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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und

bei Außerdienststellung

Paragraph 14, (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

  1. Absatz 2,Der Beamte, auf den Paragraph 17, oder Paragraph 19, Ziffer eins, anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.
  2. Absatz 3,Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,)
  4. Absatz 5,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten späteren Tag wirksam.
  5. Absatz 6,Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
  6. Absatz 7,Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 6 ist während einer (vorläufigen)
    1. Ziffer eins
      Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder
    2. Ziffer 2
      Dienstenthebung gemäß Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 522,
    nicht zulässig.

Schlagworte

Abwesenheit vom Dienst, Außerdienststellung, Beurlaubung, Urlaub, BGBl. Nr. 522/1994

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12111005

Alte Dokumentnummer

N6199552044J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P14/NOR12111005

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