Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2003

Geschäftszahl

97/07/0054

Rechtssatz

Nach Paragraph 36, GebAG 1975 in der Fassung der Ziffer 10, des Anhangs zur Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 407 aus 1997, gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 90 S bis 529 S, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 466 S mehr. Das Gesetz stellt in diesem Zusammenhang auf Aktenbände und nicht auf einzelne Akten ab, wobei die Höchstgebühren in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn man es mit einem im Sinne des Paragraph 378, Absatz 2, der Geschäftsordnung für Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz, Bundesgesetzblatt 264 aus 1951,, vollständigen Aktenband mit ungefähr 500 Seiten zu tun hat.