Prozeßfähigkeit und Dienstfähigkeit (iSd § 14 Abs 3 BDG 1979) sind zweierlei; die Bejahung der Prozeßfähigkeit bedeutet nicht auch (schon deshalb) eine Bejahung der Dienstfähigkeit.Prozeßfähigkeit und Dienstfähigkeit (iSd Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979) sind zweierlei; die Bejahung der Prozeßfähigkeit bedeutet nicht auch (schon deshalb) eine Bejahung der Dienstfähigkeit.