Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 13

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

17.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32014L0036, 32021L1187, 32021L1883

Text

3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können bei der Behörde, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, schriftlich oder in gesprochener Form eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.
  2. Absatz 2,Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Anbringen in gesprochener Form können der Behörde, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mündlich, telefonisch oder in den für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten vorgesehenen Übermittlungsformen übermittelt werden. Erscheint die telefonische oder elektronische Übermittlung eines Anbringens in gesprochener Form der Natur der Sache nach nicht tunlich, kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer angemessenen Frist mündlich zu übermitteln oder schriftlich einzubringen. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen.
  3. Absatz 2 a,Stellt die Behörde für die Übermittlung von Anbringen im elektronischen Verkehr ein automatisiertes Dialogsystem zur Verfügung, hat sie den Einschreiter zu Beginn dieses elektronischen Verkehrs über die sonstigen Möglichkeiten des Verkehrs mit der Behörde zu informieren.
  4. Absatz 3,Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
  5. Absatz 4,Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
  6. Absatz 5,Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet unter der Adresse der Behörde und an der Amtstafel bekanntzumachen.
  7. Absatz 6,Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
  8. Absatz 7,Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
  9. Absatz 8,Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40280794

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P13/NOR40280794

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