Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der X-Gesellschaft m.b.H. (GmbH) schuldig erkannt, zu verantworten zu haben, daß von namentlich genannten Arbeitnehmern der GmbH im Krankenhaus M zu näher bezeichneten Zeiten im Mai 1990 die höchstzulässige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit nicht eingehalten worden sei. Er habe dadurch insgesamt
16 Übertretungen nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes und § 9 Abs. 1 VStG begangen. Über ihn wurden gemäß § 28 Abs. 1 AZG acht Geldstrafen zu je S 300,-- und 8 Geldstrafen zu je S 400,-- (16 Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag) verhängt.16 Übertretungen nach Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes und Paragraph 9, Absatz eins, VStG begangen. Über ihn wurden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AZG acht Geldstrafen zu je S 300,-- und 8 Geldstrafen zu je S 400,-- (16 Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Umständen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/11/0103, zugrundelag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (und des dort zitierten hg. Erkenntnisses vom 30. September 1993, Zlen. 92/18/0118 bis 0125) zu verweisen. Aus den dort genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Umständen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/11/0103, zugrundelag. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (und des dort zitierten hg. Erkenntnisses vom 30. September 1993, Zlen. 92/18/0118 bis 0125) zu verweisen. Aus den dort genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf den letzten Satz des § 59 Abs. 3, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf den letzten Satz des Paragraph 59, Absatz 3,, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.
Der Aufwandersatz war in der Höhe der Hälfte des dort genannten Pauschalsatzes für Vorlageaufwand zuzusprechen, weil sich der vorgelegte Verwaltungsakt auch auf den mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/11/0103, vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Beschwerdefall bezieht, über den ein anderer nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes zuständiger Senat entschieden und der belangten Behörde bereits die Hälfte des angesprochenen Vorlageaufwandes zugesprochen hat.