Verwaltungsgerichtshof
01.02.1995
92/12/0286
GRS wie VwGH E 1994/02/18 93/12/0065 1
Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegt darin, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw Verordnungen) geltend gemacht werden können (Hinweis: E 27.9.1990, 90/12/0195).