Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2003

Geschäftszahl

97/07/0054

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der "unumgänglichen Notwendigkeit" der Heranziehung einer Hilfskraft durch Sachverständige iSd Paragraph 30, erster Satz GebAG 1975 sind strengste Maßstäbe anzulegen, weil die mit der Sachverständigentätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden.