Verwaltungsgerichtshof
01.02.1995
92/12/0286
Wurde dem Antrag des Bf im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich entsprochen, so kann er durch diesen Bescheid in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden (hier: Antrag nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979).