Verwaltungsgerichtshof
25.01.1995
92/12/0286
Ein Ablehnungsantrag nach Paragraph 31, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG setzt voraus, daß nach den im Ablehnungsantrag vorgetragenen Gründen die beanstandeten verfahrensrechtlichen Entscheidungen (hier: Anregung des Berichters beim Pflegschaftsgericht wegen Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Bf, die durch dessen näher beschriebene Äußerungen ausgelöst wurden, für diesen einen Sachwalter zu bestellen) auch unter Berücksichtigung der Prozeßlage für einen OBJEKTIV Beteiligten offensichtlich nicht nachvollziehbar sind.