Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2000

Geschäftszahl

97/07/0054

Rechtssatz

Der Antrag einer Partei (eines Betroffenen) auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages (Paragraph 138, WRG 1959) ist abzuweisen, wenn es nicht (mehr) möglich ist, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist daher eine "Beseitigung der vorgenommenen Neuerungen" oder eine "Nachholung von unterlassenen Arbeiten", bzw. eine "Wiederherstellung des früheren Zustandes", schon aus den natürlichen Gegebenheiten gar nicht möglich, dann können diese Ziele mit den Mitteln des Wasserrechtes nicht erreicht werden. Liegt eine solche faktische Unmöglichkeit vor, dann kann die eigenmächtige Neuerung, unabhängig davon wie offenkundig auch immer das Verhalten einer Person iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat, mit den in dieser Gesetzesstelle normierten Mitteln nicht erfolgreich verfolgt werden. (Hier: Eine "Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes" - etwa in Form einer Verfüllung des Geländes mit geeignetem Material, das weitgehend dem ursprünglich vorhanden gewesenen entspricht, auf das dem erteilten Konsens entsprechende Niveau - kommt wegen der Unmöglichkeit der Herstellung eines solchen Zustandes nicht in Betracht.)

Beachte

Besprechung in:

RdU 2002, 55;