Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/12/0286

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/12/0286

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Ein Ablehnungsantrag nach Paragraph 31, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG setzt voraus, daß nach den im Ablehnungsantrag vorgetragenen Gründen die beanstandeten verfahrensrechtlichen Entscheidungen (hier: Anregung des Berichters beim Pflegschaftsgericht wegen Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Bf, die durch dessen näher beschriebene Äußerungen ausgelöst wurden, für diesen einen Sachwalter zu bestellen) auch unter Berücksichtigung der Prozeßlage für einen OBJEKTIV Beteiligten offensichtlich nicht nachvollziehbar sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992120286_19950125X01

Rechtssatz für 92/12/0286

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/12/0286

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §273a;
ABGB §865;
AVG §11;
AVG §9;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
  1. ABGB § 273a gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2006
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

In dem Umstand, daß ein Mitglied ein Senatsmitglied beim zuständigen Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Sachwalters für den ASt anregte, kann kein Mangel einer objektiven Einstellung - und somit Befangenheit - dem Antragsteller gegenüber erblickt werden.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992120286_19950125X02

Rechtssatz für 92/12/0286

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/12/0286

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §865;
AVG §11;
AVG §9;
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Für die Frage der Prozeßfähigkeit des Antragstellers kommt es darauf an, ob der ASt die Tragweite des Verfahrens und außerdem auch jeder von ihm gesetzten Verfahrenshandlung (oder Unterlassung) zu erkennen vermag.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992120286_19950125X03

Rechtssatz für 92/12/0286

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/12/0286

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §9;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Rechtssatz

Prozeßfähigkeit und Dienstfähigkeit (iSd Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979) sind zweierlei; die Bejahung der Prozeßfähigkeit bedeutet nicht auch (schon deshalb) eine Bejahung der Dienstfähigkeit.

Schlagworte

Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichend Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X01.1

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1992120286_19950201X01

Rechtssatz für 92/12/0286

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/12/0286

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Eine nach Zustellung und damit nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides abgegebene Erklärung des Bf, den zugrundeliegenden Antrag zurückzuziehen, ist wirkungslos.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X02.1

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1992120286_19950201X02

Rechtssatz für 92/12/0286

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/12/0286

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/18 93/12/0065 1

Stammrechtssatz

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegt darin, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw Verordnungen) geltend gemacht werden können (Hinweis: E 27.9.1990, 90/12/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X03.1

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1992120286_19950201X03

Rechtssatz für 92/12/0286

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/12/0286

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1;
PG 1965 §9 Abs2;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. PG 1965 § 9 heute
  2. PG 1965 § 9 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. PG 1965 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  8. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  9. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  12. PG 1965 § 9 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  13. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985

Rechtssatz

Erklärt der Beamte, seinen Ruhestandversetzungsantrag davon abhängig zu machen, daß diesem Antrag vollinhaltlich entsprochen werde (hier: Antrag auf Festsetzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage mit dem Monatsbezug der Dienstklasse 9, Gehaltsstufe 6, sowie einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren) war es rechtmäßig, gesondert über den Antrag des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand einerseits, und über den weiteren (den wiedergegebenen) Antrag abzusprechen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1992120286_19950201X04

Rechtssatz für 92/12/0286

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/12/0286

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs7 Z1;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
StGB §27;
VwGG §34 Abs1;
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins, BDG 1979 soll verhindern, daß bei einem suspendierten Beamten durch seine Versetzung in den Ruhestand die dienstrechtlichen Folgen eines drohenden Amtsverlustes gemäß Paragraph 27, StGB oder einer Entlassung durch Disziplinarerkenntnis unterlaufen werden können. Der Schutzzweck der Norm liegt sohin ausschließlich in der Sicherung der objektiven Gesetzmäßigkeit behördlichen Vorgehens. Auch wenn daher der Beamte zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand suspendiert gewesen sein sollte, wäre er durch die trotzdem erfolgte Versetzung in den Ruhestand in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1992120286_19950201X05

Rechtssatz für 92/12/0286

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/12/0286

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Wurde dem Antrag des Bf im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich entsprochen, so kann er durch diesen Bescheid in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden (hier: Antrag nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1992120286_19950201X06

Rechtssatz für 92/12/0286

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

92/12/0286

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 89/12/0143 1

Stammrechtssatz

Unter bleibender Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der den Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen. Die Dienstunfähigkeit muß daher nicht im medizinischen Sinne krankheitsbedingt sein. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen für den Dienstbetrieb mitentscheidend, wobei sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend ist (Hinweis E 11.1.1984, 83/09/0153 und E 12.11.1917, BudwSlg 11956).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X07

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1992120286_19950201X07

Rechtssatz für 92/12/0286

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

92/12/0286

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §52;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Rechtssatz

Ein Schluß auf Dienstunfähigkeit ist nicht nur aufgrund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung zulässig; die Einholung derartiger medizinischer Gutachten ist daher nicht jedenfalls (zwingend) erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X08

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1992120286_19950201X08

Rechtssatz für 92/12/0286

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

92/12/0286

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/18 91/12/0301 2

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßige, dem normalen Ausmaß der Lehrverpflichtung entsprechende Dienstleistung zu verstehen (Hinweis E 11.1.1984, 83/09/0153, VwSlg 11280 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X09

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1992120286_19950201X09

Entscheidungstext 92/12/0286

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/12/0286

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §273a;
ABGB §865;
AVG §11;
AVG §9;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
  1. ABGB § 273a gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2006
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Anträge des Dr. G in W, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Germ in dem zur Zl. 92/12/0286 und in den weiteren beim Senat 12 anhängigen, den Antragsteller betreffenden Verfahren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG, steht aufgrund des in dem zur Zl. 92/12/0286 protokollierten Verfahrens angefochtenen Bescheides des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 11. November 1992 seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Der Antragsteller hat auch den Bescheid, mit dem er in den Ruhestand versetzt wurde, mit Beschwerde angefochten (dieses Verfahren ist - nebst zahlreichen weiteren Verfahren, die in die Zuständigkeit des Senates 12 fallen - noch anhängig). Im Hinblick auf das prozessuale Verhalten des Antragstellers, insbesondere im Verlauf des Vorverfahrens betreffend seine Ruhestandsversetzung (Zl. 92/12/0286) sah sich das zum (damaligen) Berichter (hinsichtlich der beim Senat 12 anhängigen, den Antragsteller betreffende Verfahren) bestellte Mitglied des Senates 12 veranlaßt, beim zuständigen Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Sachwalters gemäß Paragraph 273 a, ABGB anzuregen. Das diesbezügliche Verfahren ist anhängig. Eine Mitteilung des Pflegschaftsgerichtes an den Verwaltungsgerichtshof, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen werde, erfolgte bislang nicht.

In dieser Note an das Pflegschaftsgericht (vom 11. September 1993, Zl. AW 93/12/0022-35 im Beschwerdeverfahren Zl. 92/12/0286) hat der Berichter seine Bedenken wie folgt dargestellt:

"In der Beschwerdesache des Antragstellers Dr. G gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 11. November 1992, Zl. 475723/333-VI.1/92, betreffend Versetzung in den dauernden Ruhestand, hat der Antragsteller mit Eingabe vom 8. September 1993 den (nunmehr vierten) Antrag eingebracht, der Beschwerde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Darin bringt der Antragsteller vor:

"Der wesentliche Nachteil, der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides bzw. der Ausübung der Berechtigung für mich verbunden ist, liegt darin, daß mir eine Planstelle im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vorenthalten wird. Ohne diese Planstelle werde ich der für mich unerträglichen Situation ausgesetzt, in Österreich wohnen zu müssen, dessen Mentalität mir abgrundtief zuwider ist. Diese enorme seelische Belastung nimmt derartige Ausmaße an, daß ich sie willentlich nicht mehr kontrollieren kann, mit der Wirkung, daß zwangsläufig eine Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen durch nicht zu beherrschende Agressionsakte entsteht. Es ist mir unzumutbar, diese enorme seelische Belastung gegen mich selbst zu richten. Diese unbeherrschbaren Aggressionshandlungen treten im Ausland nie auf, sodaß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das einzige rechtlich und sozial adäquate Mittel darstellt, Leib und Leben anderer Menschen zu schützen, inklusive mein eigenes."

Weiters führt der Antragsteller aus, die Folge der "unbeherrschbaren Aggressionsschritte gegen andere für seine Rechtssphäre seien nicht absehbar". Durch die geringe an den Antragsteller ausgezahlte Pension sei sein notdürftiger Lebensunterhalt "infolge Intensivierung seiner Bedürfnisse auf das Ruhestandsniveau auf das extremste gefährdet". Es sei unzumutbar, "daß ich meinen Unterhalt etwa durch strafbare Handlungen zwangsläufig bestreiten muß ...".

Die vom Antragsteller mehrfach in diesem Verfahren beantragte Verfahrenshilfe konnte ihm nicht bewilligt werden, da er den Auftrag zur Vorlage eines Formulares "Vermögensbekenntnis" mit Eingabe vom 3. Mai 1993 wie folgt beantwortet hat:

"In ihrem Bescheid 475723/407-VI.1/93 stellte die Dienstbehörde im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten fest, daß sie seit April 1989 keine von mir verrichtete dienstliche Tätigkeit feststellen konnte. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde 93/12/0076 erhoben, der keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Behörde hat damit festgestellt, daß ich mich in praktischer Bewegungslosigkeit oder vergleichbarem Zustand befinde, der ab 1.7.d. J. einen Anspruch auf Pflegegeld begründet. Ohne daher auf meinen Anspruch auf Verfahrenshilfe zu verzichten, kann jemand, dessen praktische Bewegungsunfähigkeit festgestellt wurde, ein Formblatt nicht ausfüllen."

Gleiches Vorbringen hat der Antragsteller in einer Reihe anderer verwaltungsgerichtlicher Verfahren erstattet, sodaß ihm auch in diesen Verfahren die Verfahrenshilfe nicht bewilligt worden ist. Die aufgrund der Vielzahl - oft als unzulässig zurückzuweisender - Beschwerden und seiner Ausführungen bestehenden Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Antragstellers sind nach der eingangs zitierten Eingabe, insbesondere auch im Zusammenhalt mit der Eingabe betreffend seinen Antrag auf Verfahrenshilfe so schwerwiegend geworden, daß sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt sieht, gemäß den nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 9, AVG anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, da es die Wichtigkeit der Sache erfordert, die Bestellung eines Sachwalters bei dem hiefür zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) gemäß Paragraph 11, AVG für die Vertretung des Antragstellers in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuregen. Dies vor allem zum Schutz und im eigenen Interesse des Antragstellers, dessen Prozeßhandlungen ihn voraussichtlich mit hohen Kosten belasten werden."

Diese Note wurde dem (damaligen) (Ersatz-)Vorsitzenden des Senates 12, SP d. VwGH Dr. Hoffmann, vor Abfertigung zur Kenntnis gebracht.

Auch beim Senat 9 sind verschiedene Verfahren anhängig, die den Antragsteller betreffen (darunter die zur Zl. 93/09/0332 protokollierte Beschwerde des Antragstellers gegen seine Suspendierung), in denen HR d. VwGH Dr. Germ (der auch dem Senat 12 angehört) zum Berichter bestellt wurde. Unter Bezugnahme auf die wiedergegebene Note (Verfügung) des Berichters vom 11. September 1993 teilte HR Dr. Germ dem Pflegschaftsgericht mit Note vom 22. September 1993, Zl. 93/09/0332-6, mit, auch ihm seien "im vorliegenden Verfahren" (betreffend die Suspendierung) Bedenken an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Antragstellers aufgekommen, weshalb ebenfalls die Bestellung eines Sachwalters angeregt werde.

Mit dem undatierten, am 29. Juli 1994 eingelangten Antrag lehnt der Antragsteller den (früheren) Berichter im Senat 12, weiters HR d. VwGH Dr. Germ sowie (der Sache nach) SP d. VwGH Dr. Hoffmann wegen Befangenheit ab. Soweit für die gegenständliche Entscheidung erheblich, wird HR d. VwGH Dr. Germ (zusammengefaßt) deshalb abgelehnt, weil er - als Berichter im angeführten, beim Senat 9 anhängigen Verfahren - (ebenfalls) die Bestellung eines Sachwalters für den Antragsteller angeregt habe, obwohl hiefür die Voraussetzungen nicht vorlägen.

Mit dem weiteren (undatierten, am 11. Jänner 1995 eingelangten) Antrag bringt der Antragsteller vor, da ihm sowohl der frühere Berichter im Senat 12, "als auch Herr HR Dr. Germ von ihrer Arbeitsüberlastung erzählten, muß ich befürchten, daß eine Erörterung meiner Beschwerden in voller Geistesruhe und Konzentration technisch nicht möglich ist, sodaß ich einen Befangenheitsgrund geltend machen muß".

Dem Inhalt der Schriftsätze nach muß davon ausgegangen werden, daß HR d. VwGH Dr. Germ nicht nur in seiner Eigenschaft als Berichter im Senat 9, sondern auch als Mitglied des Senates 12 abgelehnt wird (in welcher Eigenschaft er als Mitglied des erkennenden Senates zur Mitwirkung an der Entscheidung über die im Senat 12 anhängigen Beschwerden, die den Antragsteller betreffen, berufen ist).

Nach Artikel 83, Absatz 2, BVG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dies bedeutet zunächst, daß in jedem Einzelfall kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden soll, die in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte (Artikel 87, Absatz 3, B-VG) dafür vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG - die Ziffern 1 bis 4 dieser Bestimmung können mangels jeglichen diesbezüglichen Anhaltspunktes in den Ablehnungsanträgen außer Betracht bleiben - haben sich Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

Aus den in Absatz eins, angeführten Gründen können zufolge des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle Mitglieder des Gerichtshofes auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Absatz eins, Ziffer 5,, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Dies setzt voraus, daß nach den im Ablehnungsantrag vorgetragenen Gründen die beanstandeten verfahrensrechtlichen Entscheidungen auch unter Berücksichtigung der Prozeßlage für einen OBJEKTIV Beteiligten offensichtlich nicht nachvollziehbar sind.

Letzteres ist dem Antragsteller nicht gelungen. Mit seinem Vorbringen legt er keine konkreten Umstände dar, die auf den Mangel an der objektiven Einstellung von HR d. VwGH Dr. Germ ihm gegenüber schließen lassen. Diese Umstände können insbesondere nicht darin gesehen werden, daß HR d. VwGH Dr. Germ (ebenfalls) beim Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Sachwalters für den Antragsteller anregte: Die vom Berichter im Senat 12 in der Verständigung an das Pflegschaftsgericht hervorgehobenen Umstände waren jedenfalls auf dem Boden der damaligen Sachlage geeignet, Bedenken an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Antragstellers zu erwecken. Darin, daß sich HR d. VwGH Dr. Germ diesen Bedenken anschloß, kann kein Mangel einer objektiven Einstellung dem Antragsteller gegenüber erblickt werden.

Da somit im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VwGG maßgebende Gründe für die Ablehnung dieses Senatsmitgliedes nicht vorhanden sind, muß der von Verfassungs wegen garantierte Grundsatz des gesetzlichen Richters zum Tragen kommen, weshalb solcherart die Ablehnungsanträge abzuweisen waren.

Hier ist hervorzuheben, daß die Prozeßfähigkeit des Antragstellers im vorliegenden Verfahren aus folgenden Erwägungen zu bejahen ist:

Der gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendende Paragraph 9, AVG bestimmt, daß, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen ist, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Das ist hier nur insofern der Fall, als nach Paragraph 4, DVG die Handlungsfähigkeit der Parteien im Dienstrechtsverfahren durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt ist, soweit die Dienstrechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

Gemäß Paragraph 865, ABGB sind Kinder unter 7 Jahren und Personen über 7 Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, außer in den Fällen des Paragraph 151, Absatz 3, ABGB unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen (...).

Daraus ergibt sich, daß Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, jedenfalls - ohne Rücksicht darauf, ob ihnen ein Sachwalter gemäß Paragraph 273 a, ABGB bestellt wurde oder nicht - geschäftsunfähig sind. Dafür bedarf es aber grundsätzlich vollkommener Unfähigkeit, die Bedeutung dieser rechtsgeschäftlichen Handlungen zu erkennen, also Geisteskrankheit oder Geistesschwäche die (so die Rechtsprechung vor dem Sachwaltergesetz) volle Entmündigung rechtfertigen würde, also dem Geisteszustand eines noch nicht Siebenjährigen entspricht. Darüber hinaus läßt die neuere Rechtsprechung mit der Lehre auch durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bedingte vollkommene Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen, ausreichen, um Ungültigkeit zu bejahen (sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit - siehe hiezu Rummel in Rummel I2, Rz. 3 zu Paragraph 865, ABGB mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Lehre und Judikatur).

Es kommt daher vorliegendenfalls darauf an, ob der Antragsteller die Tragweite dieses Verfahrens und außerdem auch jeder von ihm gesetzten Verfahrenshandlung (oder Unterlassung) zu erkennen vermag und vermochte (in diesem Sinn

VerfSlg. Nr. 7699 mit weiteren Hinweisen; siehe auch für den Bereich des zivilgerichtlichen Verfahrens aus jüngerer Zeit SZ. 60/56 = ua. EFSlg. 54.990).

Seit der erwähnten Berichterverfügung hat der Beschwerdeführer eine Reihe von Beschwerden, die in die Zuständigkeit des erkennenden Senates fallen, und auch von Eingaben zu bereits bei diesem Senat anhängigen Verfahren eingebracht. Derart massive Ankündigungen, wie in der Eingabe vom 8. September 1993, wonach der Beschwerdeführer seine "unbeherrschbaren Aggressionshandlungen" gegen Dritte oder sich selbst richten könnte, erfolgten nicht. Vor allem aber hat der Beschwerdeführer, soweit überblickbar, auch nicht die Vornahme von Prozeßhandlungen (wie in der Eingabe vom 3. Mai 1993) mit der Argumentation abgelehnt, die belangte Behörde hätte bereits festgestellt, daß sie seit April 1989 keine von ihm verrichtete dienstliche Tätigkeit habe feststellen können, sodaß sie damit festgestellt habe, daß er sich in praktischer Bewegungslosigkeit oder vergleichbarem Zustand befinde, weshalb er Prozeßhandlungen nicht vornehmen könne. Vielmehr war der Antragsteller bestrebt, Fristen (Beschwerdefristen) einzuhalten und hat auch in zweifelhaften Fällen hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der (möglicherweise) versäumten Frist begehrt (siehe dazu die unter der Zl. 92/12/0238-17 protokollierte Eingabe). Wenngleich nun die in der genannten Berichterverfügung hervorgehobenen Umstände Bedenken an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtfertigten, kommt der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme insbesondere auch auf das zwischenzeitige prozessuale Verhalten des Antragstellers zur Beurteilung, daß er die Tragweite dieses Verfahrens und seiner Ablehnungsanträge in ausreichendem Maße (im Sinne des Paragraph 865, ABGB) zu erkennen vermochte, mithin prozeßfähig war und prozeßfähig ist. Die Voraussetzungen nach Paragraph 11, AVG liegen daher nicht vor. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Antragsteller in einem als Beilage zu dem zur Zl. 94/09/0342 protokollierten Antrag eine bei der belangten Behörde (lt. Einlaufstempel) am 25. November 1994 eingelangte Eingabe vorgelegt hat, wonach mit Bezug auf die Erledigung

Zl. 475723/189-VI.1/91 vom 28. Oktober 1991 an den Vertrauensarzt der Behörde der begründete Verdacht seiner Prozeßunfähigkeit bestünde, weshalb er die bescheidmäßige Feststellung begehre, daß er seit dem Sommer 1989 prozeßunfähig sei, sodaß die Zustellung aller Bescheide und die Erteilung von Weisungen an ihn unrechtmäßig erfolgt sei. Zur Durchführung einer unmittelbaren Beweisaufnahme beantrage er die zeitlich mit sechs Wochen befristete Einweisung seiner Person in eine Anstalt für psychisch kranke Personen zur Abklärung seiner Prozeßfähigkeit und gleichzeitig, folgend dem Unmittelbarkeitsgrundsatz, die Miteinweisung eines Beamten, der den beantragten Bescheid auszustellen haben werde und er beantrage, diesen Beamten bescheidmäßig zu verpflichten, der Miteinweisung in eine psychiatrische Anstalt Folge zu leisten. Soweit für die hier maßgebliche Beurteilung der Prozeßfähigkeit von Bedeutung wertet der Verwaltungsgerichtshof dieses Vorbringen als planmäßiges prozeßtaktisches Vorgehen, dies insbesondere im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer die Mitwirkung an einer psychiatrischen Untersuchung abgelehnt hat, dies auch im gegenständlichen Bewerdeverfahren zwecks Prüfung seiner Prozeßfähigkeit: Er erklärte nämlich, einer Ladung eines Sachverständigen nicht Folge leisten zu wollen; auch dann, wenn er vorgeführt werden sollte, werde er eine Mitwirkung an der Untersuchung verweigern. Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Frage der Prozeßfähigkeit auch ohne ein derartiges Gutachten beurteilt werden konnte, konnten Erwägungen dahingestellt bleiben, wie ein solches im vorliegenden Verfahren gegen den erklärten Widerstand des Beschwerdeführers zu bewirken wäre.

Der Vollständigkeit halber sei noch angefügt, daß der vorliegende Beschluß nicht über die behauptete Befangenheit des früheren Berichters im Senat 12 bzw. des (früheren) (Ersatz-)Vorsitzenden, Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Hoffmann, abspricht: Ersterer wurde zwischenzeitig in den dauernden Ruhestand versetzt, sodaß die Ablehnungsanträge insofern gegenstandslos sind, letzterer ist aufgrund der nun geltenden Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes derzeit nicht zu einer Mitwirkung an Entscheidungen des Senates 12 berufen, sodaß die Beurteilung diesbezüglich vorbehalten bleibt.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1992120286_19950125X00

Entscheidungstext 92/12/0286

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/12/0286

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §9;
BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs7 Z1;
BDG 1979 §52;
BDG 1979 §6 Abs1;
BDG 1979 §62;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
PG 1965 §9 Abs2;
StGB §27;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
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  1. PG 1965 § 9 heute
  2. PG 1965 § 9 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. PG 1965 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  10. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
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  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 11. November 1992, Zl. 475723/333-VI.1/92, betreffend Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG, steht aufgrund des angefochtenen Bescheides als Legationsrat i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse römisch sechs befördert.

Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1985-1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus und sodann ab 15. August 1988 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet. Während letzterer Dienstverwendung wurde der Beschwerdeführer als Beifahrer in seinem Personenkraftwagen in einen schweren Verkehrsunfall mit beträchtlichen Sachschäden verwickelt, der auch zu Verletzungen des Beschwerdeführers (Prellungen und Hautabschürfungen) und seines Fahrers führte. Die finanziellen Folgen dieses Verkehrsunfalles waren unter anderem Gegenstand des mit dem hg. Beschluß vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0282 und 93/12/0017, erledigten Beschwerdeverfahrens. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß der Beschwerdeführer insbesondere seit 1992 mehr als 100 Säumnis- und Bescheidbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat.

In der Folge vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, daß der Beschwerdeführer den an den Erstzugeteilten dieser Botschaft zu stellenden Anforderungen nicht entspreche bzw. diesen nicht gewachsen sei und verfügte - gegen den Widerstand des Beschwerdeführers (er hatte unter anderem geltend gemacht, daß die finanzielle Abwicklung des Verkehrsunfalles noch nicht abgeschlossen sei) dessen "Einberufung" (Versetzung) in die "Zentrale" nach Wien, wo der Beschwerdeführer Ende Juli 1990 seinen Dienst antrat (zu dieser Versetzung siehe auch die hg. Erkenntnisse je vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0030, 0223 und 92/12/0119, 93/12/0099). Der Beschwerdeführer vertritt diesbezüglich zusammengefaßt die Auffassung, daß diese Versetzung rechtswidrig "in Verletzung der Rechtsordnung, ja sogar ohne dienstliche Notwendigkeit und mit der aktenkundigen Absicht, mir Schaden zuzufügen" - so das Vorbringen in der Beschwerde - erfolgt sei (finanzielle Ansprüche des Beschwerdeführers - Abgeltung eines Mehraufwandes infolge dieser Versetzung sind Gegenstand der Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0020 bzw. der Bescheidbeschwerde Zl. 94/12/0116).

Ab 31. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführer in der Abteilung römisch sechs.4 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (in der Folge kurz: Ministerium) verwendet. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 25. Oktober 1990 (Zl. 475723/103-VI.1/90; sofern in der Folge nur die Zahlen zitiert werden, handelt es sich um ein Geschäftsstück der Abt. römisch sechs.1) erklärte der Beschwerdeführer, seine weitere Verwendung in dieser Abteilung über den 31. Oktober 1990 hinaus abzulehnen, "weil sie alle drei im Paragraph 40, Absatz 2, BDG enthaltenen Kriterien erfüllt", nämlich weil in seiner Laufbahn eine Verschlechterung zu erwarten sei, die Verwendung seiner bisherigen Verwendung nicht gleichwertig sei (wird näher ausgeführt) und die Verwendung mit einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung verbunden sei, weil sie detaillierte Fähigkeiten erfordere, die nicht Gegenstand der Dienstprüfung gewesen seien, nämlich Schadenersatzrecht und Bauingenieurwesen (zitiert nach dem von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren Zl. 93/12/0105 vorgelegten Original).

In einer Eingabe vom 2. Dezember 1990 an die Behörde erklärte der Beschwerdeführer:

"Ich wurde durch eine völlig willkürliche und gesetzlose Vorgangsweise im Zusammenhang mit meiner Einberufung in rechtlich geschützten Positionen verletzt, möglicherweise wurde der Amtsmißbrauchstatbestand erfüllt und mir dadurch schwere wirtschaftliche Nachteile zugefügt. Den erbetenen Kostenvorschuß auf die Auslandsverwendungszulage habe ich bisher nicht erhalten, sodaß ich in drückender finanzieller Not bin und möglicherweise gezwungen bin, eine Bank oder ein Postamt zu überfallen, um meine finanzielle Not zu lindern. Nachdem die Eigentumsdelikte auf den Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung abstellen, gebe ich schon jetzt zu den Akten, daß ich so einen Vorsatz nicht habe und den Erlös nach Abrechnung der Kosten der Auslandsverwendung rückerstatten werde."

Ab 26. November 1990 wurde der Beschwerdeführer der Abteilung römisch vier.5, Bürgerservice, zugeteilt. Der Beschwerdeführer vertrat (und vertritt) die Auffassung, daß diese Verwendung seiner früheren Verwendung an der Österreichischen Botschaft in New Delhi keinesfalls gleichwertig sei; auch erachtete er sich (zusammenfassend dargestellt) dadurch zurückgesetzt, daß der Sektionsleiter im Sommer 1991 während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Abteilungsleiters nicht ihn, sondern einen näher genannten Amtsrat mit der vertretungsweisen Leitung der Abteilung (und mit Approbation aller im Rahmen der Abteilung anfallenden Geschäftsstücken "in Vertretung") betraute. Die belangte Behörde bringt hiezu in der Gegenschrift vor, daß es sich bei dem genannten B-Beamten um einen eingearbeiteten, erfahrenen Beamten des gehobenen Dienstes gehandelt habe, der den "Aufstiegskurs" an der Verwaltungsakademie des Bundes erfolgreich absolviert und zwischenzeitig auch die Dienstprüfung für den höheren Dienst der Verwendungsgruppe A der allgemeinen Verwaltung - rechtskundige Dienstbereiche, abgelegt habe, der auch diese Stellvertreterfunktion klaglos bewältigt habe.

Mit Eingabe vom 27. Juli 1991 teilte der Beschwerdeführer dem Rat eines näher bezeichneten Arztes folgend, mit: "bei der kürzlich erfolgten Tropenkontrolluntersuchung, die traumatisierenden Einflüsse und Auswirkungen meiner Versetzung nach Damaskus im Jahre 1985, deren Umstände wie wir ja mehrmals besprochen haben, und die Prim. P jetzt nicht mehr für besorgniserregend hält, ich aber noch immer spüre, mit einer Psychotherapie zu beseitigen, möchte ich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ersuchen, die dafür anfallenden Kosten, die nicht durch die Krankenkasse getragen werden, zu übernehmen. Die Dauer der Therapie kann noch nicht vorhergesehen werden (leider)... Ich beantrage daher zusätzlich Zuspruch eines angemessenen Schmerzengeldes. Weiters beantrage ich die Ausstellung eines diesbezüglichen Bescheides". Dieses Begehren ist Gegenstand der Säumnisbeschwerde Zl. 93/12/0191.

Mit Eingabe vom 31. Juli 1991 erklärte der Beschwerdeführer, "im Hinblick darauf, daß in der nächsten Zeit der Missionschefposten in Washington wohl neu zu besetzen sein" werde, bewerbe er sich "schon jetzt darum und ersuche, gem. Artikel 3, StGG, daß die öffentlichen Ämter für alle Staatsbürger gleichermaßen zugänglich sein sollen, sowie gem. Artikel 18, B-VG über diese Bewerbung einen meritorischen Bescheid ausstellen und die für eine eventuelle Ablehnung maßgeblichen Gründe anzuführen.." Diese Eingabe war Gegenstand der mit den hg. Beschlüssen vom 29. April 1993, Zl. 93/12/0021, und vom 30. Juni 1993, Zl. 93/12/0058, erledigten Säumnisbeschwerdeverfahren.

In einer Eingabe vom 9. August 1991 kündigte der Beschwerdeführer an, seine weitere Verwendung in der Abteilung römisch vier.5 "über den 20.8.1991 hinaus" abzulehnen, weil dies in seiner Laufbahn eine Verschlechterung bedeute und die Verwendung derjenigen als Erstzugeteilter an der Österreichischen Botschaft New Delhi nicht gleichwertig sei (wurde näher ausgeführt).

Mit Eingabe vom 12. August 1991 brachte der Beschwerdeführer vor:

"Ich habe gehört, daß es immer wieder eine unklare Frage ist, ob eine bestimmte Weisung befolgt werden muß oder nicht. Um der zuständigen Abteilung eine Beurteilung zu ermöglichen, bzw. zu erleichtern habe ich ein Formular entwickelt, das eine rasche Erfassung der Problemstellung ermöglicht und damit entsprechend arbeitssparend verwendet werden kann.

Ich beantrage daher die Zuerkennung der vorgesehenen Belohnung nach Paragraph 19, GG, weil mein Vorschlag eine besondere Leistung ist, und die Ausstellung eines Bescheides, da ich ein rechtliches Interesse an der Sache habe.

Meinen Vorschlag werde ich ab sofort einer praktischen Erprobung unterziehen."

Dabei handelt es sich um einen formularmäßig abgefaßten Antrag (in dem bestimmte variable Daten einzusetzen bzw. bestimmte Varianten anzukreuzen sind) des wesentlichen Inhalts, daß dem Aussteller eine (näher zu bezeichnende) Weisung/Dienstanordnung erteilt worden sei; er "beantrage die Ausstellung eines Feststellungsbescheides, ob die Befolgung dieser Weisung" zu seinen Dienstpflichten gehöre, weil

sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei, die Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen

würde,

die Aufgabe nicht in der Arbeitsplatzbeschreibung enthalten sei,

die Aufgabe nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung gehöre,

die Aufgabe nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Verwendung gehöre,

"die Durchführung der Weisung/des Dienstauftrages nachteilig in subjektive Rechte und rechtlich geschützte Interessen" eingreife,

keine besonderen Kenntnisse nach dem Paragraph 2, der Verordnung der belangten Behörde Bundesgesetzblatt Nr. 120 vom 16. Feber 1989 erfordere;

eine weitere Zeile ist für allfällige weitere Möglichkeiten freigehalten.

Beantragt werde die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. "Bis zur rechtskräftigen Feststellung des Bestehens der Dienstpflicht, der oben beschriebenen Weisung/dem oben beschriebenen Dienstauftrag nachzukommen, lehne ich die Durchführung ab".

Der Beschwerdeführer verwendete in weiterer Folge dieses von ihm ausgearbeitete "Weisungsverweigerungsformular" mehrfach in eigener Sache. Das in der Eingabe vom 12. August 1991 enthaltene Begehren um Prämierung dieses Formulares war Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens Zl. 92/12/0241, das mit hg. Beschluß vom 30. Juni 1993 eingestellt wurde.

In einer Eingabe vom 21. August 1991 brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, seine Einberufung in die Zentrale sei rechtswidrig erfolgt; sie sei darauf zurückzuführen, daß ihm mittels Fernschreibens für den Fall der Nichtbefolgung ein Disziplinarverfahren angedroht worden sei. Diese Drohung habe er stets "als Nötigung im Sinne der Paragraphen 105, 106, StGB aufgefaßt, als schwere Nötigung deswegen, weil mit Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder der gesellschaftlichen Stellung gedroht wurde, sowie ich als Opfer dieser Nötigung zu einer Handlung veranlaßt wurde, die besonders wichtige Interessen von mir verletzt (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB). Aus diesem Grunde können auch keinerlei Pflichten meinerseits zu irgendwelchen Dienstleistungen in der Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten konstruiert werden. Nachdem meine Anwesenheit in der Zentrale nicht einer rechtskräftig festgestellten Pflicht entspricht, ist darauf der Paragraph 915, erster Halbsatz ABGB sinngemäß anzuwenden... Demzufolge anerkenne ich nur jene Pflichten als rechtens, die mit meiner Verwendung als 1. Zugeteilter an der Österreichischen Botschaft New Delhi verknüpft sind..."

Am 22. August 1991 brachte der Beschwerdeführer unter Verwendung dieses Weisungsverweigerungsformulares zum Ausdruck, sein rechtmäßiger Vorgesetzter sei der Österreichische Botschafter in Indien. Im Kopf weiterer Eingaben an die Dienstbehörde finden sich nun wiederholt die Beisätze "rechtmäßig an der Österreichischen Botschaft in New Delhi" oder dergleichen (allenfalls bloß: Österreichische Botschaft New Delhi).

In einer Eingabe vom 28. August 1991 erklärte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein bestimmtes "sehr ausführliches Gespräch" am 28. August 1991 betreffend seine Verwendung in der Abteilung römisch vier.5, er halte fest, daß seine Verwendung in dieser Abteilung "wegen einiger Formfehler seitens der Personalabteilung behaftet" sei "... Nachdem bei dem eingangs zitierten Gespräch herauskam, daß meine Mitarbeit in der Abteilung römisch vier.5 wichtig ist, bin ich gerne bereit, dies freiwillig zu tun. Demnach sind meine Leistungen auch FREIWILLIGE Leistungen, sie sind außerordentlich und besonders. Der guten Ordnung halber werde ich diese außerordentlichen Leistungen täglich zur Vorlage im Dienstweg nachweisen". Derartige Verzeichnisse - es handelt sich im wesentlichen um Auflistungen von Aktenzeichen - wurden vom Beschwerdeführer beispielsweise in dem von ihm genannten Konvolut zur Beschwerde 92/09/0120 vorgelegt; sie finden sich aber auch in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakten.

Mit Schreiben vom 30. August 1991 an einen bestimmten Beamten des Ministeriums teilte der Beschwerdeführer mit Bezug auf ein näher bezeichnetes Telefongespräch mit, es sei ihm angedroht worden, das Bundesministerium werde ihn (Beschwerdeführer) "hinauseitern" (im Original unter Anführungszeichen), wenn er mit seiner Absicht, die anhängigen dienstrechtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichtshof zu bringen, Ernst mache; der Beschwerdeführer wolle darauf aufmerksam machen, daß er "diese Aussage im Zusammenhang mit anderem als versuchte schwere Nötigung (Paragraphen 105 und 106 Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB) auffasse" (Hinweis auf Foregger/Serini, Manz"scher Kurzkommentar zum StGB4, Seite 266-272). "Wegen unseres nicht so schlechten persönlichen Verhältnisses und weil ich Dir Schwierigkeiten ersparen will, sehe ich vorerst von weiteren Veranlassungen ab", heißt es in diesem Schreiben weiter.

Mit Schreiben vom 3. September 1991 beantragte der Beschwerdeführer "für die Dauer meiner rechtmäßigen Verwendung an der Österreichischen Botschaft New Delhi, die ja noch immer andauert, sowie meine freiwillige Tätigkeit in den Abteilungen römisch sechs.4 und römisch vier.5" eine Zulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GG 1956 im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen.

Mit Eingabe vom 13. September 1991 gab er der Behörde bekannt, "im Rahmen seiner freiwilligen Mitarbeit" in der Abteilung römisch vier.5 werde immer wieder von ihm erwartet, Staatsbürgerschaftsanträge nach Paragraph 10, Absatz 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Verleihung im Staatsinteresse) in einer Art und Weise zu behandeln, die darauf hinauslaufe, ein Ermessen außerhalb des nach der Judikatur dem Gesetz innewohnenden Sinnes zu gebrauchen. In der Wirkung laufe dieser von ihm erwartete, "völlig arbiträre Ermessensgebrauch darauf hinaus, daß eine völlig willkürliche und somit gleichheitswidrige Behandlung der Antragsteller" erfolge. Er mache daher von seinem im Artikel 20, B-VG festgelegten Recht Gebrauch, die Bearbeitung dieser Anträge abzulehnen, weil die Befolgung der Weisung "und mehr noch eine Entsprechung der unmißverständlich mir gegenüber klargemachten Erwartungshaltung mittels vorauseilenden Gehorsams strafgesetzwidrige Erfolge nach sich zieht".

Ebenfalls am 13. September 1991 richtete der Beschwerdeführer folgende Eingabe an die Behörde:

"Im Hinblick darauf, daß eine größere Anzahl meiner Anträge bisher vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten noch nicht mit Bescheid erledigt wurden, insbesondere verweise ich hier auf die Aktenvorgänge um meine rechtswidrige Einberufung aus New Delhi, möchte ich auf die in Fotokopie beiliegende Fußnote zu Paragraph 302, StGB hinweisen (entnommen dem Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch von Foregger/Serini,

4. Auflage, Manz-Verlag Wien 1988), daß auch das Recht eines Antragstellers, daß die Behörde über seine Anträge mit Bescheid erkennt, ein von Paragraph 302, StGB geschütztes Recht ist. Daher fordere ich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf, die noch nicht erlassenen aber verlangten Bescheide unverzüglich auszustellen, damit die ebenfalls in Paragraph 302, geschützte Rechtsmittelbefugnis ausgenützt werden kann."

(Die verwiesene Bezugsstelle verweist weiter auf die Entscheidung EvBl. 1987/46).

Unter dem Datum 19. September 1991 (Zl. 475723/165-VI.1/91, dem Beschwerdeführer ausgefolgt am 20. September) erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, BDG 1979 die Weisung, sich beim namentlich genannten Amtsarzt des Ministeriums zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Seitens der Vorgesetzten des Beschwerdeführers und der Personalabteilung bestünden seit einiger Zeit berechtigte Zweifel an seiner körperlichen und geistigen Eignung für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben in der Abteilung römisch vier.5 des Ministeriums. Der Beschwerdeführer werde gebeten, zu dieser Untersuchung die letzten Proben, ärztlichen Befunde, insbesondere auch einen näher bezeichneten Befund, mitzubringen. Wenn der Beschwerdeführer zum genannten Termin verhindert sein sollte, werde er ersucht, sich zwecks Vereinbarung eines neuen Termines unverzüglich mit dem genannten Amtsarzt in Verbindung zu setzen.

Der Beschwerdeführer beantragte, über diese Anordnung bescheidmäßig abzusprechen (das Begehren ist Gegenstand der Beschwerdeverfahren 93/12/0019 bzw. 93/12/0074), nahm den Termin vorerst nicht wahr und lehnte den genannten Arzt mit Schreiben vom 25. September 1991 (mit näherer Begründung) wegen Befangenheit ab.

Mit Schreiben vom 26. September 1991 gab der Beschwerdeführer unter anderem bekannt, daß seine Aussage (nach dem Zusammenhang erkennbar vom 20. September 1991) "über die Einstellung meiner freiwilligen Mitarbeit in der Abteilung römisch vier.5 keinesfalls als Austritt zu verstehen ist..."

Mit Eingabe vom 4. Oktober 1991 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit:

"In Entsprechung der in Zl. 475723/165-VI.1/91 vom 19.9.1991 vertretenen Meinung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten beantrage ich meine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG mit Wirkung vom 1. Mai 1992 (Tag der Arbeit) und ersuche daher, alle dienst- und besoldungsrechtlichen Verfahren, inklusive Ernennung auf eine Planstelle der römisch sieben. Dienstklasse per 1.1.1992, sowie alle anderen betr. ruhegenußfähiger Zulagen und Nebengebühren, alsbald zum Abschluß zu bringen und mir mitzuteilen, welche Pension ich erhalten würde."

Mit Schreiben vom 23. Oktober 1991 schlug der Beschwerdeführer der Behörde vor, ihn mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 in die römisch sieben. Dienstklasse und mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 in die römisch acht. Dienstklasse zu ernennen (nach dem Zusammenhang sichtlich als eine Art Kompensation für das ihm seiner Beurteilung nach zugefügte Unrecht). Hier ist anzumerken, daß der Beschwerdeführer in weiterer Folge auch seine Ernennung in die römisch neun. Dienstklasse und die Auszahlung der entsprechenden Bezüge begehrt hatte; diese Begehren waren Gegenstand des mit dem hg. Beschluß vom 29. April 1993, Zl. 92/12/0235 eingestellten Beschwerdeverfahrens bzw. sind Gegenstand der Beschwerdeverfahren Zlen. 93/12/0133, 93/12/0153, 93/12/0154, 93/12/0212.

Am 25. Oktober 1991 schrieb er der Behörde:

"Wegen des mit Wissen der Dienstbehörde gegen mich ausgeübten Psychoterrors, der mir von deren Leiter, Gesandten Dr. M, am 24. Oktober 1991 bestätigt wurde und dessen Bestätigung ich umgehend zu den Akten gegeben habe, bin ich dauernd dienstunfähig und beantrage daher meine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, des Beamtendienstrechtsgesetzes mit Wirkung vom 1. November 1991. Ich habe mich bereits aus eigenem zu einer ärztlichen Untersuchung beim Vertrauensarzt des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Herrn Medizinalrat Dr. R für Donnerstag, den 31. Oktober 1991, 18 Uhr 15 angemeldet, der für die Versetzung in den Ruhestand notwendige Bescheid kann unmittelbar daran anschließend ausgestellt werden."

Nachdem die Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 8. Oktober 1991 ihre Absicht bekanntgegeben hatte, gegen ihn eine Disziplinaranzeige wegen Nichtbefolgung von Weisungen seiner Vorgesetzten zu erstatten, richtete der Beschwerdeführer am 27. Oktober 1991 folgende Eingabe an die Behörde:

"Zu Zl. 475723/167-VI.1/91 vom 8.10.1991 und die Frage der angeblich strafgesetzwidrigen Weisungen verweise ich auf meine beiden Anbringen vom 13.9.1991 und 18.9.1991. In der Zwischenzeit hat ja die Dienstbehörde gestanden, daß gegen mich eine Psychoterrorcampagne mit strafgesetzwidrigen Methoden und Verletzung des Artikel 8, MRK geführt wird. Durch diese Psychoterrorcampagne, die wahrscheinlich schon seit Anfang 1989 in und außerhalb Österreichs gegen mich geführt wird, leide ich unter einer akuten Wahrnehmungstrübung, die mit dem Wissen der Dienstbehörde hervorgerufen wird. Nach Paragraph 11, StGB handelt es sich dabei um eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung, die mich beunfähigt, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, respektive einer dieser Bewußtseinsstörung gleichzusetzende exogene seelische Störung. Der Sachverhalt wurde in einer separaten, Herrn Gesandten Dr. H bekannten Darstellung grosso modo zusammengefaßt, es handelt sich um rechtliche Auslegungsfragen. Nach Paragraph 10, StGB liegt ein entschuldigender Notstand vor, weil die beiden Anbringen vom

13. und 18.9.1991 dadurch motiviert waren, den Ursprung des Psychoterrors herauszufinden, um sodann die rechtliche Verfolgung dieser Untat aufnehmen zu können. Durch die Psychoterrorcampagne hätte ich, wenn ich nicht Schritte dagegen unternehme, Schaden am Rechtsgut Gesundheit (geistige Gesundheit) und Leben genommen. Das Motiv der Psychoterrorcampagne kann darin liegen, die Durchsetzung vermögenswerter Forderungen auf dem Rechtsweg gegen das BMA zu verhindern- die Ursache dafür liegt auf dessen Seite - und ist daher auch ein direkter Angriff auf das Rechtsgut Vermögen. Alle drei sind nach Paragraph 3, StGB notwehrfähige Rechtsgüter. Die Methode des Psychoterrors besteht in schwerer Nötigung (im BMA bereits aktenkundig) bei Verletzung des Artikel 8, i.V. mit Paragraphen 12, 302 und 313 StGB.

Jetzt, wo der Zweck erreicht ist, bin ich auch wieder in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen und ich habe mich selbst davon überzeugt, daß es natürlich keine strafgesetzwidrigen Weisungen waren. Wie ich höre, soll ich nochmals Gelegenheit erhalten, zu dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen. Ich entschuldige mich für meine Ausdrucksweise und beantrage die Ausstellung eines Bescheides und dessen Zustellung bis 29.10.1991, 12 Uhr, daß die Voraussetzungen für

Zl. 475723/167-VI.1/91 nicht gegeben sind."

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1991 (Zl. 475723/189-VI.1/91) teilte die Behörde dem Amtsarzt des Ministeriums mit, der Beschwerdeführer werde sich am 31. Oktober 1991 zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt zur Untersuchung einfinden und legte auch unter Hinweis auf ein angeschlossenes Konvolut an Eingaben des Beschwerdeführers ihre Bedenken hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers näher dar.

Die Untersuchung beim genannten Amtsarzt erfolgte am 31. Oktober 1991; die von der Behörde weiters für erforderlich erachtete psychiatrische Untersuchung konnte hingegen (nach der Aktenlage: auch bislang) mangels Bereitschaft des Beschwerdeführers, daran entsprechend mitzuwirken, nicht erfolgen.

Mit Eingabe vom 18. Jänner 1992 (Zl. 475723/208) brachte der Beschwerdeführer (mit näherer Begründung) zum Ausdruck, "daß Vorgesetzte dienstliche Anweisungen (Dienstaufträge) mit meritorischen Leistungsbescheiden zu erteilen haben. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, daß jene Rechtsvorschriften, die das Weisungsrecht ansprechen auf Wiederverlautbarungen des Jahres 1950 zurückgehen, die allesamt vor dem Inkrafttreten der EMRK erfolgten"; er verlange, daß ihm vom Leiter der Abteilung römisch vier.5 gegebene Dienstaufträge mittels Bescheides erteilt würden.

Mit Bescheid vom 7. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert; am 11. Februar 1992 wurde Disziplinaranzeige erstattet. Nach Darstellung der Behörde lag dem zugrunde, daß der Beschwerdeführer anläßlich eines Mitarbeitergespräches betreffend die Absicht seines Vorgesetzten, hinsichtlich des Jahres 1991 einen für den Beschwerdeführer ungünstigen Leistungsbericht zu erstatten, diesen durch die Verwendung der Bezeichnung "potentieller Krimineller" beleidigt habe, sowie der Verdacht des Vorliegens verschiedener, "teilweise beharrlich verübter Dienstpflichtverletzungen" bestehe. Diese vorläufige Suspendierung war Gegenstand des mit dem hg. Beschluß vom 25. Juni 1993, Zl. 92/09/0040, erledigten Beschwerdeverfahrens.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 12. März 1992 wurde (1.) gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 das Disziplinarverfahren eingeleitet und (2.) die vorläufige Suspendierung vom Dienst in eine Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 umgewandelt. Gegen die Suspendierung erhob der Beschwerdeführer Berufung, der mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 26. Mai 1992 nicht Folge gegeben wurde. Dagegen richtet sich die zur Zl. 93/09/0332 protokollierte Beschwerde.

Der Bescheid der Disziplinarkommission vom 12. März 1992 wurde, insoweit mit ihm die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer verfügt wurde, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0120, wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben, weil der Senat mangels gehöriger Geschäftsverteilung unrichtig zusammengesetzt war.

Am 27. April 1992 erstattete die Behörde beim Strafgericht Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes gerichtlich strafbarer Handlungen nach den Paragraphen 105, 107, 111 und 297 StGB. Dem lagen verschiedene Eingaben des Beschwerdeführers zugrunde, darunter eine vom 15. April 1992, in deren Kopf er als Anschrift die österreichische Botschaft in New Delhi anführte, folgendem Wortlaut:

"Ich teile mit, daß ich wegen der gegen mich mit Wissen der Sektion römisch sechs geführten Psychoterrorcampagne in der angenehmen Lage bin, aktenkundig an artifiziellem exogenem Verfolgungswahn zu leiden.

Sollten sich die Dinge meine Person betreffend so entwickeln, wie es mir nicht zusagt, so werde ich nichts unversucht lassen, Verleumder, Amtsmißbrauchsanten und ähnliches lichtscheues Gesindel aus dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gewaltsam zu Tode zu befördern, um die Menschheit von deren Plage zu erlösen, sowie dem Ansehen des Bundesministerums für auswärtige Angelegenheiten auch sonst nach Kräften zu schaden.

Wenn man an artifiziellem exogenem Verfolgungswahn leidet, darf man das schon, ohne daß sich jemand darüber aufzuregen braucht. Lebenslänglich ist schließlich auch eine Form der Definitivstellung, die einem nicht geschenkt wird, sondern die erst verdient werden muß.

Ich ersuche um Kenntnisnahme."

Am 6. August 1992 richtete der Beschwerdeführer folgendes Schreiben an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten:

"Zunächst beehre ich mich, der hochlöblichen Disziplinarkommission mitzuteilen, daß mir am 29.7.1992 von einem Mitarbeiter der Abteilung römisch sechs.1 gestanden wurde, daß er hinsichtlich des Inhaltes der Disziplinaranzeige

Zl. 475723/220-VI.1/92 den Akteninhalt derart manipuliert hat, daß daraus zwangsläufig ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch meine Person entsteht. Wie sich die Disziplinarkommission aus eigener Anschauung überzeugen konnte, wurde infolge des der Abteilung römisch sechs.1 eigenen selektiven Analphabetismus eine größere Anzahl von Aktenstücken nicht der Disziplinaranzeige beigeschlossen, interessanterweise gerade diejenigen, die einen anderen, nämlich gar keinen, Verdacht ergeben hätten. So habe ich erfahren, daß nach der Aktenlage der Abteilung römisch sechs.1, die auch ihr zugekommene Stellungnahmen des Leiters der Abteilung römisch vier.5 enthält, keine einzige Weisung schriftlich wiederholt wurde. Diese Aktenstücke fehlen bei der Disziplinaranzeige.

Nachdem sich die geehrte Disziplinarkommission beehrte, schon in ihrem Einleitungsbeschluß eine bestimmte Disziplinarstrafe festzulegen, gebe ich bekannt, in welcher Art und Weise ich auf ein Disziplinarerkenntnis reagieren werde, das nicht im Sinne von Paragraph 118, BDG sein wird:

Paragraph 92, Absatz eins, Ziff. 1 und 2: Es wird weitere Dienstpflichtverletzungen von unterschiedlicher Intensität durch mich geben. Ziff. 3: Ich werde ein Verhalten beginnen, das mit dem im Einleitungsbeschluß inhaltlich vergleichbar ist, nämlich generelle und fortgesetzte Dienstverweigerung, um die Disziplinarkommission zu einem Erkenntnis nach Ziff. 4 in einem weiteren Verfahren zu provozieren.

Ziff. 4: Es wird zumindest ein Mitglied des erkennenden Senates von mir ermordet werden, je mehr desto besser für die Menschheit. Nachdem mir das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten schon einen Schaden von ö.S. 850.000,-- aus Aufwandsentschädigungen, 50.000,-- aus Bezugskürzungen, 200.000,-- Schaden aus der Übersiedlung sowie zumindest ö.S. 35.000,-- Anwaltskosten infolge der Verleumdung vor der Disziplinarkommission zugefügt hat, ist es für mich schon unwirtschaftlich geworden, noch irgendeinen positiven Beitrag zur Arbeit des genannten Ministeriums oder seines Rechtsträgers zu leisten. Anders ausgedrückt, ich bin wirtschaftlich schon besser dran, wenn ich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches der Gesellschaft zur Last falle, denn schließlich muß auch lebenslänglich verdient werden, der Preis

  • Strichaufzählung
    ohne Fleiß kein Preis - besteht in der Opferung der überflüssigen Disziplinarkommissionäre. Ich werde nicht zögern, in absehbarer Zeit diesen eine Anzahlung für meinen festen Entschluß, mit diesem Plan Ernst zu machen, geben. Diese wäre nach den Bestimmungen des AVG über Ordnungsstrafen zu ahnden
  • Strichaufzählung
    um ö.S. 1000,-- wohlfeil -."

Diese Eingabe wurde von der Disziplinarkommission der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, die sie ihrerseits im Wege einer Nachtragsanzeige dem Strafgericht übermittelte. In diesem Strafverfahren (22a römisch fünf r 5804/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) wurde der Beschwerdeführer schließlich, weil er Ladungen nicht befolgt hatte, zwecks Erstellung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens am 19. Oktober 1992 zum Sachverständigen vorgeführt. Im Gutachten vom selben Tag führte der Sachverständige aus, daß sich der Beschwerdeführer geweigert habe, zum Sachverständigen ins Zimmer zur Untersuchung zu kommen; er sei "demonstrativ grußlos und wortlos im Wartezimmer" sitzengeblieben und habe in einem Taschenbuch gelesen. Er habe auf mehrere Ansprechversuche nicht reagiert und sei in der gleichen Stellung verharrt. Auch der Versuch der Ordinationshilfe, ihn zur Untersuchung zu bewegen, sei mit "nein, nein, nein" (im Original unter Anführungszeichen) beantwortet worden. Somit sei "eine geregelte Exploration" des Beschwerdeführers nicht möglich. Der Sachverständige führte weiter aus, "aufgrund der Aktenlage jedoch" und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei "eine wahnhafte Psychose als wahrscheinlich anzunehmen, die bis dato unbehandelt ist, und der Untersuchte selbst offensichtlich keinerlei Krankheitseinsicht zeigt". Sollte das Gericht zum Ergebnis kommen, daß der Beschwerdeführer Taten begangen hätte, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht seien, wäre eine Unterbringung gemäß den Paragraphen 429, - 434 StPO in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu empfehlen, da - wie man im Aktenverlauf sehe, der Beschwerdeführer seit 1991 weitere Straftaten verübe, "die mit großer Wahrscheinlichkeit auf einer geistigen Abartigkeit höheren Grades, bzw. warnhaften Psychose" beruhten. (Der Beschwerdeführer hat im Strafverfahren die Richtigkeit des Gutachtens bekämpft). Hierauf wurde das Strafverfahren gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO eingestellt. (Dies und das Gutachten wurde nach dem Strafakt zitiert. Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf dieses Gutachten bezogen und auch die Beischaffung der betreffenden Strafakten beantragt).

Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0120, (mit welchem der Bescheid der Disziplinarkommission vom 12. März 1992 betreffend die Einleitung des Disziplinarverfahrens behoben wurde) kam die belangte Behörde zu folgender Beurteilung: Aufgrund des vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis aufgezeigten Mangels sei der erkennende Senat der Disziplinarkommission "naturgemäß auch zur Suspendierung" des Beschwerdeführers unzuständig gewesen "und sohin auch sein diesbezüglicher Beschluß gegenstandslos". Weil bis zum 6. August 1992 - also sechs Monate nach der vorläufigen Suspendierung - kein neuerlicher Beschluß der Disziplinarkommission des Inhaltes ergangen sei, daß der Beschwerdeführer suspendiert und gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde, sei gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 Verjährung eingetreten. Demnach verfügte die belangte Behörde einerseits die Nachzahlung des infolge Suspendierung des Beschwerdeführers einbehaltenen Bezugsdrittels und forderte andererseits den Beschwerdeführer mit Erledigung vom 14. August 1992 zum unverzüglichen Dienstantritt an seinem Arbeitsplatz in der Abteilung römisch vier.5 auf (Zl. 475723/319). Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag am 20. August 1992 ordnungsgemäß nach.

Am 27. August 1992 wurde dem Beschwerdeführer eine eingehende Weisung hinsichtlich der von ihm einzuhaltenden Vorgangsweise bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erteilt; der Beschwerdeführer remonstrierte dagegen und begehrte bescheidmäßige Feststellung, ob der Inhalt dieser Weisung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Hierauf wurde die Weisung schriftlich wiederholt. Der Beschwerdeführer lehnte am 8. September 1992 die Befolgung der (wiederholten) Weisung unter Verwendung des von ihm ausgearbeiteten "Weisungsverweigerungsformulares" ab, wobei alle im - vorher wiedergegebenen - Formular vorgesehenen Varianten für eine Verweigerung von ihm angekreuzt wurden.

Mit 31. August 1992 wurde der Beschwerdeführer der Abteilung römisch zwei.1 zur Dienstleistung zugewiesen.

Am 9. September 1992 richtete der Beschwerdeführer zwei Eingaben an die Behörde. Die erste, in der er im Kopf als Anschrift die Österreichische Botschaft in New Delhi angibt, hat folgenden Wortlaut:

"Wie mir mit Zl. 475723/282-VI.SL/92 vom 25.5.1992 bestätigt wurde, hat die Dienstbehörde ohne Zustellung eines Bescheides beschlossen, daß ich nochmals bei Null anfangen muß. Daß sie diese Entscheidung tatsächlich in die Tat umzusetzen gedenkt, ist daraus zu ersehen, daß ich bei aufrechter Anwendung des Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 in der Abteilung römisch zwei.1 auf den dortigen Anfängerposten gesetzt wurde, der die ganze menschliche Normalarbeitskraft für Tätigkeiten in Anspruch nimmt, die an anderen Bundesdienststellen in die Verwendungsgruppen B und sogar C gehören. Da mir außerdem das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten mit vollem Wissen schweren wirtschaftlichen Schaden zugefügt hat - jemandem nach Artikel 19, B-VG jeweils zurechenbar - und noch immer zufügt, leide ich gerade infolge dessen an schweren Bewußtseinstrübungen. Ich muß durch die Bewußtseinstrübungen wirklich bei Null anfangen, weil die beschriebene und lange aktenkundige Situation die Grenzen meiner psychischen Leistungsfähigkeit weit übersteigt. Ich habe das dienstliche Lesen und Schreiben verlernt und vergessen. Durch die ständige Überlastung kann ich die Realität nicht mehr wahrnehmen- ich befinde mich noch immer in New Delhi, aktenkundig schon in Zl. 475723/167-VI.1/92 vom Oktober 1992, und meine Frustrationstoleranz ist ebenfalls auf Null gesunken. Ich kann, wie der Abteilung römisch sechs.1 bekannt, auftretende Konflikte nicht mehr verarbeiten, es besteht eine große Wahrscheinlichkeit, daß ich jedem anderen Menschen gegenüber, sei es im Ministerium oder anderswo, meine Aggressionslust ein Maximum erreicht hat. Ich mache der Dienstbehörde von dieser Situation Mitteilung, wenn sie es nicht schon weiß und darüber keinen Beweis mehr zu erheben braucht. Daß ich nicht mehr in der Lage bin, irgendwelche dienstliche Aufgaben und Arbeiten durchzuführen, liegt auf der Hand und versteht sich von selbst. Natürlich verursacht mir auch jede Form der "Capitis Diminutio"- Mangel an angemessener und mir entsprechender Beschäftigung schwere Depressionen, worüber beim Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ein Akt mit der Zl. 475723/249-VI.1/92 vom 13.4.1992 besteht."

Mit der zweiten Eingabe vom 9. September 1992 - das ist das nun verfahrensgegenständliche Pensionsgesuch - bringt der Beschwerdeführer vor:

"Ich beehre mich, das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als Dienstbehörde darauf hinzuweisen, daß ich unter den ca. 150 Bediensteten der Dienstklassen III-VII zu denjenigen gehöre, die nur auf Dienstposten mit extrem schwierigen Lebensbedingungen verwendet wurden. Daher befremdet es mich ganz besonders, daß eine viel größere Anzahl von Bediensteten, nach meiner sehr oberflächlichen Schätzung in der genannten Kategorie etwa eine dreifache Anzahl als die dort genannte, nur in Dienstorten mit besseren oder zumindest gleichen Lebensbedingungen als/wie in Wien und Österreich allgemein verwendet wurden und werden, ja sogar kontinuierlich 8 Jahre an einem der angenehmsten Posten, nämlich New York. Der Dienstbehörde ist weiters bekannt, daß der größere Teil der Verwendung meiner Person in Dienstorten mit wesentlich schwierigeren Lebensbedingungen als in Österreich in mißbräuchlicher Anwendung des Paragraph 41, BDG i.d.g.F. und gegen meinen Willen erfolgte. Damit sind mir die besten Jahre meines Lebens ruiniert worden. Die Dienstbehörde weiß auch, da ich diese eklatante Benachteiligung psychisch schon lange nicht mehr verkrafte, wobei es hier genügt, auf die Zl. 475723/165-VI.1/91 vom 19.9.1992 und den sich daran anschließenden Aktenvorgang hinzuweisen.

Ich beantrage daher meine Versetzung in den dauernden Ruhestand wegen unheilbarer Dienstunfähigkeit und die Zuerkennung von den möglichen "5 Biennien".

Eine ärztliche Untersuchung kann unterbleiben, weil die Dienstbehörde ihre eigene Meinung mit der zitierten Geschäftszahl schon selbst gebildet hat und diese Meinung in ihre freie Beweiswürdigung einbeziehen muß. Daß mir die Dienstbehörde immer schon mit dem Vorsatz, mir zu schaden, entgegengetreten ist, hat im Laufe der Jahre meinen Gesundheitszustand ständig verschlechtert. Ich beantrage eine bescheidmäßige Entscheidung.

Kopie: Herrn Leiter der Abteilung römisch zwei.1 zur Vorlage im Dienstweg, um dem Gesetz zu genügen."

Am 12. Oktober 1992 richtete der Beschwerdeführer folgende weitere Eingabe an die Behörde (Zl. 475723/336):

"Mit Bezug auf meinen Antrag auf Ruhestandsversetzung möchte ich bekannt geben, daß mir die gesetzliche Pension zu niedrig sein wird, sodaß ich den bescheidmäßigen Zuspruch einer Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 2, des Pensionsgesetzes beantrage und meinen Antrag auf Ruhestandsversetzung davon abhängig mache, daß diesem Antrag vollinhaltlich entsprochen wird. Als Begründung führe ich an, daß ich so gestellt werden möchte, wie wenn die Dienstbehörde mir nicht mit Schädigungsvorsatz entgegengetreten wäre und ich daher den Aktivbezug von IX/6 erreicht hätte. Ich beantrage daher der Höhe nach die Ruhegenußbemessungsgrundlage mit dem Monatsbezug von IX/6, sowie einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren bescheidmäßig zuzusprechen."

Mit Eingabe vom 30. Oktober 1992 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, daß er "leider nicht mehr in der Lage" sei, "irgendwelche Dienstpflichten wahrzunehmen, sodaß jede mir schriftlich in der Abteilung römisch zwei.1 erteilte Weisung eo ipso rechtswidrig ist, zu der ein Feststellungsbescheid betr. Dienstpflichten umgehend verlangt werden wird, es sei denn, daß eine akzeptable Ersatzleistung für die erlittenen Diskriminierungsschäden locker gemacht wird. Dieses Begehren stützt sich auf mehrere verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrechte, so auch auf den Artikel 7, B-VG, und gründet sich in weiterer Folge auch darauf, daß sich der Bund infolge einer diskriminierenden Versetzungspraxis einen enormen vermögenswerten Vorteil zuwendet, für welches kein Entgelt geleistet wird. Diese Situation verursacht in mir unüberwindliche seelische Pein, die die Durchführung von Weisungen unmöglich macht, weil mein Grundrecht auf Leben dabei in allergröße Gefahr gebracht wird".

Mit weiterer Eingabe vom 2. November 1992 beantragte der Beschwerdeführer "1. für die Versetzung aus New Delhi zusätzlich zu den übrigen bereits beantragten Ansprüchen ein Entgelt von ö.S. 300.000,--, 2. für die Erduldung einer ärztlichen Untersuchung im Oktober 1991 ein Entgelt von ö.S. 10.000,--, 3. für die Mitarbeit in der Abteilung römisch vier.5, die über die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 4, BDG und den dort genannten Zeitraum hinausgeht, das bereits beantragte Entgelt"; durch die von ihm erbrachten Leistungen habe sich der Dienstgeber einen Vorteil zugeeignet, auf den er keinen Anspruch habe, "als Rechtsgrundlage wäre z.B. der Paragraph 19, GG "Belohnung" denkbar".

Mit Eingabe vom 3. November 1992 brachte er vor, er wolle mit Bezug auf das bisherige "einschlägige und verfahrensgegenständliche Vorbringen" klarstellen, daß seine Bezüge nach dem Gehaltsgesetz für sein "erzwungenes Singledasein in Empfang genommen werden und dafür gebühren. Eine Arbeitsleistung ist damit nicht verbunden, sodaß mich alle Weisungen und Dienstaufträge in meinen subjektiven Rechten verletzen, solange nicht auch für die von mir erwartete Arbeitsleistung ein Entgelt gezahlt wird. Eventuell eine Arbeitszulage" (das Begehren auf Abgeltung des Singledaseins mit späteren Ergänzungen ist Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens Zl. 93/12/0213, der Antrag vom 2. November 1992 Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens Zl. 93/12/0212).

In einer Eingabe vom 5. November 1992 erklärte er, mit Bezug auf die vom Leiter der Abt. römisch sechs.1 gegen ihn "geführte Psychoterrorcampagne mit dem wiederholt erklärten Ziel", ihn aus dem Ministerium "hinauszueitern", verweise er auf einen Artikel in der Zeitschrift XY, "Tatort Arbeitsplatz" und erkläre, daß er nicht bereit sei, sich "Willkürakten und Schikanen der Sektion römisch sechs zu beugen. Ich bin nicht bereit, mir alle jene Tätigkeiten anhängen zu lassen, die andere nicht wollen". Daher mache er von seinem "in Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 enthaltenen Remonstrationsrecht zu meiner Zuteilung zur Abt. römisch zwei.1 Gebrauch" und habe die Absicht, die Ausübung dieses Rechtes gegen jede Weisung fortzusetzen, aus der ersichtlich sei, daß er "von der Verwaltung schikaniert werden" solle.

In einem Aktenvermerk vom 4. November 1992 hielt die Behörde ihre Absicht fest, den Beschwerdeführer mit Ablauf bis 31. Dezember 1992 in den Ruhestand zu versetzen; weiters führte sie aus, daß der Beschwerdeführer derzeit noch über einen restlichen Urlaubsanspruch von 37 Arbeitstagen verfüge, sodaß ihm diese rückgerechnet vom 31. Dezember 1992 "baldmöglich zu gewähren wären", weil bei Beamten (anders als bei Vertragsbediensteten), die in den Ruhestand träten, keine "Urlaubsabfindung" für den nicht im aktiven Dienst verbrauchten Urlaub gewährt werden könne. Der Leiter der Abt. römisch zwei.1 (bzw. dessen Stellvertreter) werde im Einsichtswege gebeten, den Beschwerdeführer im vorstehenden Sinn Urlaub zu gewähren. Hiezu vermerkte der Abteilungsleiter (oder dessen Vertreter) im Akt, daß der Beschwerdeführer informiert worden sei. Er habe den "Antritt des Erholungsurlaubes nicht akzeptiert" (die Behörde hielt nach Kenntnis der Einsichtsbemerkung fest, daß kein Beamter gezwungen werden könne, seinen Urlaub zu konsumieren).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. November 1992 hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:

" BESCHEID

In Entsprechung Ihres Antrages vom 9. September 1992 werden Sie gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 in der geltenden Fassung, mit Ablauf des 31. Dezember 1992 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 in der geltenden Fassung, ein Zeitraum von zehn Jahren zu Ihrer ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zugerechnet.

BEGRÜNDUNG

Da Ihrem Antrag vom 9. September 1992 vollinhaltlich entsprochen wurde, entfällt die Begründung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, welche Bestimmung gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 10 DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, in der geltenden Fassung, auch im Dienstrechtsverfahren anzuwenden ist."

Es folgt sodann die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid keine Berufung zulässig sei, der Hinweis auf die Möglichkeit, eine Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben, und ein mit "sonstige Mitteilungen" überschriebener Absatz, in dem es heißt, daß die Höhe des Ruhegenusses separat durch das Bundesrechenamt festgesetzt werde, das den Beschwerdeführer hievon bescheidmäßig in Kenntnis setzen werde.

Im Referatsbogen zum angefochtenen Bescheid hielt die belangte Behörde ihre Motive folgendermaßen fest: Nach Darstellung des Begriffes der Dienstunfähigkeit (fußend auf einem näher bezeichneten Rundschreiben des Bundeskanzleramtes unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) und der Gesetzeslage wurde ausgeführt, der Schluß auf bestehende Dienstunfähigkeit ergäbe sich aus dem äußerst umfangreichen Aktenmaterial, das sich seit der Einberufung des Beschwerdeführes aus New Delhi im Mai 1990 angesammelt habe. Eine anschauliche Darstellung der "geistigen Verfassung" finde sich im Schreiben an den Vertrauensarzt vom 28. Oktober 1991, OZ. 189/91 (Anmerkung: = 475723/189-VI.1/91). Eine grundsätzliche Änderung des Zustandes habe sich seit diesem Zeitpunkt nicht ergeben, wenn sich auch die Liste der Vorfälle seither aus dem erwähnten Aktenmaterial ergänzen lasse. Insbesondere gehe daraus hervor, daß der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, Weisungen (Dienstaufträge) zu akzeptieren bzw. zu befolgen, sondern von der "fixen Idee" besessen sei, alle dienstlichen Aufträge müßten ihm bescheidmäßig erteilt werden.

Da der Beschwerdeführer nunmehr selbst die Versetzung in den Ruhestand beantrage, sei davon auszugehen, daß er die Berechtigung des Schlusses der belangten Behörde auf seine Dienstunfähigkeit anerkenne.

In seinem Schreiben vom 9. September 1992 habe der Beschwerdeführer auch die Zuerkennung von "5 Biennien" beantragt. Damit sei offensichtlich die Zurechnung von bis zu zehn Jahren zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 gemeint. Auch diesem Antrag sei stattzugeben, weil ein vorsätzliches Verschulden an der Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben sei. Offenbar beruhe diese auf der Dienstverwendung auf zwei "Härteposten", insbesondere in dem tropischen New Delhi. Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 werde die Versetzung in den Ruhestand mit Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten späteren Tag wirksam. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wäre das Inkrafttreten mit dem auf die frühestmögliche Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Monatsende, das sei der 31. Dezember 1992, festgesetzt.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist 17. November 1992).

Zwischenzeitig hatte die belangte Behörde im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 1992 ("Sicherung des angemessenen Lebensunterhaltes") die voraussichtliche Höhe des Ruhegenusses des Beschwerdeführers ab dem 1. Jänner 1993 (unter Zugrundelegung einer Zurechnung nach Paragraph 9, Absatz eins, PG von zehn Jahren) ermittelt, wobei sie davon ausging, daß Bezüge der Dienstklasse IX/6 und eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren der Bemessung nicht zugrundegelegt werden könnten, und gab diese Umstände dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 3. November 1992 in Wahrung des Parteiengehörs zwecks Geltendmachung seiner rechtlichen Interessen binnen zwei Wochen nach Zustellung bekannt (vom Beschwerdeführer am 9. November 1992 übernommen).

Mit Schreiben vom 17. November 1992 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:

"Weiters beantrage ich, die mir verbliebenen Urlaubstage aus den Kalenderjahren 1991 und 1992 im kommenden Jahr verbrauchen zu dürfen, weil ich erst dann in den Ruhestand treten kann, wenn meinem Antrag vollinhaltlich entsprochen worden sein wird. Nach der momentanen Situation wird es erst später sein können, sodaß eine Verschiebung des Urlaubsanspruches einen Sinn ergibt und in jedem Fall noch vor meinem Übertritt in den Ruhestand mein Urlaub zur Gänze konsumiert werden wird".

Mit Schreiben vom 18. November 1992 brachte der Beschwerdeführer (unter anderem) vor: "Zum Bescheid Zl. 475723/333-VI.1 aus 1992, vom 11.11.1992 (Faschingsbeginn), gebe ich bekannt, daß ich den verfahrensgegenständlichen Antrag vorerst zurückziehe und begründe dies wie folgt:" (es folgen nähere Ausführungen).

Aus der weiteren Entwicklung ist hervorzuheben, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Oktober 1993 den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 1992 (betreffend bescheidmäßigen Zuspruch einer Ruhegenußbemessungsgrundlage auf Basis der Höhe des Monatsbezuges eines Beamten der Dienstklasse römisch neun, Gehaltsstufe 6, sowie eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren) abwies; dagegen richtet sich die zur Zl. 93/12/0303 protokollierte Beschwerde (vorangegangenes Säumnisbeschwerdeverfahren: Zl. 93/12/0142).

Mit Beschluß der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 31. Mai 1994 wurde der Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 12. März 1992 (mit welchem gegen den Beschwerdeführer das Disziplinarverfahren eingeleitet und die von der Dienstbehörde verhängte vorläufige Suspendierung in eine Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 umgewandelt wurde), gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG im Zusammenhalt mit Paragraph 105, BDG 1979 als nichtig erklärt. Weiters wurde ausgesprochen, daß damit auch der Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 26. Mai 1992, insoweit er den Bescheid der Disziplinarkommission vom 12. März 1992 bestätigt habe, seine Rechtswirksamkeit verliere.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1992. Geltend gemacht wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Beantragt wurde zunächst die gänzliche Aufhebung des Bescheides; nach Antragsmodifikation mit dem am 5. Juli 1993 eingelangten Schriftsatz (OZ. 24 des Aktes) wird nur mehr die Aufhebung des Ausspruches über die Ruhestandsversetzung begehrt; der zweite Absatz des Spruches (Zurechnung eines Zeitraumes von zehn Jahren) wird ausdrücklich "nicht mehr angefochten".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat mehrere weitere Schriftsätze, die belangte Behörde einen weiteren Schriftsatz eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - erwogen:

römisch eins. Zur Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers:

Im Zuge des Vorverfahrens kamen dem damaligen Berichter aufgrund des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers Bedenken an dessen prozessualer Handlungsfähigkeit, die aber, wie in dem in diesem Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, unter Darstellung dieser Gründe näher dargelegt wurde, zerstreut wurden.

Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung, daß der Beschwerdeführer die Tragweite seiner Anträge im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, des angefochtenen Bescheides, des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und auch jeder von ihm gesetzten Verfahrenshandlung in ausreichendem Maße (im Sinne des Paragraph 865, ABGB) zu erkennen vermochte, mithin prozeßfähig war (dies insbesondere zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides) und prozeßfähig ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 11, AVG liegen daher nicht vor.

Zu unterstreichen ist aber, daß Prozeßfähigkeit und Dienstfähigkeit (im Sinne des Paragraph 14, BDG 1979) zweierlei sind und die Bejahung der Prozeßfähigkeit nicht auch (schon deshalb) eine Bejahung der Dienstfähigkeit bedeutet.

römisch zwei. Zur Sache selbst:

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. eins,
    dauernd dienstunfähig oder
  2. 2,
    infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist.

Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Im Grunde des Absatz 7, Ziffer eins, leg. cit. ist eine Versetzung in den Ruhestand nach dem Absatz eins bis 6 während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, BDG 1979 (..) nicht zulässig.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge vom Beteiligten abgesprochen wird.

Die im Beschwerdefall bezogenen bzw. maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) lauten (die Begriffe "ruhegenußfähiger Monatsbezug" bzw. "ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit" werden in den Paragraphen 5 und 6 leg. cit. definiert):

Ruhegenußermittlungsgrundlagen und Ruhegenußbemessungsgrundlage

Paragraph 4, (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

  1. Absatz 2,80 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Ausmaß des Ruhegenusses

Paragraph 7, (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2. v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

  1. Absatz 2,Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.

Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 9, (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen.

  1. Absatz 2,Wenn der angemessene Lebensunterhalt des Beamten durch die Zurechnung nach der Bestimmung des Absatz eins, nicht gesichert ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verfügen, daß - abweichend von der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 2, - der ruhegenußfähige Monatsbezug die Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bilden hat. Hiebei kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auch bestimmen, daß der Ruhegenuß mit einem höheren Hundertsatz zu bemessen ist als dem, der sich nach der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, ergibt. Maßgebend für die Berurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Eine Verfügung nach diesem Absatz wird mit dem Tod des Beamten wirkungslos.

(...)

Der angefochtene Bescheid ist mit seiner Zustellung in Rechtskraft erwachsen. Die Möglichkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes steht dem Eintritt der Rechtskraft nicht entgegen. Die Beurteilung des Beschwerdeführers, daß sich der Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides nach ""Art". 136 B-VG" bestimme, ist, soweit damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß die Rechtskraft des Bescheides erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist eingetreten wäre, unzutreffend. Die nach dem Beschwerdevorbringen (in Übereinstimmung mit der Aktenlage) nach Zustellung und damit nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, den zugrundeliegenden Antrag zurückzuziehen, war daher wirkungslos. Eine Zurückziehung des fraglichen Antrages vor Zustellung des Bescheides wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Sein Beschwerdevorbringen ist dahin zu verstehen, daß er (nur) die Absicht bekanntgegeben habe, den Antrag zurückzuziehen, nicht aber, daß er den Antrag zurückgezogen hätte.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, seine Antragstellung zur Zeit der Bescheiderlassung sei erkennbar darauf gerichtet gewesen, "ermessensexzessive Entscheidungen der Personalabteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten mittels eines Antrages auf Ruhestandsversetzung zu einem bestimmten Ruhegenuß einer Überprüfung nach dem sechsten Hauptstück der Bundesverfassung zugänglich zu machen". Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Ruhegenuß zu niedrig sein würde, zumal er ja noch durchaus erwerbsfähig sei, und das Ermittlungsverfahren seine Erwerbsunfähigkeit nicht ergeben habe. Daher bestehe sein rechtliches und faktisches Interesse darin, nicht in den Ruhestand "überzutreten", die Höhe des Ruhegenusses könne seinen angemessenen Lebensunterhalt nicht sichern. Aus der Antragstellung sei ersichtlich, daß seine Ruhestandsversetzung "nur mit einem gleichzeitig rechtskräftigen Bescheid über die Höhe des Ruhegenusses angestrebt" werde. Er habe einen Ruhegenuß beantragt, über dessen Höhe nach Paragraph 9, Absatz 2, PG die belangte Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden habe. Der angefochtene Bescheid negiere diese Antragstellung zur Gänze. Das Motiv für eine "junktimierte Antragstellung" liege darin, "daß zugleich mit dem Ruhestandsversetzungsbescheid ein Bescheid über die Höhe des Ruhegenusses rechtskräftig werden können muß, um den Eintritt von Rechtsfolgen nach Artikel 18, B-VG vorhersehbar zu machen".

Dem ist zunächst zu entgegnen, daß der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0195 oder auch vom 18. Feber 1994, Zl. 93/12/0065). Nun hatte der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 12. Oktober 1992 erklärt, daß er den bescheidmäßigen Zuspruch einer Ruhebemessungsgrundlage nach "§ 4 Absatz 2, (nicht Paragraph 9, Absatz 2,) PG beantrage und seinen Antrag auf Ruhestandsversetzung "davon abhängig mache, daß diesem Antrag vollinhaltlich entsprochen wird". Er wolle so gestellt werden, "wie wenn die Dienstbehörde mir nicht mit Schädigungsvorsatz entgegengetreten wäre und ich daher, den Aktivbezug von IX/6 erreicht hätte". Er beantrage daher der Höhe nach die Ruhegenußbemessungsgrundlage "mit dem Monatsbezug von IX/6, sowie einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren bescheidmäßig zuzusprechen".

Nun ist es nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes (mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage) ausgeschlossen, diesem, auch mit schadenersatzrechtlichen Aspekten vermengten Begehren zur Gänze, wie unmißverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, zu entsprechen. Wenngleich der Beschwerdeführer erklärt hatte, seinen Ruhestandversetzungsantrag davon abhängig zu machen, daß diesem Antrag vollinhaltlich entsprochen werde, konnte dies nicht dahin verstanden werden, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag von einer unmöglichen, ja absurden Bedingung abhängig mache, um möglicherweise schon dadurch das von ihm angestrebte Ziel "einer Überprüfung nach dem 6. Hauptstück der Bundesverfassung", zu vereiteln. Vielmehr ist die belangte Behörde - jedenfalls beim gegebenen, besonderen Sachverhalt - zu Recht nicht von einer Untrennbarkeit beider Begehren ausgegangen. Es war daher rechtmäßig, gesondert über den Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand einerseits, und über den weiteren Antrag vom 12. Oktober 1992 andererseits abzusprechen. Die sichtlich aus dem abschließenden Hinweis im angefochtenen Bescheid abgeleitete Besorgnis des Beschwerdeführers, das Begehren vom 12. Oktober 1992 werde "quasi in die Zuständigkeit einer anderen Behörde exportiert", nämlich in die Zuständigkeit des Bundesrechenamtes, geht ins Leere, hat doch die belangte Behörde ihre diesbezügliche (sich aus Paragraph 9, Absatz 2, PG ergebende) Zuständigkeit nicht nur nicht verneint, sondern zwischenzeitig auch über den Antrag vom 12. Oktober entschieden.

Da somit die belangte Behörde mangels der vom Beschwerdeführer angenommenen Untrennbarkeit mit dem angefochtenen Bescheid zur Gänze antragsgemäß im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, AVG entschieden hat, weist der angefochtene Bescheid zu Recht keine Begründung auf.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides suspendiert gewesen, weshalb dieser Bescheid im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins, BDG 1979 rechtswidrig sei.

Diese Bestimmung wurde mit der BDG-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,, eingefügt (damals Paragraph 14, Absatz 7,; seit BGBl. 314/1992: Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins,). Mit dieser Bestimmung soll demnach verhindert werden, daß die dienstrechtlichen Folgen eines drohenden Amtsverlustes gemäß Paragraph 27, StGB oder einer Entlassung durch Disziplinarerkenntnis bei einem suspendierten Beamten durch seine Versetzung in den Ruhestand unterlaufen werden können (siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen, 1333 der Beilagen römisch siebzehn GP, Seite 20). Der Schutzzweck der Norm liegt sohin ausschließlich in der Sicherung der objektiven Gesetzmäßigkeit behördlichen Vorgehens. Auch wenn daher der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand entgegen der Beurteilung der belangten Behörde suspendiert gewesen sein sollte, wäre er durch die trotzdem erfolge Versetzung in den Ruhestand in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins und 3 BDG 1979 seien nicht gegeben, sodaß sein Antrag abzuweisen gewesen wäre. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß er selbst seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beantragt hatte und daher durch die antragsgemäße Entscheidung in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden konnte. Darüber hinaus gilt folgendes: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 14, BDG 1979 (und auch zu vergleichbaren Rechtsgrundlagen) ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Der Schluß der Dienstunfähigkeit ist nicht nur aufgrund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung zulässig; die Einholung derartiger medizinischer Gutachten ist daher nicht jedenfalls (zwingend) erforderlich. Eine zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143 = Slg. NF 13343/A; vom 18. November 1992, Zl. 91/12/0301, oder auch aus jüngerer Zeit vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0163 und vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/12/0095, mit weiteren Judikaturhinweisen). Davon ausgehend, vermag der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des wiedergegebenen Sachverhaltes nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins und 3 BDG 1979 angenommen hätte.

Für eine Unterbrechung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung über die Beschwerde Zl. 93/09/0332 und über das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens 92/09/0040 (betreffend Suspendierung bzw. vorläufige Suspendierung) besteht schon mangels der vom Beschwerdeführer angenommenen Präjudizialität kein Anlaß. Ebensowenig ist im vorliegenden Verfahren mangels Bezuges zum Beschwerdegegenstand auf die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich behaupteter rechtswidriger Weisungen und Personalentscheidungen der belangten Behörde einzugehen.

Demnach war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß deren Artikel römisch drei, (2) anzuwendenden Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichend Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X00.1

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWT_1992120286_19950201X00