Verwaltungsgerichtshof
01.02.1995
92/12/0286
Erklärt der Beamte, seinen Ruhestandversetzungsantrag davon abhängig zu machen, daß diesem Antrag vollinhaltlich entsprochen werde (hier: Antrag auf Festsetzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage mit dem Monatsbezug der Dienstklasse 9, Gehaltsstufe 6, sowie einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren) war es rechtmäßig, gesondert über den Antrag des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand einerseits, und über den weiteren (den wiedergegebenen) Antrag abzusprechen.