Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
26.06.1992
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
ALLGEMEINER TEIL
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1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet.
(2)Absatz 2,Abweichend vom Abs. 1 ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 2 und 3 auf die im Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter sowie auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzuwenden. Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die gemäß § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2, für sie geltenden Vorschriften des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 68a dieses Gesetzes die Worte "des Obersten Gerichtshofes" durch die Worte "des Verwaltungsgerichtshofes" ersetzt werden.Abweichend vom Absatz eins, ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 2 und 3 auf die im Artikel römisch eins, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, angeführten Richteramtsanwärter und Richter sowie auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzuwenden. Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die gemäß Paragraph 7, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 2, für sie geltenden Vorschriften des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den Paragraphen 65, 66 und 68 a dieses Gesetzes die Worte "des Obersten Gerichtshofes" durch die Worte "des Verwaltungsgerichtshofes" ersetzt werden.
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12098827
Alte Dokumentnummer
N61979111770