus dem eingangs erwähnten, durch die zu große Eintiefung bewirkten, natürlichen Tiefenschurf in den oberen Teil der Grube sei ebenfalls erkennbar.
Mit Bezug auf den Bescheid (offenbar gemeint: vom 7. Februar 1979) müsse festgestellt werden, dass in keiner Weise dem dort beschriebenen Regelprofil mit flacher Mulde in der ursprünglichen Tiefenrinne Rechnung getragen worden sei. Die in der Grube vorhandenen, teilweise ausgeglichenen Schotterrücken müssten daher dazu verwendet werden, im gesamten Grubenbereich unter Vornahme eines Längs- und eines Quertransports eine bescheidgemäße Gestaltung der Grubensohle herzustellen. Im Wesentlichen solle dabei breitflächig ein Sohlausgleich mit Schaffung der bescheidmäßig vorgeschriebenen breiten und flachen Abflussmulde erfolgen. Einerseits wegen des Ausgleichs und andererseits, weil der vorhandene, für den Ausgleich verwendbare Schotterkörper zu einer Wiederauffüllung im Sinne des zugestandenen Längenschnittes nur unvollständig ausreiche, sei schließlich ein Abtransport weiterer Grubenmengen aus dem Grubenbereich nicht vertretbar. Im Sinne der Herstellung des konsensgemäßen Zustandes bzw. einer dem Bescheid folgenden sinngemäßen Ausgestaltung müsse aus technischen Gründen daher ein weiterer Abbau und Abtransport von Schottermaterial "ab sofort" unterbleiben.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob J.P. jun. in der Folge Berufung, welche vom Landeshauptmann für Steiermark (kurz: LH) mit Bescheid vom 8. September 1986 unter Setzung einer neuen Erfüllungsfrist als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung dieses Berufungsbescheides wurde u.a. auf die Verhandlungsschrift vom 26. Juni 1986 (betreffend das Verfahren vor der BH) verwiesen. Darin habe der wasserbautechnische Amtssachverständige Feststellungen hinsichtlich der konsensgemäßen bzw. nicht konsensgemäßen Abbaumaßnahmen von J.P. jun. getroffen habe, die jedoch von J.P. jun. nicht bestritten worden seien, sondern es sei "in der Berufungsschrift vielmehr selbst auf den zu tiefen Abbau" hingewiesen worden. Es könne daher festgehalten werden, dass zumindest nach objektiven Kriterien eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 7. Februar 1979 vorliege, sodass "zumindest dem Grunde nach" ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 leg. cit. durchgeführt werden könne. 1.7. Gegen diesen Bescheid erhob J.P. jun. in der Folge Berufung, welche vom Landeshauptmann für Steiermark (kurz: LH) mit Bescheid vom 8. September 1986 unter Setzung einer neuen Erfüllungsfrist als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung dieses Berufungsbescheides wurde u.a. auf die Verhandlungsschrift vom 26. Juni 1986 (betreffend das Verfahren vor der BH) verwiesen. Darin habe der wasserbautechnische Amtssachverständige Feststellungen hinsichtlich der konsensgemäßen bzw. nicht konsensgemäßen Abbaumaßnahmen von J.P. jun. getroffen habe, die jedoch von J.P. jun. nicht bestritten worden seien, sondern es sei "in der Berufungsschrift vielmehr selbst auf den zu tiefen Abbau" hingewiesen worden. Es könne daher festgehalten werden, dass zumindest nach objektiven Kriterien eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 in Verbindung mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 7. Februar 1979 vorliege, sodass "zumindest dem Grunde nach" ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 138, leg. cit. durchgeführt werden könne.
Es sei unbestritten, dass der Schotterabbau zu tief erfolgt und somit von der seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligung nicht mehr erfasst sei. Der von der BH beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige setze sich in seinem Befund bzw. Gutachten umfangreich mit der Frage der Abbautiefe und der Abbaugrenzen auseinander und komme zu dem Schluss, dass die weit über den Konsens hinausgehende Eintiefung eine nachhaltige Tiefenerosion bachaufwärts weit über das zugestandene Abbaugebiet hinaus bewirkt habe. Diese gesetzten Maßnahmen würden unter Bedachtnahme auf Befund und Gutachten im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 1979 den öffentlichen Interessen widersprechen, sodass die von der BH unter Zugrundelegung von Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen angeordneten Sanierungsmaßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu Recht ergangen seien.
1.8. Mit Bescheid vom 27. Mai 1987 wurde die weitere Partei J.P. von der BH verpflichtet, den Schotterabbau bzw. Abtransport bei den Grundstücken Nr. 851/1 und 847/1, KG S., sofort einzustellen und die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen sowie näher ausgeführte Nebenbestimmungen zu erfüllen. Unter Punkt 1 dieser Nebenbestimmungen wurde verfügt, dass ein weiterer Schotterabbau auf den Grundstücken Nr. 851/1 und 847/1 nicht vorgenommen werden dürfe. Gemäß Punkt 2 dieser Nebenbestimmungen darf sämtliches lagerndes Schottermaterial im Grubenbereich bei der Aufbereitungsanlage und auf den Deponieflächen nicht für gewerbliche Zwecke verführt werden. Dieses Material ist für die Auffüllung der eigenmächtigen Erweiterungen zu verwenden. Gemäß Punkt 3 der Nebenbestimmungen darf zur Auffüllung der "eigenmächtigen Erweiterungen" nur geeignetes Material verwendet werden; die Auffüllung muss "niveaugleich mit dem Umland" erfolgen. Zur Überwachung der Sanierungsmaßnahmen wurde Dipl. Ing. B. aus Graz bestellt.
In der Begründung verwies die Behörde auf einen am selben Tag durchgeführten Ortsaugenschein sowie auf die Ausführungen des Befundes des technischen Amtssachverständigen. Aus der Niederschrift betreffend den Ortsaugenschein ist zu ersehen, dass der Bürgermeister der Gemeinde S. unverzüglich die Durchführung einer wasserrechtlichen Verhandlung zwecks Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei der Schottergrube der weiteren Partei J.P. verlangte. Der Bürgermeister habe angegeben, dass Schotter beim so genannten Rückhaltebecken entnommen werde und hiefür keine wasserrechtliche Bewilligung bestehe. Bei der örtlichen Begehung am 26. Mai 1987 sei von der BH festgestellt worden, dass die Vorschreibungen des Bescheides vom 7. Februar 1979 (betreffend die zweite wasserrechtliche Bewilligung für die Schotterentnahme) sowie des Bescheides vom 26. Juni 1986 (betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag) nicht erfüllt worden seien. Insbesondere sei festgestellt worden, dass auf Grundstück Nr. 847/1 und beim anrainenden Grundstück Nr. 851/1 (beide seinerzeit im Eigentum der weiteren Partei J.P.) im südlichen Bereich der K.-Schütt auf Höhe der Schotteraufbereitungsanlage und der Deponiefläche eine Schottergewinnung und damit verbunden eine Geländevertiefung vom Unternehmen der weiteren Partei J.P. vorgenommen worden sei. Dieser Schotterabbau widerspreche den offensichtlichen Interessen bezüglich des Hochwasserabfuhrvermögens sowie der Stabilisierung des Längsgefälles und müsse daher nach dem WRG 1959 der gesetzmäßig ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.
Der damals anwesende Vertreter der weiteren Partei J.P. habe anlässlich der örtlichen Besichtigung angegeben, es werde mit Bedauern zur Kenntnis genommen, dass Abbaumaßnahmen ohne gesetzliche Grundlage gesetzt worden seien, "durch die öffentliche Interessen und Interessen der Anrainer offensichtlich maßgeblich beeinträchtigt" worden seien. Die weitere Partei J.P. werde sich daher verpflichten, die ihr von der Behörde zu erteilenden Auflagen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des früheren Zustandes ehestens und nach Kräften zu erfüllen. Insbesondere werde die weitere Partei dafür Sorge tragen müssen, dass der Besitzstand der erstbeschwerdeführenden Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nur gesichert, sondern auch der frühere Zustand so rasch wie möglich wiederhergestellt werde. Die weitere Partei habe sich auch anlässlich einer Aussprache am 6. Mai 1987 an Ort und Stelle gegenüber dem Vertreter der erstbeschwerdeführenden Partei verpflichtet, in Hinkunft bis zum Vorliegen eines behördlich bewilligten Projektes keine Abbaumaßnahmen im Bereich zum Nachbargrundstück der erstbeschwerdeführenden Partei durchzuführen und habe sich weiters verpflichtet, die dort bereits begonnenen Abbauarbeiten umgehend zu sanieren und den früheren Zustand gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei wiederherzustellen.
1.9. Mit Bescheid vom 19. Dezember 1990 (sog. Bescheid 1990) erteilte die BH gemäß den §§ 31c Abs. 3 und 138 WRG 1959 in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zum Schutz der Hochwasservorkommen im Hochschwabgebiet, BGBl. Nr. 345/1973, der weiteren Partei J.P. die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung bzw. Schotterentnahme auf Grundstück Nr. 851/1 und 847/1, KG S., im Ausmaß von 480.000 m3 projektsgemäß bis 31. Dezember 1995 bei Einhaltung und Erfüllung weiterer Vorschreibungen. 1.9. Mit Bescheid vom 19. Dezember 1990 (sog. Bescheid 1990) erteilte die BH gemäß den Paragraphen 31 c, Absatz 3 und 138 WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zum Schutz der Hochwasservorkommen im Hochschwabgebiet, Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1973,, der weiteren Partei J.P. die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung bzw. Schotterentnahme auf Grundstück Nr. 851/1 und 847/1, KG S., im Ausmaß von 480.000 m3 projektsgemäß bis 31. Dezember 1995 bei Einhaltung und Erfüllung weiterer Vorschreibungen.
Hinsichtlich der Sanierung wurden insbesondere folgende Vorschreibungen vorgesehen:
"1. Die im Befund beschriebenen Sanierungsmaßnahmen sind projektsgemäß in technisch einwandfreier Weise unter fachkundiger Aufsicht herzustellen.
2. Bei der Rampe vom derzeitigen Becken aufwärts ist jener Bereich des zukünftigen Rampenfußes, welcher abgebaut und mit untauglichem Grundmaterial angeschüttet wurde, so auszuheben, dass nur mehr einwandfreies natürliches Material vorhanden ist. Sodann ist dieser Bereich wie auch der weitere Rampenbereich durch einwandfreies Wandschottermaterial so aufzufüllen und zu ergänzen, dass die Steinschlichtung die im Projekt vorgesehenen Höhenkoten einwandfrei und standsicher erreicht. Dazu ist eine lagenweise Verdichtung bei größeren Schichtkörpern gewissenhaft auszuführen. Die zu verdichtenden Schichten dürfen keine größere Mächtigkeit als 50 cm aufweisen.
3. In jenem Bereich, welcher der unteren Rampe bachaufwärts anschließt, ist eine weite Mulde mittig im Graben auszuschieben, in weiterer Folge bis zu den Böschungsfüßen der Talwände 1 : 10 anzuböschen. An den Böschungsfüßen der Talwände sind - wie im Befund beschrieben - Ansatzsteine mit mindestens 80 cm Durchmesser dicht an dicht einzubringen.
4. Für sämtliche Steinschlichtungen sind große Bruchsteine zu verwenden, welche einen Mindestdurchmesser von 80 cm aufweisen. Die Drahtschotterkörbe sind in der entsprechend dichten, für diese Bauart notwendigen Schlichtung herzustellen. Sowohl an der Rampenkrone als auch am Rampenfuß sind Kolksicherungen einzubauen, welche in grob verlegten großen Bruchsteinen, Einzelgewicht ca. 1000 kg, bestehen. Diese Kolksicherung soll über die befestigte Breite und mit einer Länge in Bachachse von mindestens 4 m eingebracht werden.
5. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Böschungen in geeigneter Weise mit standortgerechten Pflanzen zu rekultivieren.
6. ...."
Als Bauvollendungsfrist wurde der 31. Dezember 1992 für diese Sanierungsmaßnahmen festgelegt.
In dem vom Amtssachverständigen erstatteten Befund, der in diesem Bescheid wiedergegeben wird, wurde u.a. ausgeführt:
Die seinerzeitige Bewilligung sei insbesondere hinsichtlich der Höhenlage der Abbausohle im Bescheid der BH vom 7. Februar 1979 niedergelegt. Insbesondere seien dort für die angegebenen Profile P 95 bis P 100 die Höhenkoten detailliert angegeben. Zu Vergleichszwecken sei im Lageplan des Projektes "Erweiterung P., Detailprojekt 1989, 2. Revision, Projekts-Nr. 916/3" die Lage der angeführten Profile vermerkt. Der zugehörige Längenschnitt und die geodätischer Aufnahmen, welche in das Projekt eingearbeitet seien und offensichtliche Grundlage für das vorbezeichnete Objekt gewesen seien, zeigten die Absicht von J. P. (jun.) hinsichtlich der neuen begehrten Höhenlage der Abbausohle. Der Vergleich zeige, dass insbesondere an der bergaufwärtigen Beckenwurzel gegenüber dem eingangs erwähnten Bewilligungsbescheid Unterschreitungen der seinerzeit genehmigten Abbausohle bis zu einer Größenordnung von 9 bis 10 m getätigt worden seien. Dieser zwischen alter, genehmigter und beantragter Abbausohle erfolgte Schotterabbau sei somit als widerrechtlich zu bezeichnen. Durch diesen widerrechtlichen Abbau seien aber rückschreitende Erosionen eingetreten, die ohne Gegenmaßnahmen bis zum Tag der örtlichen Besichtigung ein Ausmaß erreicht hätten, welches im Hinblick auf den Oberlauf und die Böschungen als ausgesprochen bedenklich angesprochen werden müsse. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer umgehenden Sanierung zumindest zur weiteren Hintanhaltung der Erosionen, zugleich aber zur Sanierung dieser Erosionsschäden werde seitens des Amtssachverständigen auf die Dringlichkeit nachdrücklich hingewiesen. Jede weitere Verzögerung, welche vor allem das Einbringen der rampenartigen Steinschlichtung von der Beckenwurzel aufwärts verhindere, müsse zu weiteren Erosionen führen, gleichgültig, ob talauswärts in der Grube Schotterentnahmen erfolgen würden oder nicht.
Vom Sachverständigen werde nachdrücklich begehrt, dass der Abbau im Sinne des vorliegenden Begehrens solange ausschließlich der Gewinnung einwandfreien Sanierungsmaterials und der Verwendung dieses Materials für das im Projekt vorgesehene Sanierungsvorhaben dienen solle, bis der Zweck und das Ziel der im Projekt dargestellten Sanierungsmaßnahmen einschließlich der Vergrößerung und der Erweiterung der einzelnen Baueinheiten erreicht sei.
Es werde in diesem Zusammenhang unterstrichen, dass für die Sanierung keinesfalls "klein-mehlkörniges Abraummaterial", sondern nur einwandfreier Wandschotter, wie er dem natürlich erstellten Lagergefüge entspreche, verwendet werden dürfe.
1.10. Auf Grund einer Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei sowie der weiteren Partei J.P. gegen den Bescheid der BH vom 19. Dezember 1990 hob der LH mit Bescheid vom 26. Juli 1991 diesen Bescheid - mit Ausnahme der Kostenentscheidung - gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück. 1.10. Auf Grund einer Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei sowie der weiteren Partei J.P. gegen den Bescheid der BH vom 19. Dezember 1990 hob der LH mit Bescheid vom 26. Juli 1991 diesen Bescheid - mit Ausnahme der Kostenentscheidung - gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück.
1.11. In Folge einer gegen den zuletzt genannten Bescheid von der weiteren Partei J.P. erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/07/0117, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1.12. Mit Ersatzbescheid vom 13. Februar 1992 setzte der LH gemäß § 38 AVG das anhängige Berufungsverfahren gegen den Bescheid der BH vom 19. Dezember 1990 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zu klärenden Vorfrage im Zusammenhang mit der rechtlichen und sachlichen Situation im Geländeabschnitt zwischen dem "Sanierungsbereich" und dem "Erweiterungsbereich" aus. 1.12. Mit Ersatzbescheid vom 13. Februar 1992 setzte der LH gemäß Paragraph 38, AVG das anhängige Berufungsverfahren gegen den Bescheid der BH vom 19. Dezember 1990 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zu klärenden Vorfrage im Zusammenhang mit der rechtlichen und sachlichen Situation im Geländeabschnitt zwischen dem "Sanierungsbereich" und dem "Erweiterungsbereich" aus.
1.13. Gegen diesen Bescheid vom 13. Februar 1992 erhoben die beschwerdeführenden Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob den zuletzt genannten Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Zl. 92/07/0071, 0072, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
1.14. Mit Eingabe vom 16. Februar 1993 begehrten schließlich die beschwerdeführenden Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der BH die Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Schließung des Dammes unterhalb der ehemaligen B.- Grube durch Einbringung von großen Steinen, Einsetzen eines Holzrechens und Sicherung der Flanken unter Setzen einer kurzen Leistungsfrist.
1.15. Dieser Antrag wurde von der BH mit Bescheid vom 23. März 1993 nach § 122 WRG 1959 und unter Hinweis auf die zwischenzeitig von den beschwerdeführenden Parteien beantragten Maßnahmen nach § 138 WRG (siehe hiezu auch die nachstehenden Ausführungen) zurückgewiesen. 1.15. Dieser Antrag wurde von der BH mit Bescheid vom 23. März 1993 nach Paragraph 122, WRG 1959 und unter Hinweis auf die zwischenzeitig von den beschwerdeführenden Parteien beantragten Maßnahmen nach Paragraph 138, WRG (siehe hiezu auch die nachstehenden Ausführungen) zurückgewiesen.
1.16. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Berufung an den LH. Letzterer wies mit Bescheid vom 27. April 1993 die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. 1.16. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Berufung an den LH. Letzterer wies mit Bescheid vom 27. April 1993 die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab.
1.17. Gegen den zuletzt genannten Bescheid vom 27. April 1993 erhoben die beschwerdeführenden Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher dieselbe mit hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 93/07/0072, als unbegründet abgewiesen hat.
2.1. Im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend die Erweiterung des Schotterabbaus (Bescheid der BH vom 19. Dezember 1990) begehrte die erstbeschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 16. Juli 1991 unter Bezugnahme auf § 138 WRG 1959, dass der weiteren Partei J.P. der Auftrag erteilt werde, den ursprünglichen Zustand durch Entfernen von ortsfremdem Material, durch Wiederauffüllen der Schottermengen und des durch Erosion verloren gegangenen Geländes, das bei Einhalten der bescheidmäßigen Auflagen aus dem Jahre 1979 noch anzutreffen sein müsste, wieder herzustellen. 2.1. Im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend die Erweiterung des Schotterabbaus (Bescheid der BH vom 19. Dezember 1990) begehrte die erstbeschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 16. Juli 1991 unter Bezugnahme auf Paragraph 138, WRG 1959, dass der weiteren Partei J.P. der Auftrag erteilt werde, den ursprünglichen Zustand durch Entfernen von ortsfremdem Material, durch Wiederauffüllen der Schottermengen und des durch Erosion verloren gegangenen Geländes, das bei Einhalten der bescheidmäßigen Auflagen aus dem Jahre 1979 noch anzutreffen sein müsste, wieder herzustellen.
2.2. Mit Antrag vom 9. September 1991 begehrte auch die zweitbeschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf die behördliche Bewilligung durch die BH vom 7. Februar 1979 sowie auf den Bescheid der BH vom 12. Dezember 1979 die Beseitigung der Neuerung und Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, d.h. des früheren Zustandes gemäß den vorgenannten Bescheiden, auf Gefahr und Kosten der weiteren Partei J.P.
2.3. Mit Eingabe vom 4. Juni 1992 beantragten die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 73 AVG den Übergang der Zuständigkeit auf den Landeshauptmann von Steiermark hinsichtlich des Verfahrens nach § 138 WRG. 2.3. Mit Eingabe vom 4. Juni 1992 beantragten die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 73, AVG den Übergang der Zuständigkeit auf den Landeshauptmann von Steiermark hinsichtlich des Verfahrens nach Paragraph 138, WRG.
2.4. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 1992 teilte die Z.- Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: Z.) der Wasserrechtsbehörde beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit, dass von ihr die Grundflächen B. (EZ 23) und K.-Schütt (EZ 188) angekauft worden seien.
2.5. Mit Eingabe vom 25. Jänner 1993 stellten die beschwerdeführenden Parteien den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gemäß § 73 AVG im Verfahren wegen Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959, weil auch seitens des Landeshauptmanns von Steiermark nicht zeitgerecht ein entsprechender Bescheid erlassen worden sei. 2.5. Mit Eingabe vom 25. Jänner 1993 stellten die beschwerdeführenden Parteien den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gemäß Paragraph 73, AVG im Verfahren wegen Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959, weil auch seitens des Landeshauptmanns von Steiermark nicht zeitgerecht ein entsprechender Bescheid erlassen worden sei.
2.6. Mit Bescheid vom 20. April 1994 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den zuletzt genannten Devolutionsantrag gestützt auf § 73 Abs. 1 AVG ab. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 94/07/0074, den Bescheid vom 20. April 1994 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. 2.6. Mit Bescheid vom 20. April 1994 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den zuletzt genannten Devolutionsantrag gestützt auf Paragraph 73, Absatz eins, AVG ab. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 94/07/0074, den Bescheid vom 20. April 1994 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat.
2.7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wies mit Bescheid vom 23. Dezember 1994 den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 2 AVG im Zusammenhang mit dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Zl. 92/07/0071, 0072 beim LH anhängig gewesenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (siehe Pkt. 1.13.) ab. Die gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 25. April 1996 hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei (auch dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) zurückgewiesen und hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei infolge Zurückziehung des Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung durch die weitere Partei J.P. als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. 2.7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wies mit Bescheid vom 23. Dezember 1994 den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Übergang der Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG im Zusammenhang mit dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Zl. 92/07/0071, 0072 beim LH anhängig gewesenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (siehe Pkt. 1.13.) ab. Die gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 25. April 1996 hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei (auch dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) zurückgewiesen und hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei infolge Zurückziehung des Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung durch die weitere Partei J.P. als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
2.8. Mit Hinweis auf eine nicht zeitgerechte Erlassung eines Ersatzbescheides in Bezug auf das mit hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 94/07/0074, abgeschlossene verwaltungsgerichtliche Verfahren erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Eingabe vom 24. Jänner 1996, hg. Zl. 96/07/0020, Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
2.9. Daraufhin erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einen mit 26. Juli 1996 datierten Bescheid, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegenüber J.P. gemäß § 138 Abs. 1 WRG abgewiesen wird. Dies mit der Begründung, ein solcher Auftrag könne nur gegen den Eigentümer der betroffenen Grundstücke erlassen werden; Eigentümer sei aber nicht J.P., sondern die Z. 2.10. Auf Grund dieses Bescheides vom 26. Juli 1996 wurde das zu Zl. 96/07/0020 anhängig gewesene Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 29. Oktober 1996 gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. 2.9. Daraufhin erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einen mit 26. Juli 1996 datierten Bescheid, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegenüber J.P. gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG abgewiesen wird. Dies mit der Begründung, ein solcher Auftrag könne nur gegen den Eigentümer der betroffenen Grundstücke erlassen werden; Eigentümer sei aber nicht J.P., sondern die Ziffer 2 Punkt 10, Auf Grund dieses Bescheides vom 26. Juli 1996 wurde das zu Zl. 96/07/0020 anhängig gewesene Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 29. Oktober 1996 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingestellt.
2.11. Gegen den Bescheid vom 26. Juli 1996 erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie insbesondere die Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge verspäteter Erlassung dieses Bescheides rügten.
2.12. Mit hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0150, wurde dieser Bescheid vom 26. Juli 1996 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2.13. Mit Antrag vom 13. Februar 1997 begehrten die beschwerdeführenden Parteien die Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 25. Jänner 1996 zu Zl. 96/07/0020 eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahrens.
2.14. Mit Beschluss vom 11. März 1997, Zl. 97/07/0020, wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben und das Säumnisbeschwerdeverfahren gegen die weitere Partei J.P. nunmehr zu Zl. 97/07/0054 wieder anhängig.
3.1. In der Folge bestellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Oktober 1997 (OZ 27) Herrn o. Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. H. Wolfgang Weinmeister gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum Sachverständigen und beauftragte diesen zur Erstellung eines Gutachtens zu folgenden Fragen: 3.1. In der Folge bestellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Oktober 1997 (OZ 27) Herrn o. Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. H. Wolfgang Weinmeister gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum Sachverständigen und beauftragte diesen zur Erstellung eines Gutachtens zu folgenden Fragen:
"1. Auf welchen Liegenschaften (Teilen von Liegenschaften) im Bereich des K.-Baches (insbesondere der so genannten K.-Schütt), Gemeinde S., sind Schotterentnahmen durch das seinerzeit von J. P. jun. geleitete Unternehmen feststellbar, die über das Ausmaß der erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen (siehe insbesondere Bescheide der BH vom 9. November 1959 und vom 7. Februar 1979) hinausgehen und für die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete nachteilige Auswirkungen auf deren Grundstücke (insbesondere betreffend die so genannte Seitenerosion) verantwortlich sind?
2. Welche konkreten nachteiligen Wirkungen sind auf Grund von konsenslos erfolgten Schotterentnahmen durch die mitbeteiligte Partei in Bezug auf die Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien feststellbar (nach Möglichkeit mit planlicher Darstellung unter Angabe der Parzellennummern, Eigentümer, Art und Ausmaß der Beeinträchtigung)?
3. Welche Maßnahmen sind hinsichtlich der Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien zur Beseitigung der unter Punkt 2 festgestellten nachteiligen Wirklungen im Sinne einer Wiederherstellung des früheren Zustandes (vor Durchführung einer konsenslosen Schotterentnahme; etwa Maßnahmen zur Stabilisierung der Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien, Wiederherstellung allfälliger früher vorhanden gewesener Wege u. a.) erforderlich?"
3.2. Mit hg. Beschluss vom 16. Februar 1998 (OZ 43) wurde den beschwerdeführenden Parteien aufgetragen, gemäß § 76 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG zu gleichen Teilen einen Betrag von S 300.000.-- an den Verwaltungsgerichtshof als Vorschuss für die Barauslagen wegen Auftragserteilung zur Erstattung eines Gutachtens durch den vorgenannten Sachverständigen zu leisten. 3.2. Mit hg. Beschluss vom 16. Februar 1998 (OZ 43) wurde den beschwerdeführenden Parteien aufgetragen, gemäß Paragraph 76, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, VwGG zu gleichen Teilen einen Betrag von S 300.000.-- an den Verwaltungsgerichtshof als Vorschuss für die Barauslagen wegen Auftragserteilung zur Erstattung eines Gutachtens durch den vorgenannten Sachverständigen zu leisten.
3.3. Mit hg. Beschluss vom 23. April 1998 (OZ 56) wurde dem bestellten Sachverständigen ein Gebührenvorschuss in der Höhe von S 185.000.-- aus dem beim Verwaltungsgerichtshof erlegten Vorschuss für Barauslagen gewährt.
3.4. Ferner wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 1998 (OZ 57) den Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 10. März 1998, die belangte Behörde "zum Ersatz des vorgestreckten Aufwandes" von je S 150.000.-- an jeweils die erst- und zweitbeschwerdeführende Partei einschließlich weiterer bezeichneter Kosten im Ausmaß vom S 970,20 zu verpflichten, soweit er sich auf die Zuerkennung eines entsprechenden Kostenersatzes vor Abschluss des diesbezüglich anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahrens bezieht, ab.
3.5. In der Folge erstattete der Sachverständige das Gutachten, in welchem er nach ausführlicher Darlegung der Grundlagen (Befund) zu den einzelnen Fragen des Verwaltungsgerichtshofs und nach umfassender Darstellung der Grundlagen des Gutachtens, insbesondere der von Sachverständigen vorgenommenen ergänzenden Ermittlungen und Auswertung von Luftbildern des betroffenen Gebietes aus den Jahren 1954, 1973, 1982 und 1994 Folgendes ausführte:
"Antwort zu Frage 1:
Über das Ausmaß der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung hinausgehende Schotterentnahmen durch das seinerzeit von JP (sen. und jun.) geleitete Unternehmen können mit Sicherheit auf der Liegenschaft von J. P. (GP 847/1 und GP 851/1, KG S.) EZ 188 nachgewiesen werden.Über das Ausmaß der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung hinausgehende Schotterentnahmen durch das seinerzeit von JP (sen. und jun.) geleitete Unternehmen können mit Sicherheit auf der Liegenschaft von J. P. Gesetzgebungsperiode 847, /1 und Gesetzgebungsperiode 851, /1, KG S.) EZ 188 nachgewiesen werden.
Auswirkungen dieser Schotterentnahmen auf die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien sind in folgenden Bereichen nachweisbar:
a) Direkte Einwirkungen auf Nachbargrundstücke:
Es sind Teile des Grundstücks "489" (gemeint wohl: 849) KG S. betroffen.
Laut Lageplan 1:5000 (Vermessung B., Beilage 4.4) sind Maßnahmen im Zusammenhang mit den Abbaubzw. Rekultivierungsarbeiten feststellbar, die die Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei P. (GP 489 (gemeint wohl: 849)) betreffen. Sie sind in der Beilage 4.4 (gemeint wohl: Beilage 4.5) und mit den Nummern P... 1 - 7 bezeichnet, die Fläche der S. (= zweitbeschwerdeführende Partei) (1) ist blau bezeichnet. Auf dem Luftbild 1994 (Beilage 4.2) sind neben alten Erosionskanten auch junge Vegetationsschichten erkennbar, die auf Begrünungs- und Rekultivierungsarbeiten auf Teilen der GP 489 (gemeint wohl: 849) schließen lassen. Neben den Planunterlagen von B. kann auch das aus den Vermessungsunterlagen von B./G., einem Teilungsplan, darauf geschlossen werden, dass die Absicht bestand, Teilbereiche der GP 849 der GP. 847/1 zuzuschlagen (vgl. Beilage 4.5).Laut Lageplan 1:5000 (Vermessung B., Beilage 4.4) sind Maßnahmen im Zusammenhang mit den Abbaubzw. Rekultivierungsarbeiten feststellbar, die die Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei P. Gesetzgebungsperiode 489, (gemeint wohl: 849)) betreffen. Sie sind in der Beilage 4.4 (gemeint wohl: Beilage 4.5) und mit den Nummern P... 1 - 7 bezeichnet, die Fläche der S. (= zweitbeschwerdeführende Partei) (1) ist blau bezeichnet. Auf dem Luftbild 1994 (Beilage 4.2) sind neben alten Erosionskanten auch junge Vegetationsschichten erkennbar, die auf Begrünungs- und Rekultivierungsarbeiten auf Teilen der Gesetzgebungsperiode 489, (gemeint wohl: 849) schließen lassen. Neben den Planunterlagen von B. kann auch das aus den Vermessungsunterlagen von B./G., einem Teilungsplan, darauf geschlossen werden, dass die Absicht bestand, Teilbereiche der Gesetzgebungsperiode 849, der Gesetzgebungsperiode 847, /1 zuzuschlagen vergleiche , Beilage 4.5).
Die Maßnahmen gehen über das bewilligte Ausmaß hinaus, da in den Bescheiden keine Bewilligungen für den Abbau auf den Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien enthalten sind.
b) Indirekte Einwirkungen auf Nachbargrundstücke:
Es sind Teile der Grundstücke 487/4 (gemeint wohl: 847/4), 489 (gemeint wohl: 849), 926 KG S. (...; Name der erstbeschwerdeführenden Partei) und 922/1, 927/2 KG. S. (...; Name der zweitbeschwerdeführenden Partei) betroffen.
Im Bescheid 1959 sind allerdings für den Schotterabbau auf GP 847/1 KG. S keine überprüfbaren Vorschreibungen enthalten, die es erlauben würden, eine Überschreitung der oder Abweichung von den Vorschreibungen nachweisen zu können. Es ist weder ein Mengenausmaß noch eine Flächen- und Tiefenangabe gemacht (worden) (vgl. dazu auch Prof. G., Stellungnahme zum Gerichtsakt GZ. .....; S. 20).Im Bescheid 1959 sind allerdings für den Schotterabbau auf Gesetzgebungsperiode 847, /1 KG. S keine überprüfbaren Vorschreibungen enthalten, die es erlauben würden, eine Überschreitung der oder Abweichung von den Vorschreibungen nachweisen zu können. Es ist weder ein Mengenausmaß noch eine Flächen- und Tiefenangabe gemacht (worden) vergleiche dazu auch Prof. G., Stellungnahme zum Gerichtsakt GZ. .....; S. 20).
Im Bescheid 1979/1 ist der Abbau auf GP 851/1 KG. S.- mit Auflagen bewilligt. Der Abbau auf GP. 847/1 KG. S. ist oberhalb hm 92,45 eingestellt. Es liegen nur für den Bereich hm 87,51 bis hm 90,69 nachvollziehbare Höhen-, Flächen- und Mengen-Angaben für beide Grundstücke vor. Unter der Berücksichtigung der Vorschreibungen dieses Bescheides wurde das bewilligte Ausmaß bezüglich der Abbautiefe zum damaligen Zeitpunkt (Bescheid 1986/2) bis zu 10 m überschritten (vgl. Tab. 9), nach den Luftbildauswertungen 1994 bis zu 7 m (vgl. Tab. 7). Dazu ist aber zu bemerken, dass in der Zwischenzeit Anlandungen im flachen Bereich der Schottergrube stattgefunden haben.Im Bescheid 1979/1 ist der Abbau auf Gesetzgebungsperiode 851, /1 KG. S.- mit Auflagen bewilligt. Der Abbau auf Gesetzgebungsperiode 847, /1 KG. S. ist oberhalb hm 92,45 eingestellt. Es liegen nur für den Bereich hm 87,51 bis hm 90,69 nachvollziehbare Höhen-, Flächen- und Mengen-Angaben für beide Grundstücke vor. Unter der Berücksichtigung der Vorschreibungen dieses Bescheides wurde das bewilligte Ausmaß bezüglich der Abbautiefe zum damaligen Zeitpunkt (Bescheid 1986/2) bis zu 10 m überschritten vergleiche Tab. 9), nach den Luftbildauswertungen 1994 bis zu 7 m vergleiche , Tab. 7). Dazu ist aber zu bemerken, dass in der Zwischenzeit Anlandungen im flachen Bereich der Schottergrube stattgefunden haben.
Durch diese bedeutende Tieferlegung der Bachsohle, die sich bis auf die GP. 847/1 erstreckt, wurde das Gefälle bachaufwärts erhöht und dadurch eine Tiefenerosion im Hauptbach und in den Seitenbächen ausgelöst. Sie bedingt zwangsweise auch Seitenerosionen mit Nachböschungen.Durch diese bedeutende Tieferlegung der Bachsohle, die sich bis auf die Gesetzgebungsperiode 847, /1 erstreckt, wurde das Gefälle bachaufwärts erhöht und dadurch eine Tiefenerosion im Hauptbach und in den Seitenbächen ausgelöst. Sie bedingt zwangsweise auch Seitenerosionen mit Nachböschungen.
Diese nachteilige Wirkung auf die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien infolge verstärkter Tiefen- und Seitenerosion bzw. Nachböschungsvorgängen betrifft die Bereiche hm 101 - 93 und hm 87,6 - hm 83. Die nachteiligen Wirkungen im Bereich des B.-Dammes (GP. 847/4, 849 Teil) hm 97,1 - 96,72 am linken Ufer (Seitenerosion von insgesamt 1100 m3) gehen aber etwa zur Hälfte auf den Einfluss der Anlagen der B.-Grube zurück.Diese nachteilige Wirkung auf die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien infolge verstärkter Tiefen- und Seitenerosion bzw. Nachböschungsvorgängen betrifft die Bereiche hm 101 - 93 und hm 87,6 - hm 83. Die nachteiligen Wirkungen im Bereich des B.-Dammes Gesetzgebungsperiode 847, /4, 849 Teil) hm 97,1 - 96,72 am linken Ufer (Seitenerosion von insgesamt 1100 m3) gehen aber etwa zur Hälfte auf den Einfluss der Anlagen der B.-Grube zurück.
Antwort zu Frage 2:
Für die Beantwortung dieser Frage wird der Verlust an Waldboden, der Verlust an Schottermaterial und eine Bewirtschaftungserschwernis unterschieden.
Die Mengenangaben sind in Tab. 16 zusammengestellt. Bezüglich der planlichen Darstellung wird insbesondere auf Beilage 4.4, 4.5 und 4.8 verwiesen.
Eigentümer | GP | Verlust- | Waldboden | Verlust- | Schotter | Bemerkung |
| | Fläche (m2) | Summe Fl. | Volumen (m3) | Summe Vol. | |
1. bfde. Partei | 849 | 4407 | | 16635 | | Tab. 15 |
| 847/1 (gemeint wohl: 847/4) | 410 | | 46000 | | Aufteilung auf die beiden |
| 926 | 490 | | 6900 | | Grundstücke 847/1, 926 |
| | | | 1100 | | 50% in Rechnung gestellt |
Summe ad 1. | | | 5307 | | 70085 | |
2. bfde. Partei | 922 (gemeint wohl: 922/1) | 800 | | 63000 | | B-Grube |
| 922 (gemeint wohl: 922/1) | 98 | | | | unter Ma 4 Stein |
Summe ad 2. | | | 898 | | 63000 | |
| | | | | | |
Tab. 16: Darstellung der Beeinträchtigung der Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien, getrennt nach Verlust an Waldboden und abgetriftetem bzw. noch abtriftendem (2094) Schottermaterial.
Eine Bewirtschaftungserschwernis ergibt sich für die GP 847/4, 849, 926 (1. beschwerdeführende Partei) und 922/1 (Bereich oberhalb des B.-Dammes), 927/2 (zweitbeschwerdeführende Partei).Eine Bewirtschaftungserschwernis ergibt sich für die Gesetzgebungsperiode 847, /4, 849, 926 (1. beschwerdeführende Partei) und 922/1 (Bereich oberhalb des B.-Dammes), 927/2 (zweitbeschwerdeführende Partei).
Antwort zu Frage 3:
Zum Ersten wird festgehalten, dass eine Wiederherstellung eines Zustandes, wie ihn der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 7. Februar 1979,
Zl. ... (Bescheid 1979/1) vorsieht, zum jetzigen Zeitpunkt aus
mehreren Gründen weder zielführend noch vertretbar ist.
Um eine Wiederherstellung zu erreichen, müssten 350.000 m3 Material zur Verfügung stehen. Das bedeutet entweder eine Umschichtung von Material aus der unmittelbaren Umgebung (GP 851/1), die auf Grund der forstlichen und naturschutzmäßigen Beschränkungen keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Oder es muss eine Zufuhr von außen erfolgen, die große Risken für die bedeutende Wasser-Resource der Z. enthält und daher ebenfalls auszuschließen ist. Weiters ist es nur unter großem technischem, risikoreichem (Öl) und finanziellem Aufwand möglich, das Material so zu verdichten, wie es ursprünglich gewesen ist. Dabei müsste auch eine ähnliche Kornverteilung verlangt werden, um dieselben Tiefen- und Seitenerosionsbedingungen zu schaffen.Um eine Wiederherstellung zu erreichen, müssten 350.000 m3 Material zur Verfügung stehen. Das bedeutet entweder eine Umschichtung von Material aus der unmittelbaren Umgebung Gesetzgebungsperiode 851, /1), die auf Grund der forstlichen und naturschutzmäßigen Beschränkungen keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Oder es muss eine Zufuhr von außen erfolgen, die große Risken für die bedeutende Wasser-Resource der Z. enthält und daher ebenfalls auszuschließen ist. Weiters ist es nur unter großem technischem, risikoreichem (Öl) und finanziellem Aufwand möglich, das Material so zu verdichten, wie es ursprünglich gewesen ist. Dabei müsste auch eine ähnliche Kornverteilung verlangt werden, um dieselben Tiefen- und Seitenerosionsbedingungen zu schaffen.
Eine solche Maßnahme wird auch verworfen, da sie keinerlei Stabilisierung herbeiführen kann. Bereits der Abbauzustand infolge des Bescheid-Konsenses (1979/1) musste nachteilige Wirkungen auf die Nachbargrundstücke haben. Das ungesicherte Gefälle von 13% hat eine derart hohe Transportkapazität, dass sich über einen längeren Zeitraum keine Stabilisierung ohne zusätzliche Maßnahmen (z.B. Sohlberollung = Steinrampe über die gesamte Länge) einstellen kann (vgl. Längsprofil Beilage 4.10/2, Kurve 79/Sim).Eine solche Maßnahme wird auch verworfen, da sie keinerlei Stabilisierung herbeiführen kann. Bereits der Abbauzustand infolge des Bescheid-Konsenses (1979/1) musste nachteilige Wirkungen auf die Nachbargrundstücke haben. Das ungesicherte Gefälle von 13% hat eine derart hohe Transportkapazität, dass sich über einen längeren Zeitraum keine Stabilisierung ohne zusätzliche Maßnahmen (z.B. Sohlberollung = Steinrampe über die gesamte Länge) einstellen kann vergleiche Längsprofil Beilage 4.10/2, Kurve 79/Sim).
a) Vorgeschlagene Maßnahmen:
(1)Absatz eins,Zufahrten und Zugänge:
Zur Wiederherstellung bzw. Schaffung eines durch den Abbau erschwerten bzw. unmöglich gewordenen Zuganges (Zufahrt) zur Bewirtschaftung der Grundstücke der erstbeschwerdeführenden Partei wird folgende Vorgangsweise vorgeschlagen:
1. Zufahrt zum oberen Grundstück der erstbeschwerdführenden Partei 847/4 und Teilen des Grundstücks 849 KG. S.: Einräumung des Geh- und Fahrrechtes auf Grundstück 922/1 (zweitbeschwerdeführende Partei) mit Abfahrt in das Bachbett bei der "B.-Grube".
2. Zufahrt zum mittleren Teil des Grundstückes 849 der erstbeschwerdeführenden Partei: Einräumung des Geh- und Fahrrechtes auf Grundstück 851/1 und 847/1 (nunmehr im Eigentum der Z.) und Ausbau eines LKW-befahrbaren Weges durch die mit tonigem Material verlandete "P.-Grube". Dies erfordert etwas aufwändigere Maßnahmen, um ein Einsinken der Fahrzeuge bei feuchtem Wetter absolut zu verhindern (Auskofferung und Einbau eines Vlieses auf eine Länge von etwa 200 m).
3. Zufahrt zum unteren Teil des Grundstückes 849 der erstbeschwerdeführenden Partei: Einräumung des Geh- und Fahrrechtes auf den Grundstücken 851/1 und 847/1 (Z., Bachbett).
4. Errichtung eines Jagd- und Wildsteiges unterhalb des Grundstückes 850 über die Böschung und Einräumung des Gehrechtes auf GP 847/1, 850 und 851/1. 4. Errichtung eines Jagd- und Wildsteiges unterhalb des Grundstückes 850 über die Böschung und Einräumung des Gehrechtes auf Gesetzgebungsperiode 847, /1, 850 und 851/1.
Die Sanierungsmaßnahmen Punkt "Teilstabilisierung und Wiederherstellung von Zufahrten und Wegen" sind in den Planunterlagen Beilage 4.9 Lageplan-Maßnahmen dargestellt.
(2)Absatz 2,Bachbettbereich:
Für allfällige Sanierungsmaßnahmen im Bachbettbereich werden 2 Varianten vorgeschlagen:
Versuch einer Stabilisierung auf der ganzen Länge
Teilstabilisierung und finanzieller Ausgleich (vgl. Beil. 4.9., Maßnahmen)Teilstabilisierung und finanzieller Ausgleich vergleiche Beil. 4.9., Maßnahmen)
b) Geschätzte Kosten:
(1) Variante 1
Sohlpflaster auf die Bachbettbreite (im Mittel 20 m) von hm 81,42 - 87,16 und hm 90,88 - 96,72, also insgesamt 574 + 584 = 1158 m. Unter der Berücksichtigung einer seitlichen Böschungssicherung von 3,5 m schräger Böschungslage auf beiden Seiten ergibt sich eine zu verbauende Fläche von 31.266 m2. Nach den Kostenangaben der Gebietsbauleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung M. werden der Kalkulation 450.-- S pro m2 zu Grunde gelegt.
Gesamtkosten: 31.266 x 450.-- = 14,069.700.-- S
Für die restlichen Maßnahmen, Wege durch die P.-Grube (200 m) und die Steige wird ein Betrag von S 120.000.-- für die Straße und S 40.000.-- für die Steige geschätzt.
Wegen dieser hohen Kosten wird diese Variante verworfen.
(2) Variante 2:
Steinschlichtung unter der P.-Grube 120 m bei 8 - 9 m Breite, Sohle mit 2 - 3 t schweren Steinen abdecken und beide Böschungen gut fundiert sichern.
Materialmengen Teilabschnitt 1:
120 x (9 + 2x (3,5 + 1,5)) = 2280 m2 Steinschlichtung.
Weiters ist am linken Ufer bei Profil 9a auf einer Länge von insgesamt 70 m (40 m unter der Grenze zweitbeschwerdeführende Partei - erstbeschwerdeführende Partei) ein Steinsatz, vorgesehen mit einer Steingröße > 3t, Fundierung 1,5 m, Höhe etwa 3,5 m + 1,5 m Fundament.
Materialmengen Teilabschnitt 2:
70 x (3,5 + 1,5) = 350 m3
Gesamtkosten: 2230 + 350 = 2580 m3 a 450.-- S ergibt
1,161.000.-- S
Für die restlichen Maßnahmen, Weg durch die P.-Grube (200 m) und die Steige wird ein Betrag von S 120.000.-- für die Straße und S 40.000.-- für die Steige geschätzt.
Die gesamten Sanierungskosten nach Variante 2 belaufen sich auf etwa 1,321.000.-- S oder rund 1,320.000.-- S.
Für die Entschädigung würde sich die zu entschädigende Materialkubatur um 550 m3 verringern (linkes Ufer oberhalb Grenzstein 31), da durch die Sicherung des Ufers die künftige Seitenerosion eingeschränkt wird.
..... (es folgen allgemeine Ausführungen zur Bewertung der
Entschädigungen und allgemeine Schlussbetrachtungen hinsichtlich des erfolgten Schotterabbaues und der daraus resultierenden Folgen sowie eine fachliche Beurteilung des für das vorliegende Verfahren nicht gegenständlichen Vorhabens der Wildbach- und Lawinenverbauung betreffend ein Hochwasserrückhaltebecken)."
3.6. In der Folge wurde das Gutachten den Parteien des Verfahrens zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme (OZ 63) zugemittelt. Hiezu wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsätzen vom 21. Oktober 1998 (OZ 69) und vom 10. Dezember 1998 (OZ 74) eine Äußerung abgegeben. Die übrigen Verfahrensparteien gaben keine Äußerung zum Gutachten ab. Von der weiteren Partei wurde mit Schriftsatz vom 19. November 1998 (OZ 71) der Antrag auf Erörterung des Gutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellt.
3.7. Mit hg. Beschluss vom 21. Jänner 1999 (OZ 81) wurde dem Sachverständigen aus dem erlegten Vorschuss für Barauslagen ein weiterer Teilbetrag in der Höhe von S 463.576:-- als Gebührenvorschuss bestimmt und die entsprechende Überweisung veranlasst.
3.8. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs auf Grund von aufgetretenen Unklarheiten bezüglich der erstatteten Äußerungen zum Gutachten des Sachverständigen gaben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 29. Jänner 1999 (OZ 82) eine ergänzende Äußerung ab.
3.9. Am 11. März 1999 führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere zur Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen mit den Parteien des Säumnisbeschwerdeverfahrens eine mündliche Verhandlung durch.
In dieser Verhandlung führte der Sachverständige ergänzend aus, dass es auf Grund des mit Bescheid aus dem Jahre 1959 bewilligten Schotterabbaus deshalb zu Schwierigkeiten gekommen sei, weil die Rücksichtnahme auf die Nachbargrundstücke zu sehr vernachlässigt worden sei. Auf Grund des Bescheides 1959 hätten Beschränkungen des Schotterabbaus einzig und allein von der Wildbach- und Lawinenverbauung vorgegeben werden müssen. Da in diesem Bescheid keine Menge und keine Höhe vorgeschrieben worden sei, hätten die damaligen (Abbau-)Arbeiten Auswirkungen auf das gesamte Bachgeschehen gehabt. Jedoch seien die technischen Abbaumöglichkeiten von 1959 nicht vergleichbar mit jenen der Achtzigerjahre, auch nicht mit dem Materialumsatz der Achtzigerjahre.
Bereits im Bescheid 1979/1 - so der Sachverständige weiter - sei die Einstellung des Abbaues im oberen Bereich verfügt worden. Gleichzeitig sei jedoch im unteren Bereich der Abbau bewilligt worden. Nachdem im von Dipl. Ing. K. ausgearbeiteten Plan (welcher als Grundlage dieser neuen Abbaubewilligung diente) nur ein Teil technisch vermessen worden sei, sei nicht klar geworden, wie sich dieses Projekt auf den Bach oberhalb auswirken werde. Dieses Projekt beinhalte nur das Grundstück 851/1. Die entscheidenden Auswirkungen seien die indirekten Auswirkungen, weil gemäß dem Bescheid aus dem Jahre 1986 zumindest an einer Stelle um 10 m tiefer abgebaut worden sei, als im Projekt K. und im Bescheid 1979/1 festgelegt worden sei. Durch rückschreitende Erosion sei eine Fortpflanzung des Schadens den ganzen Bach hinauf entstanden. Es habe von Beginn der Arbeiten an keine klare Vermessung gegeben.
Bezüglich des Vergleiches der Luftbilder aus den Jahren 1954 und 1973 erläuterte der Sachverständige, dass nach 1954 Zufahrten und Gebäude (im Abbaugelände) errichtet worden seien; die Abbauarbeiten würden sich bis hm 94 erstrecken. Die Luftbilder seien jedoch - wie bereits erwähnt - nicht ganz genau.
Zur Frage der Erosion führte der Sachverständige ferner aus, dass es zu einer rückschreitenden Erosion nur im Hochwasserfall komme. Rückschreitende Erosion könne nur in einem langen Zeitraum quantitativ erfasst werden. Der Simulationszeitraum betrage daher 100 Jahre.
In Bezug auf die B.-Grube stellte der Sachverständige fest, der Bewilligungsbescheid 1979/1 sei von einer Abbautiefe ausgegangen, von welcher man geglaubt habe, sie hätte keinen Einfluss auf diese Grube und würde keine rückschreitende Erosion bewirken. Dies sei der gravierendste Fehler der damaligen Bewilligung gewesen. Hätte sich die weitere Partei an die Bewilligung gehalten, sei es nicht auszuschließen (dafür gebe es eine Simulation), dass auch in diesem Fall Material aus der B.- Grube abtransportiert worden wäre, jedoch (höhenmäßig gerechnet) ca. 2 bis 3 m weniger. Die ganze Situation sei durch die weitere Partei wesentlich verschärft worden. Die B.-Grube sei seinerzeit mit Gestattung der beschwerdeführenden Parteien betrieben worden, der Abbau jedoch 1982 eingestellt worden. Für das Jahr 1982 gebe es ein Luftbild, in welchem 30 m (bis hm 97) über die Grundgrenze hinaus die Tiefenerosion bereits sichtbar sei. Die Tiefenerosion hätte also im Jahre 1982 bei hm 97 aufhören müssen. Alles andere sei später entstanden. Der Betreiber der B.-Grube habe bis 1982 140.000 m3 Material abgeführt. Dieses Material könne man in eine Festkubatur mit ca. 25% (weniger) umrechnen, d.h. ca. 112.000 m3 festes Material im Gelände. Diese Methode stelle die Menge der rückschreitenden Erosion für die B.-Grube für das Simulationsende im Jahre 2094 dar. Man könne die Differenz zwischen dem konsensgemäßen und dem konsenswidrigen Abbau und seine Auswirkungen überschlägig ausrechnen; eine Differenz sei eindeutig gegeben. Bezogen auf das Jahr 1982 (Einstellung der Abbautätigkeit in der B.-Grube) ergebe sich auf Grund des Luftbildes aus diesem Jahr Folgendes: Bei Profil 101 habe die weitere Partei um fast 2 m tiefer abgebaut (hm 90,7). Bei hm 90,5 habe er um 1 m, bei hm 89,4 um 3 m und bei hm 88,9 um 4 m tiefer abgebaut. Diese Höhenangaben würden aus der Luftbildauswertung stammen. Die B.-Grube liege auf Grundstück 922/1. Über einen allfälligen konsenswidrigen Abbau in der B.-Grube selbst und über einen Abbau nach dem Jahre 1982 in dieser Grube sei der Sachverständige nicht informiert.
Die nachteiligen Wirkungen des Schotterabbaus durch die weitere Partei auf den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien würden drei Punkte umfassen: 1. Verlust von Waldboden infolge Erosion (Humus), 2. Verlust von Schottermaterial,
3. forstliche und jagdliche Erschwernisse. Auch bei Einhaltung der Konsense durch die weitere Partei hätte es einen gewissen Abtrag auf den Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien gegeben. Dieser wäre aber um 2 bis 3 m geringer ausgefallen. Im Gutachten sei die Gesamtmenge (ohne Abzug der zuvor angesprochenen Differenz) ausgewiesen. Ergänzende Berechnungen hätten ergeben, dass der Verlust (von Schotter) um 20.000 m3 geringer wäre. Bei der Abtragung des Waldbodens würde sich jedoch auf Grund der Seitenerosion nichts ändern. Dieser Verlust wäre auch bei konsensgemäßem Verhalten aufgetreten. Die unerlaubte Neuerung (Abbautätigkeit) hätte sicherlich auch zur Abtragung des Waldbodens geführt, nur könne man in diesem Bereich nicht zwischen konsensgemäßem und konsenswidrigem Abbau unterscheiden. Die Seitenerosion könne nämlich nicht quantifiziert werden. Man könne aber sagen, je weiter oben der Abtrag liege (Parzelle 926 der erstbeschwerdeführenden Partei und Parzelle 922/1 der zweitbeschwerdeführenden Partei) desto geringer werde der Unterschied zwischen konsensgemäßem und konsenswidrigem Verhalten, zumindest was die Seitenerosion betreffe. Beim Verlust von ca. 6000 m2 Waldboden handle es sich um eine relativ kleine Fläche, bei der das Wiederauftragen von Humus nicht ratsam wäre.
Zur Frage Schottermaterial und Wiederherstellung des früheren Zustandes sei der Grundsatz festzuhalten, dass geomorphologische Prozesse in der Natur irreversibel in Quantität und Qualität seien. Die Natur schreite immer nur vorwärts und nie zurück. In einem Bach könne eine abtransportierte Schottermenge nicht mehr ident (Schottermenge, Korngröße, ...) aufgefüllt werden. Bei der Verwendung nicht identer Materialien greife jedoch die Erosion ganz anders. Im gegenständlichen Fall wäre die Verfüllung von 350.000 m3 Material notwendig, d.h. 440 Tage ununterbrochener Transport von Material (35.000 LKW-Fahrten) über eine größere Distanz, weil das Material aus der direkten Umgebung nicht gewonnen werden könne. Über einem derart großen Grundwasservorkommen wie im Bereich der gegenständlichen Schottergrube dürfe kein anderes Material abgelagert werden. Von einer derartigen Lösung könne der Sachverständige jedoch nur dringend abraten. Zur Frage der ursprünglich gegebenen Verdichtung des entnommenen Materials und der Notwendigkeit der diesbezüglichen Herstellung des früheren Zustandes führte der Sachverständige aus, dass dies zunächst von der Wahl des für die Verfüllung verwendeten Materials abhänge. Eine technische Verdichtung erfolge völlig anders als eine natürliche (eingeschwemmte) Verdichtung im Bach, weshalb das dadurch entstandene Material eine andere Erosionsfestigkeit habe. Es sei daher nicht auszuschließen, dass es bei den Unterliegern leichter im Zusammenhang mit Hochwässern zu verspültem Material komme, welches zu Austritten von Wasser führen könne.
Der Sachverständige riet auch von einer Stabilisierung als Erosionssicherung ab, weil dies die Erosion nur verlangsame und nicht stoppen würde. Der ursprüngliche Zustand eines eingespülten Schottermaterials sei dadurch nicht herstellbar. Dies wäre zwar eine Böschungssicherung, eine Rutschung in dem Sinne finde aber gar nicht statt. Es finde eine mit der Tiefenerosion verbundene Seitenerosion statt, weshalb die Erosion infolge des nicht identen Materials über längere Zeit gesehen wieder auftreten würde. Als Folgen des Eingriffs (durch die Abbautätigkeit) sei eine totale Veränderung im gesamten Gelände eingetreten. Nunmehr gebe es eine Erosionsdynamik. Zur Verminderung der Auswirkungen gebe es die im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen, wobei die Wiederauffüllung für den Sachverständigen nicht vertretbar erscheine. Ergänzend merkte der Sachverständige an, dass die Variante 1 für ca. 50 Jahre eine Stabilisierung bewirken würde.
Im Bachbettbereich gebe es zwei Varianten der Sicherung. Variante 1 sei der Versuch einer Stabilisierung auf der ganzen Länge. Überall dort, wo abgegraben worden sei, wäre alles mit großen Blöcken zu berollen. Dies könne die Erosionswirkungen zur Ruhe bringen, wäre aber deshalb nicht ratsam, weil vor allem im oberen Bereich fast ein Endzustand erreicht worden sei. Für diese Variante sei es deshalb eigentlich zu spät. Die Kosten würden bei ca. 14 Mio. S liegen. Außerdem wäre diese Variante zu umfangreich und es wären früher oder später auch hier sehr kostenintensive Erhaltungsmaßnahmen erforderlich.
Als technisch vernünftige und machbare Lösung schlage der Sachverständige die im Gutachten als Variante 2 ausgeführte Lösung vor. Diese betreffe Sanierungsmaßnahmen in den Bereichen, wo unmittelbar Seitenerosion auftreten könne, speziell bei Grenzstein 31. Diese Variante würde sich auch im Bereich der Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien ereignen und nicht nur unterhalb dieser. Der genaue Bereich liege laut Plan zwischen hm 96 und 97. Durch die geplante Auffüllung werde dort wieder Material anlanden und diese Anlandung pflanze sich nach oben hin fort. Der entscheidende Punkt sei ein einzurichtender Fixpunkt gegen die Erosion, damit die Anlandung stattfinden könne und nicht wieder in den Kessel abrutschen könne. Seit 1994 habe sich der Schwemmkegel bereits bis hm 90 bzw. 91 ganz beträchtlich wieder aufgefüllt. Dort wo es wirklich kritisch sei, handle es sich um die (ehemaligen) Grundstücke der weiteren Partei. im Bereich der Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien sei man 1994 bereits fast beim Simulationsendpunkt 2094 angelangt. Zwischen hm 92,4 und der B.-Grube werde sich das Gerinne noch ca. 2 m eintiefen. Die Böschungen hätten aktuell eine Steilheit von ca. 45(, weshalb sich dort keine Vegetation ansiedeln könne. In seinem Simulationsmodell sei der Sachverständige davon ausgegangen, dass eine mit Vegetation besiedelte Böschung bei einem Verhältnis 1:1,5 stabil sei, weil es sich um Schwemmkegelschotter handle und diese Böschungen bei einem Verhältnis von 1:1,5 begrünbar seien und stabil blieben. Dies gelte allerdings nur, solange von unten her keine wie immer geartete seitliche Veränderung auftrete. Man müsse dabei beachten, dass sich die Geländekante z.B. bei einer Böschungshöhe von 10 m und einem Verhältnis 1:1 noch um ca. 5 m zurückziehen werde.
Die Verwirklichung des Projektes B. in seiner damaligen Form - so der Sachverständige in seinen ergänzenden Ausführungen weiter -
sei heute nicht mehr möglich, weil die Höhen nicht mehr stimmen würden. Auch die technische Methode sei überdimensioniert, jedoch theoretisch machbar - ähnlich wie die vorgenannte Variante 1.
Zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers, aus dem die Z. Trinkwasser entnehme und der nach Informationen des Beschwerdevertreters gesondert liege, stellte der Sachverständige fest, dass jedes Wasser früher oder später für Trinkwasser interessant sei. In einem Schwemmkegel - wie im gegenständlichen Fall - gebe es kaum dichtendes Material. Wo jedoch das Trinkwasser genau entnommen werde, könne er nicht angeben.
Die vom Sachverständigen berechneten 40.000 m3 Abtragung von Schotter beruhe als mengenmäßige Schätzung auf Erfahrungen. Das angewandte Modell mache es möglich, das vorhandene Problem über einen längeren Zeitraum einzuschätzen. Die angewandte Methode entspreche dem heutigen Stand der Wissenschaft.
Zur Frage der Steilheit des linken Ufers im Bereich der B.- Grube führte der Sachverständige ergänzend aus, dass es sich um eine Strecke von ca. 40 bis 70 m handle, was etwa 1,5% der Gesamtkubatur ausmache. Nach Auffassung des Sachverständigen sei diese Menge mehr oder weniger vernachlässigbar. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Stabilisierungsmaßnahmen erläuterte der Sachverständige, dass eine steile Böschung immer eine Seitenerosion verursache und diese wiederum immer im Zusammenhang mit einer Tiefenerosion stehe. Die Tiefenerosion habe die Steilheit der Böschung verursacht. Man könne jedoch völlig ausschließen, dass der Abbau der weiteren Partei keine Auswirkungen auf die entstandene Böschungen gehabt habe. Die alleinige Schuld daran treffe aber die weitere Partei nicht, weil auch die B.-Grube zu ca. 50% die Schäden zu vertreten habe. Wenn man vom Luftbild 1982 ausgehe, habe es sicher Dammschüttungen im Bereich des B.-Dammes gegeben, wobei man aber am Luftbild nicht unterscheiden könne, ob es sich um ausgegrabenes oder um aufgeschüttetes Material handle. Durch die Dammkonstruktion sei der Bach auf die orografisch linke Seite gedrängt worden und habe dort verschärfte Erosionswirkungen hervorgerufen.
Zu den Wegen führte der Sachverständige ergänzend aus, es werde die Notwendigkeit der Wege aus der Bewirtschaftungserschwernis infolge des Abbaus abgeleitet und nicht auf Grund vorhanden gewesener Wege. Aus dem Luftbild 1954 seien keine Wege zu ersehen. Vor den Abbauarbeiten sei jedoch die forstwirtschaftliche Bringung im Bachbett überhaupt kein Problem gewesen. Für den oberen Bereich seien die in Variante 2 vorgeschlagenen Maßnahmen nach Ansicht des Sachverständigen notwendig. Auch im Falle der Einhaltung der an die weitere Partei erteilten Bewilligung durch den Bescheid 1979/1 wäre es früher oder später am unteren Dammende trotzdem notwendig gewesen, die vorgeschlagenen Maßnahmen durchzuführen. Im Plan des wasserrechtlichen Verfahrens zum Projekt K. seien bereits Wege enthalten gewesen, welche die Sicherung der Zufahrt aus dem unteren Teil des Abbaugebietes ermöglicht hätten. Diese Wege wären auch mit LKW befahrbar gewesen.
Hinsichtlich der Wege wurde von einem informierten Vertreter der erstbeschwerdeführenden Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung ergänzend mitgeteilt, dass - wie aus den Aufnahmen von 1952 ersichtlich sei - der Schwemmkegel auf einem Niveau und auf jeder Stelle befahrbar gewesen sei. Das Zufahrtsrecht über fremden Grund hätte sich aus dem Forstrecht ergeben. Erst durch das Projekt K. sei es notwendig geworden, Wege zu errichten. Diese seien bis zum Ende des Projektes K. befahrbar gewesen. Durch die unerlaubte Eintiefung sei die orografisch linke Seite vollkommen von jeder Zufahrtsmöglichkeit abgetrennt worden. Beim Zufahren über den Schwemmkegel müsse eine Stufe von ca. 15 bis 20 m Tiefe überwunden werden. Es bestehe die wirtschaftliche Notwendigkeit, Wege zu errichten, und zwar in größerem Umfang, als im Gutachten vorgesehen sei.
Zur Frage, ob eine Sicherung der Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien auch bei konsensgemäßem Verhalten der weiteren Partei notwendig geworden wäre, bemerkte der Sachverständige ergänzend, dass durch die Tiefenerosion der Bachsohle eine steileres Gefälle entstanden und im Projekt K. keinerlei Vorsorge im Hinblick auf die Erosion getroffen worden sei, weshalb sich der durch das zu tiefe Abgraben entstandene Schaden noch "bis oben hin fortgepflanzt" habe, gleichzeitig jedoch auch nach oben hin vermindert worden sei. Am stärksten seien die Auswirkungen im Bereich hm 93, 94, 95 und zum Teil auch
96. Auswirkungen auf die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien hätte es auch gegeben, wenn sich die weitere Partei konsensgemäß verhalten hätte, weil die Konsense zu weitgehend gewesen seien. Vor allem im Bereich des B.-Dammes wären zwischen hm 96 und 97 früher oder später jedenfalls Grundabsetzungen aufgetreten. Im Bereich unterhalb der P.-Grube (der weiteren Partei) sei dies nicht so sicher. Jedoch werde die Verschärfung der Situation immer stärker, je näher man der Schottergrube komme.
3.10. Von der belangten Behörde wurden im Zuge des Vorverfahrens die Akten des Verwaltungsverfahrens - ohne den im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren erforderlichen Bescheid zu erlassen - vorgelegt.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. Auf Grund des bereits zitierten hg. Beschlusses vom 11. März 1997, Zl. 97/07/0020, mit welchem dem Antrag auf Wiederaufnahme des bereits mit hg. Beschluss vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/07/0020, eingestellt gewesenen Säumnisbeschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG stattgegeben wurde, war das gegenständliche Verfahren durch den Verwaltungsgerichtshof fortzusetzen und ergibt sich die Zuständigkeit dieses Gerichtshofs - mangels zeitgerechter Erlassung des von den beschwerdeführenden Parteien begehrten Bescheides durch die belangte Behörde - zur Erlassung der vorliegenden Entscheidung. 4.1. Auf Grund des bereits zitierten hg. Beschlusses vom 11. März 1997, Zl. 97/07/0020, mit welchem dem Antrag auf Wiederaufnahme des bereits mit hg. Beschluss vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/07/0020, eingestellt gewesenen Säumnisbeschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG stattgegeben wurde, war das gegenständliche Verfahren durch den Verwaltungsgerichtshof fortzusetzen und ergibt sich die Zuständigkeit dieses Gerichtshofs - mangels zeitgerechter Erlassung des von den beschwerdeführenden Parteien begehrten Bescheides durch die belangte Behörde - zur Erlassung der vorliegenden Entscheidung.
4.2. Wie bereits dargestellt, liegen diesem Verfahren die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 16. Juli 1991 bzw. vom 9. September 1991 zu Grunde, mit welchen diese die Herstellung des ursprünglichen Zustandes durch Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 gegen die weitere Partei dieses Verfahrens begehren. Ziel dieses Auftrages soll nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien die Wiederherstellung des "ursprünglichen Zustandes" bzw. die "Beseitigung der Neuerung und Herstellung des gesetzmäßigen, d.h. des früheren Zustandes" auf Kosten auf Gefahr der weiteren Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Insbesondere verweisen die beschwerdeführenden Parteien auf die mit den Bescheiden aus dem Jahre 1979 verbundenen Auflagen als Maßstab für die anzuordnenden Aufträge. 4.2. Wie bereits dargestellt, liegen diesem Verfahren die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 16. Juli 1991 bzw. vom 9. September 1991 zu Grunde, mit welchen diese die Herstellung des ursprünglichen Zustandes durch Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959 gegen die weitere Partei dieses Verfahrens begehren. Ziel dieses Auftrages soll nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien die Wiederherstellung des "ursprünglichen Zustandes" bzw. die "Beseitigung der Neuerung und Herstellung des gesetzmäßigen, d.h. des früheren Zustandes" auf Kosten auf Gefahr der weiteren Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Insbesondere verweisen die beschwerdeführenden Parteien auf die mit den Bescheiden aus dem Jahre 1979 verbundenen Auflagen als Maßstab für die anzuordnenden Aufträge.
4.3. Unbestritten ist, dass die beschwerdeführenden Parteien als Eigentümer der Grundstücke Nrn. 847/4, 849 und 926 (jeweils im Eigentum der erstbeschwerdeführenden Partei) sowie 922/1 und 927/2 (jeweils im Eigentum der zweitbeschwerdeführenden Partei), sämtlich in KG. S., sind.
4.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Im Zuge der Schotterabbautätigkeit durch das der weiteren Partei J. P. (jun.) gehörende Unternehmen erfolgten an sieben Stellen des Grundstücks Nr. 849 der erstbeschwerdeführenden Partei (siehe Beilage 4.4. des Gutachtens des vom Verwaltungsgerichtshof bestellten Sachverständigen) direkte Einwirkungen (teilweise durch Abbautätigkeit sowie durch Begrünungsmaßnahmen; siehe auch Antwort zu Frage 1 lit. a im Gutachten dieses Sachverständigen).Im Zuge der Schotterabbautätigkeit durch das der weiteren Partei J. P. (jun.) gehörende Unternehmen erfolgten an sieben Stellen des Grundstücks Nr. 849 der erstbeschwerdeführenden Partei (siehe Beilage 4.4. des Gutachtens des vom Verwaltungsgerichtshof bestellten Sachverständigen) direkte Einwirkungen (teilweise durch Abbautätigkeit sowie durch Begrünungsmaßnahmen; siehe auch Antwort zu Frage 1 Litera a, im Gutachten dieses Sachverständigen).
Die weitere Partei J. P. hat auf den seinerzeit in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften Nrn. 847/1 und 851/1, KG. S. (nunmehr im Eigentum der Z., die aus dem dort befindlichen Grundwasser Trinkwasser zu Wasserversorgungszwecken entnimmt) über den von der Wasserrechtsbehörde erteilten Konsens (siehe Bescheid 1979/1) hinaus Schotter abgebaut, wobei im Zuge eines Ortsaugenscheins am 26. Juni 1986 eine Überschreitung des Tiefenschurfes von bis zu 10 m im Abbaubereich festgestellt werden konnte (siehe diesbezügliche Feststellungen des Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde, die im Bescheid 1986/2 wiedergegeben wurden sowie die Ausführungen des vom Verwaltungsgerichtshof bestellten Sachverständigen im Gutachten zu lit. b der Antwort zu Frage 1 und dessen ergänzende Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11. März 1999). Diese weit über den Konsens hinausgehende Eintiefung im Abbaubereich bewirkte in der Folge eine nachhaltige verstärkte Tiefen- und Seitenerosion bzw. Nachböschungsvorgänge bachaufwärts (siehe insbesondere die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11. März 1999).Die weitere Partei J. P. hat auf den seinerzeit in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften Nrn. 847/1 und 851/1, KG. S. (nunmehr im Eigentum der Z., die aus dem dort befindlichen Grundwasser Trinkwasser zu Wasserversorgungszwecken entnimmt) über den von der Wasserrechtsbehörde erteilten Konsens (siehe Bescheid 1979/1) hinaus Schotter abgebaut, wobei im Zuge eines Ortsaugenscheins am 26. Juni 1986 eine Überschreitung des Tiefenschurfes von bis zu 10 m im Abbaubereich festgestellt werden konnte (siehe diesbezügliche Feststellungen des Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde, die im Bescheid 1986/2 wiedergegeben wurden sowie die Ausführungen des vom Verwaltungsgerichtshof bestellten Sachverständigen im Gutachten zu Litera b, der Antwort zu Frage 1 und dessen ergänzende Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11. März 1999). Diese weit über den Konsens hinausgehende Eintiefung im Abbaubereich bewirkte in der Folge eine nachhaltige verstärkte Tiefen- und Seitenerosion bzw. Nachböschungsvorgänge bachaufwärts (siehe insbesondere die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11. März 1999).
Von den Erosionserscheinungen sind folgende Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien betroffen: Teile der Grundstücke Nrn. 847/4, 849 und 926 der erstbeschwerdeführenden Partei sowie der Grundstücke Nrn. 922/1 und 927/2 der zweitbeschwerdeführenden Partei (siehe insbesondere lit. b der Antwort zu Frage 1 im Sachverständigengutachten). Die verstärkten Erosionserscheinungen betreffen hm 101 bis 93 und hm 87,6 bis 83 (siehe lit. b zu Frage 1 des zuletzt genannten Gutachtens; die Vergleichswerte zum Projekt K., das der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß dem Bescheid 1979/1 zu Grunde lag, finden sich insbesondere in Tabelle 7 dieses Gutachtens).Von den Erosionserscheinungen sind folgende Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien betroffen: Teile der Grundstücke Nrn. 847/4, 849 und 926 der erstbeschwerdeführenden Partei sowie der Grundstücke Nrn. 922/1 und 927/2 der zweitbeschwerdeführenden Partei (siehe insbesondere Litera b, der Antwort zu Frage 1 im Sachverständigengutachten). Die verstärkten Erosionserscheinungen betreffen hm 101 bis 93 und hm 87,6 bis 83 (siehe Litera b, zu Frage 1 des zuletzt genannten Gutachtens; die Vergleichswerte zum Projekt K., das der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß dem Bescheid 1979/1 zu Grunde lag, finden sich insbesondere in Tabelle 7 dieses Gutachtens).
Die nachhaltigen indirekten Einwirkungen beim orografisch linken Ufer im Bereich des sog. B.-Dammes (hm 97,1 bis 96,72) auf dort befindliche Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien lassen sich nur ca. zur Hälfte auf die Abbautätigkeit der weiteren Partei J. P. zurückführen (Mitverursachung der Erosion auch durch den seinerzeitigen Betreiber der B.-Grube wegen Ausgestaltung eines Dammes, der den Bach auf die linke Seite ablenkte; siehe insbesondere Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 11. März 1999).
Es wäre auch bei konsenskonformen Verhalten der weiteren Partei J. P. zu einer Abtragung von Schotter von den Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien (betroffen sind Teile der Grundstücke 847/4 und 926 der erstbeschwerdeführenden Partei sowie 922/1 der zweitbeschwerdeführenden Partei im oberen Bachbereich) gekommen. Der Materialverlust wäre um ca. 2 bis 3 m (Höhe) geringer bzw. um ca. 20.000 m3 Material gegenüber den Berechnungen des Sachverständige in dessen Gutachten geringer (siehe ergänzende Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 11. März 1999).
Bezüglich der Seitenerosion (Verlust von Waldboden) kann mangels Quantifizierbarkeit durch den Sachverständigen nicht zwischen konsensgemäßem und konsenswidrigem Abbau unterschieden werden; insgesamt beträgt der Verlust an Waldboden ca. 6.000 m2 Fläche (siehe ergänzende Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 11. März 1999).
Forstliche und jagdliche Bewirtschaftungserschwernisse sind für die Grundstücke 849 und 847/4 der erstbeschwerdeführenden Partei insofern entstanden, als ein Abtransport von Holz und die jagdliche Erreichbarkeit über das Bachbett vor Eintritt der nunmehrigen Erosion gegeben war (siehe Pkt. 13 lit. c des Befundes des Gutachtens sowie die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 11. März 1999).Forstliche und jagdliche Bewirtschaftungserschwernisse sind für die Grundstücke 849 und 847/4 der erstbeschwerdeführenden Partei insofern entstanden, als ein Abtransport von Holz und die jagdliche Erreichbarkeit über das Bachbett vor Eintritt der nunmehrigen Erosion gegeben war (siehe Pkt. 13 Litera c, des Befundes des Gutachtens sowie die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 11. März 1999).
Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes, wie er etwa dem durch Bescheid 1979/1 konsentierten Zustand entsprechen würde, ist nicht, und zwar auch nicht teilweise, möglich, weil selbst bei Verfüllung mit geeignetem (ähnlichem) Material und bei entsprechender technischer Verdichtung des Materials nicht mehr dieselbe Erosionsfestigkeit dieses Materials gegeben wäre, die Erosion über einen längeren Zeitraum gesehen wieder auftreten würde, und es bei den Unterliegern mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit Hochwässern zu einer Gefährdung ihrer Liegenschaften kommen würde, weil verspültes Material zu Austritten von Wasser führen würde. Überdies wäre auf Grund der umfangreichen Materialbewegung (Verfüllung mit ca. 350.000 m3 Material) mit einer Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in diesem Bereich und insbesondere mit einer nicht auszuschließenden Beeinträchtigung der Trinkwasserentnahme durch die Z. zu rechnen (siehe Antwort 3 im Sachverständigengutachten sowie ergänzende Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 11. März 1999).
Diese Feststellungen gründen sich - wie bereits vorstehend dargelegt - im Wesentlichen auf das Gutachten und die ergänzenden sachkundigen Ausführungen des vom Verwaltungsgerichtshof bestellten Sachverständigen. Hinsichtlich des über den Konsens hinausgehenden Abbaus vom Schotter und der damit verbundenen Erosionserscheinungen stimmen diese sachkundigen Ausführungen auch mit der Aktenlage - insbesondere mit dem auf sachkundigen Feststellungen aus dem Jahre 1986 basierenden Bescheid 1986/2 - überein. Den als schlüssig zu erkennenden Ausführungen des vom Verwaltungsgerichtshof bestellten Sachverständigen sind die Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - insbesondere die weitere Partei - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und sie vermochten diesen auch nichts Wesentliches entgegenzusetzen.
4.5. Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. 4.5. Nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind nach § 138 Abs. 6 leg. cit. die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind nach Paragraph 138, Absatz 6, leg. cit. die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
4.6. Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 98/07/0004). 4.6. Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 98/07/0004).
Es entspricht der hg. Judikatur, dass unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahme, - sofern diese einer Bewilligung überhaupt zugänglich ist - sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme geschaffenen Zustandes zu verstehen ist. Es stellt demgemäß nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung im Sinne des § 138 WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 94/07/0175, m.w.N.).Es entspricht der hg. Judikatur, dass unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahme, - sofern diese einer Bewilligung überhaupt zugänglich ist - sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme geschaffenen Zustandes zu verstehen ist. Es stellt demgemäß nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 94/07/0175, m.w.N.).
Die weitere Partei J. P. kann daher nicht nur für die von ihr als Betreiberin des Schotterabbaus zu vertretenden konsenslosen oder konsensüberschreitenden Maßnahmen, sondern auch für jene anlässlich der Rechtsnachfolge aufrechterhaltenen und durch weiteren Abbau noch erheblich ausgeweiteten und nicht durch die erteilten Konsense gedeckten Maßnahmen nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in Anspruch genommen werden.Die weitere Partei J. P. kann daher nicht nur für die von ihr als Betreiberin des Schotterabbaus zu vertretenden konsenslosen oder konsensüberschreitenden Maßnahmen, sondern auch für jene anlässlich der Rechtsnachfolge aufrechterhaltenen und durch weiteren Abbau noch erheblich ausgeweiteten und nicht durch die erteilten Konsense gedeckten Maßnahmen nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 in Anspruch genommen werden.
Auf Grund der konsensüberschreitenden Abbautätigkeit bzw. Aufrechterhaltung dieses Zustandes hat die weitere Partei J. P. die Verwirklichung eines dem WRG 1959 widersprechenden Zustandes und somit eine Übertretung der Bestimmungen des WRG 1959 im Sinne des § 138 Abs. 1 leg. cit. zu vertreten.Auf Grund der konsensüberschreitenden Abbautätigkeit bzw. Aufrechterhaltung dieses Zustandes hat die weitere Partei J. P. die Verwirklichung eines dem WRG 1959 widersprechenden Zustandes und somit eine Übertretung der Bestimmungen des WRG 1959 im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, leg. cit. zu vertreten.
4.7. Die beschwerdeführenden Parteien sind auf Grund der von ihnen behaupteten Schäden auf ihren Liegenschaften, welche ihrer Ansicht in Zusammenhang mit der konsenslosen Abbautätigkeit der weiteren Partei stehen, berechtigt, im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in Verbindung mit Abs. 6 leg. cit. als Betroffene einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zu stellen. 4.7. Die beschwerdeführenden Parteien sind auf Grund der von ihnen behaupteten Schäden auf ihren Liegenschaften, welche ihrer Ansicht in Zusammenhang mit der konsenslosen Abbautätigkeit der weiteren Partei stehen, berechtigt, im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 in Verbindung mit Absatz 6, leg. cit. als Betroffene einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zu stellen.
Der Umstand, dass J.P. somit von den beschwerdeführenden Parteien völlig zu Recht als Adressat der von ihnen beantragten Aufträge nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 gewählt wurde, zieht indes noch nicht zwingend die Erlassung solcher Aufträge nach sich. Wie aus der im Folgenden angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ersehen ist, muss ein solcher Antrag auch inhaltlich den damit vom Gesetz verfolgten Zwecken entsprechen. Ist aber wie im vorliegenden Fall eine "Beseitigung der vorgenommenen Neuerungen" oder eine "Nachholung von unterlassenen Arbeiten", bzw. eine "Wiederherstellung des früheren Zustandes", wie dies die Beschwerdeführer fordern, schon aus den natürlichen Gegebenheiten gar nicht möglich, dann können diese Ziele mit den Mitteln des Wasserrechtes nicht erreicht werden. Wie bereits oben ausgeführt, hat das vom erkennenden Gerichtshof eingeholte Sachverständigengutachten unmissverständlich ergeben, dass die durch das konsenslose Vorgehen des J.P. in der Natur herbeigeführten Veränderungen irreversibel sind. Ein Zustand der K.-Schütt, wie er gegeben wäre, wenn die konsensüberschreitenden Schotterabbaumaßnahmen unterblieben wären, ist demnach - abgesehen von den faktischen Schwierigkeiten, diesen Zustand unter Berücksichtigung der ohne menschliches Zutun oder bei Einhaltung des Konsenses durch J.P. zu denkenden Veränderungen in der Natur einigermaßen klar festzustellen - keinesfalls mehr herstellbar. Von dieser faktischen Unmöglichkeit ist auch unter Bedachtnahme auf die vom Sachverständigen ausgearbeiteten Varianten 1 und 2 auszugehen.Der Umstand, dass J.P. somit von den beschwerdeführenden Parteien völlig zu Recht als Adressat der von ihnen beantragten Aufträge nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gewählt wurde, zieht indes noch nicht zwingend die Erlassung solcher Aufträge nach sich. Wie aus der im Folgenden angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ersehen ist, muss ein solcher Antrag auch inhaltlich den damit vom Gesetz verfolgten Zwecken entsprechen. Ist aber wie im vorliegenden Fall eine "Beseitigung der vorgenommenen Neuerungen" oder eine "Nachholung von unterlassenen Arbeiten", bzw. eine "Wiederherstellung des früheren Zustandes", wie dies die Beschwerdeführer fordern, schon aus den natürlichen Gegebenheiten gar nicht möglich, dann können diese Ziele mit den Mitteln des Wasserrechtes nicht erreicht werden. Wie bereits oben ausgeführt, hat das vom erkennenden Gerichtshof eingeholte Sachverständigengutachten unmissverständlich ergeben, dass die durch das konsenslose Vorgehen des J.P. in der Natur herbeigeführten Veränderungen irreversibel sind. Ein Zustand der K.-Schütt, wie er gegeben wäre, wenn die konsensüberschreitenden Schotterabbaumaßnahmen unterblieben wären, ist demnach - abgesehen von den faktischen Schwierigkeiten, diesen Zustand unter Berücksichtigung der ohne menschliches Zutun oder bei Einhaltung des Konsenses durch J.P. zu denkenden Veränderungen in der Natur einigermaßen klar festzustellen - keinesfalls mehr herstellbar. Von dieser faktischen Unmöglichkeit ist auch unter Bedachtnahme auf die vom Sachverständigen ausgearbeiteten Varianten 1 und 2 auszugehen.
Wie offenkundig auch immer daher das Verhalten des J.P. im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat, kann es mit den in dieser Gesetzesstelle normierten Mitteln nicht erfolgreich verfolgt werden.Wie offenkundig auch immer daher das Verhalten des J.P. im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat, kann es mit den in dieser Gesetzesstelle normierten Mitteln nicht erfolgreich verfolgt werden.
4.8. Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 hat der wasserpolizeiliche Auftrag entweder auf Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen oder auf Nachholung von unterlassenen Arbeiten zu lauten. Im Beschwerdefall liegt jedenfalls eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung insofern vor, als die weitere Partei - wie bereits erwähnt - konsenslose bzw. konsensüberschreitende Abbaumaßnahmen setzte. Es käme daher im Beschwerdefall grundsätzlich ein Beseitigungsauftrag in Frage. 4.8. Nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 hat der wasserpolizeiliche Auftrag entweder auf Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen oder auf Nachholung von unterlassenen Arbeiten zu lauten. Im Beschwerdefall liegt jedenfalls eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung insofern vor, als die weitere Partei - wie bereits erwähnt - konsenslose bzw. konsensüberschreitende Abbaumaßnahmen setzte. Es käme daher im Beschwerdefall grundsätzlich ein Beseitigungsauftrag in Frage.
Beseitigung würde jedoch im Beschwerdefall bedeuten, jenen Zustand herzustellen, der bei konsenskonformem Verhalten der weiteren Partei J. P. entstanden wäre. Eine "Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes" - etwa in Form einer Verfüllung des Geländes mit geeignetem Material, das weitgehend dem ursprünglich vorhanden gewesenen entspricht, auf das dem erteilten Konsens entsprechende Niveau - kommt (wie bereits näher ausgeführt) wegen der vom Sachverständigen insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 11. März 1999 schlüssig aufgezeigten Unmöglichkeit der Herstellung eines solchen Zustandes und wegen der voraussichtlichen Gefährdung von Rechten Dritter (fehlende gleichartige Erosionsfestigkeit des neuen Materials selbst im Falle von technischer Verdichtung; erhöhte Überschwemmungsgefahr der Unterlieger im Hochwasserfall verursacht durch "verspültes Material"; Verlangsamung, jedoch keine Verhinderung der Erosion; mögliche Gefährdung des dort befindlichen Grundwasserkörpers und der damit zusammenhängenden Trinkwasserversorgung durch die Z.) nicht in Betracht.
4.9. Nach der hg. Judikatur ist es nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nicht gedeckt, einer Partei neue Maßnahmen (etwa den Ausbau einer Gerinnestrecke) aufzutragen, sofern dies über die gesetzliche Verpflichtung zur bloßen Beseitigung hinausgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1979, VwSlg. 9922/A). 4.9. Nach der hg. Judikatur ist es nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 nicht gedeckt, einer Partei neue Maßnahmen (etwa den Ausbau einer Gerinnestrecke) aufzutragen, sofern dies über die gesetzliche Verpflichtung zur bloßen Beseitigung hinausgeht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. September 1979, VwSlg. 9922/A).
Auch in dem hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1984, Zl. 83/07/0301, wurde ausgeführt, dass sich ein auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützter Auftrag, soweit er eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung betrifft, auf die Anordnung der Beseitigung dieser Neuerung zu beschränken hat; ein Auftrag, wie im seinerzeitigen Beschwerdefall, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen (damals: Errichtung einer Senkgrube) zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt (vgl. ähnlich in Bezug auf die Anordnung des Zuschüttens eines Teiches als neue Maßnahme das hg. Erkenntnis vom 23. April 1993, Zl. 91/07/0044).Auch in dem hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1984, Zl. 83/07/0301, wurde ausgeführt, dass sich ein auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gestützter Auftrag, soweit er eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung betrifft, auf die Anordnung der Beseitigung dieser Neuerung zu beschränken hat; ein Auftrag, wie im seinerzeitigen Beschwerdefall, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen (damals: Errichtung einer Senkgrube) zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt vergleiche ähnlich in Bezug auf die Anordnung des Zuschüttens eines Teiches als neue Maßnahme das hg. Erkenntnis vom 23. April 1993, Zl. 91/07/0044).
Sowohl die unter Variante 1 (des Gutachtens) vom hg. Sachverständigen dargestellte Sohlpflasterung mit schweren Steinen auf Teilstrecken des Bachbettes einschließlich der Errichtung von Wegen und Steigen für die Erschließung von Grundstücken der erstbeschwerdeführenden Partei auf der linken Bachseite als auch die unter Variante 2 vorgesehenen Maßnahmen (Steinschlichtung unterhalb der P.-Grube, Ausbringung eines Steinsatzes auf einer Länge von 70 m im Bereich des B.-Dammes sowie die Errichtung von Wegen und Steigen im dargestellten Umfang) können nicht als Maßnahmen zur bloßen Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung, sondern müssen als (zusätzliche) neue Maßnahmen qualifiziert werden, zumal sie nicht der "Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes" (bei konsenskonformem Abbau) dienen und ihrer Art nach neue Maßnahmen darstellen, die nichts mehr mit der "Herstellung des ursprünglichen Zustandes" (teilweise Wiederauffüllung des Geländes mit adäquatem Material und mit entsprechender Verfestigung dieses Materials) zu tun haben.
Es war daher dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, im Rahmen eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 diesbezügliche Maßnahmen der weiteren Partei vorzuschreiben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Es war daher dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, im Rahmen eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 diesbezügliche Maßnahmen der weiteren Partei vorzuschreiben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
4.10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das abgewiesene Kostenmehrbegehren der beschwerdeführenden Parteien betrifft jenen Schriftsatzaufwand, der - abgesehen von der Beschwerde - für weitere Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien begehrt wurde, ferner die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellten Kostenbestimmungsanträge (siehe diesbezüglich auch die bei Dolp, 4.10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Das abgewiesene Kostenmehrbegehren der beschwerdeführenden Parteien betrifft jenen Schriftsatzaufwand, der - abgesehen von der Beschwerde - für weitere Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien begehrt wurde, ferner die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellten Kostenbestimmungsanträge (siehe diesbezüglich auch die bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 686 wiedergegebene hg. Judikatur), den über den pauschalierten Schriftsatzaufwand für die Einbringung der Beschwerde hinausgehenden Betrag sowie das Begehren auf Verhandlungsaufwand für die am 16. März 1998 beim Verwaltungsgerichtshof abgehaltene Besprechung, weil der dafür angefallene Aufwand im Pauschbetrag für Verhandlungsaufwand bereits enthalten ist. Der den beschwerdeführenden Parteien zuerkannte Kostenersatz betrifft daher den Schriftsatzaufwand für die Beschwerde (S 12. 500,--), die damit verbunden gewesenen Stempelgebühren (S 240,--) und den Verhandlungsaufwand (S 15.600,--).
Das Kostenbegehren der weiteren Partei J.P. war im Hinblick darauf, dass diesbezüglich im VwGG nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 58 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Das Kostenbegehren der weiteren Partei J.P. war im Hinblick darauf, dass diesbezüglich im VwGG nichts anderes bestimmt ist, gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz im Umfang der Sachverständigenkosten war deshalb einem gesonderten Beschluss vorzubehalten, weil der Kostenzuspruch von der noch zu treffenden Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen abhängt.
Wien, am 25. Mai 2000