Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Geschäftszahl

92/12/0286

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/18 93/12/0065 1

Stammrechtssatz

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegt darin, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw Verordnungen) geltend gemacht werden können (Hinweis: E 27.9.1990, 90/12/0195).