Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denen der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 4, vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, wäre. Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe dem Beschwerdeführer vor Einbringung der Säumnisbeschwerde bekannt gegeben hat,
    2. Ziffer 2
      die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen war oder
    3. Ziffer 3
      die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird.

Im RIS seit

05.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40139452

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P55/NOR40139452

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