Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Geschäftszahl

92/12/0286

Rechtssatz

Wurde dem Antrag des Bf im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich entsprochen, so kann er durch diesen Bescheid in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden (hier: Antrag nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979).