Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg sprach mit Straferkenntnis vom 20. November 1975 aus, der Beschwerdeführer sei am 20. Oktober 1975 gegen 12.30 Uhr mit seinem dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen aus dem G-gebiet kommend auf einer geschotterten Gemeindestraße im Gemeindegebiet M in die Bundesstraße eingefahren, ohne auf den Verkehr auf dieser Vorrangstraße zu achten. Durch sein Verhalten habe er zwei Personenkraftwagen, die auf der angeführten Bundesstraße in Richtung E gefahren seien und von ihren Lenkern stark abgebremst hätten werden müssen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, behindert. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 7 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung (StVO), begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (drei Tage Ersatzarreststrafe) verhängt. Als Begründung wurde angegeben, der strafbare Tatbestand sei durch die Gendarmerieerhebungen, die Angaben des Personenkraftwagen-Lenkers H R und die des Beschwerdeführers erwiesen.Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg sprach mit Straferkenntnis vom 20. November 1975 aus, der Beschwerdeführer sei am 20. Oktober 1975 gegen 12.30 Uhr mit seinem dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen aus dem G-gebiet kommend auf einer geschotterten Gemeindestraße im Gemeindegebiet M in die Bundesstraße eingefahren, ohne auf den Verkehr auf dieser Vorrangstraße zu achten. Durch sein Verhalten habe er zwei Personenkraftwagen, die auf der angeführten Bundesstraße in Richtung E gefahren seien und von ihren Lenkern stark abgebremst hätten werden müssen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, behindert. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 19, Absatz 7, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159, in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung (StVO), begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (drei Tage Ersatzarreststrafe) verhängt. Als Begründung wurde angegeben, der strafbare Tatbestand sei durch die Gendarmerieerhebungen, die Angaben des Personenkraftwagen-Lenkers H R und die des Beschwerdeführers erwiesen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, worin er im wesentlichen ausführte, er möchte grundsätzlich darauf hinweisen, daß sich aus dem Spruch des Straferkenntnisses überhaupt nicht ergebe, wo sich dieser Vorfall exakt abgespielt habe. Das Straferkenntnis sei daher schon in diesem Punkt sehr mangelhaft, obwohl sich aus der Anzeige jene Stelle, an der der Beschwerdeführer in die Bundesstraße eingefahren sei, ganz exakt ergebe. Die Behörde habe sich lediglich mit der Anzeige des Personenkraftwagen-Lenkers R. befaßt und gar nicht überprüft, ob dessen Behauptungen überhaupt richtig sein könnten. Die Stelle, an der der Beschwerdeführer mit seinem VW - an dem ein Anhänger angekoppelt gewesen sei - in die P-Bundesstraße eingefahren sei, liege auf der sogenannten T-höhe, einer Bergkuppe der genannten Bundesstraße zwischen den Kilometern 41 und 42. Der Beschwerdeführer sei von G kommend auf der geschotterten Gemeindestraße, die an der erwähnten Stelle in die Bundesstraße einmünde, herangefahren. Der Beschwerdeführer habe dort sein Fahrzeug angehalten. Er habe zunächst nach links und sodann nach rechts und anschließend wieder nach links geblickt und als kein Fahrzeug gekommen sei, habe er seinen Personenkraftwagen in Bewegung gesetzt, um nach rechts in Richtung E zu fahren. Mit Rücksicht darauf, daß der Anhänger an dem VW angekoppelt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer natürlich nicht schnell sein Anfahrts- und Einbiegemanöver in die Bundesstraße durchführen können. Er habe sein Einbiegemanöver schon durchgeführt gehabt, als er ein Hupzeichen wahrgenommen habe. Durch einen Blick in den Rückspiegel habe der Beschwerdeführer bemerkt, daß hinter ihm zwei Fahrzeuge gefahren seien, welches von den beiden Fahrzeugen gehupt habe, wisse er nicht. Das vorliegende Straferkenntnis sei einzig und allein auf die Angaben des R. aufgebaut. Hiebei habe die Behörde aber vollkommen übersehen, daß nach Darstellung des R., vor diesem ein weiteres Fahrzeug gefahren sei, das offensichtlich durch das Einbiegemanöver des Beschwerdeführers in keiner Weise gestört worden sei. Dieser Lenker habe nämlich gar keine Anzeige erstattet und es offensichtlich auch nicht für notwendig gefunden, eine solche zu machen. Schon daraus ergebe sich, daß die Angaben des R. sehr angezweifelt werden müßten. R. habe offensichtlich deshalb bremsen müssen, weil der vor ihm fahrende Personenkraftwagen-Lenker ebenfalls gebremst habe. Offensichtlich habe er eine weitaus überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, sodaß er dann gezwungen gewesen sei, zu bremsen, als der vor ihm fahrende Personenkraftwagen-Lenker seine Geschwindigkeit ebenfalls vermindert habe. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt in die Bundesstraße eingefahren, also aus Richtung K, also von links kommend, keine Fahrzeuge in seinem Sichtbereich gewesen seien. Wenn Personenkraftwagen-Lenker nicht auf Sicht fahren, so könne den Beschwerdeführer ein Vorwurf dahin gehend nicht treffen, daß er auf der Vorrangstraße befindliche Verkehrsteilnehmer zu einem Bremsmanöver veranlaßt habe. Die Sicht beim Einfahren aus der Gemeindestraße in die Bundesstraße sei relativ schlecht. Solange jedoch das Einfahren dort nicht verboten sei und der Beschwerdeführer daher zu einem Zeitpunkt einfahre, zu dem in seinem Sichtbereich kein Fahrzeug komme, könne er niemals eine Verwaltungsübertretung begehen. Überdies sage der Gesetzgeber ausdrücklich in dem § 19 Abs. 7 StVO, daß es ein unvermitteltes Bremsen sein müsse. Dies behaupte nicht einmal R. selbst, dieser sage nur, daß er bremsen habe müssen. Er behaupte jedoch mit keinem Wort, daß dieses Manöver ein unvermitteltes Bremsen gewesen sei. Schon auf Grund der Zeit- und Wegrelation ergebe sich, daß im Zeitpunkt des Einbiegens des Beschwerdeführers die beiden aus Richtung Graz heranfahrenden Fahrzeuge noch gar nicht in seinem Sichtbereich hätten sein können. Zum Beweise für diese Behauptung beziehe sich der Beschwerdeführer auf die Einholung eines Gutachtens eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen. Da ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs. 7 StVO keinesfalls erwiesen sei, stelle er den Antrag, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, worin er im wesentlichen ausführte, er möchte grundsätzlich darauf hinweisen, daß sich aus dem Spruch des Straferkenntnisses überhaupt nicht ergebe, wo sich dieser Vorfall exakt abgespielt habe. Das Straferkenntnis sei daher schon in diesem Punkt sehr mangelhaft, obwohl sich aus der Anzeige jene Stelle, an der der Beschwerdeführer in die Bundesstraße eingefahren sei, ganz exakt ergebe. Die Behörde habe sich lediglich mit der Anzeige des Personenkraftwagen-Lenkers R. befaßt und gar nicht überprüft, ob dessen Behauptungen überhaupt richtig sein könnten. Die Stelle, an der der Beschwerdeführer mit seinem VW - an dem ein Anhänger angekoppelt gewesen sei - in die P-Bundesstraße eingefahren sei, liege auf der sogenannten T-höhe, einer Bergkuppe der genannten Bundesstraße zwischen den Kilometern 41 und 42. Der Beschwerdeführer sei von G kommend auf der geschotterten Gemeindestraße, die an der erwähnten Stelle in die Bundesstraße einmünde, herangefahren. Der Beschwerdeführer habe dort sein Fahrzeug angehalten. Er habe zunächst nach links und sodann nach rechts und anschließend wieder nach links geblickt und als kein Fahrzeug gekommen sei, habe er seinen Personenkraftwagen in Bewegung gesetzt, um nach rechts in Richtung E zu fahren. Mit Rücksicht darauf, daß der Anhänger an dem VW angekoppelt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer natürlich nicht schnell sein Anfahrts- und Einbiegemanöver in die Bundesstraße durchführen können. Er habe sein Einbiegemanöver schon durchgeführt gehabt, als er ein Hupzeichen wahrgenommen habe. Durch einen Blick in den Rückspiegel habe der Beschwerdeführer bemerkt, daß hinter ihm zwei Fahrzeuge gefahren seien, welches von den beiden Fahrzeugen gehupt habe, wisse er nicht. Das vorliegende Straferkenntnis sei einzig und allein auf die Angaben des R. aufgebaut. Hiebei habe die Behörde aber vollkommen übersehen, daß nach Darstellung des R., vor diesem ein weiteres Fahrzeug gefahren sei, das offensichtlich durch das Einbiegemanöver des Beschwerdeführers in keiner Weise gestört worden sei. Dieser Lenker habe nämlich gar keine Anzeige erstattet und es offensichtlich auch nicht für notwendig gefunden, eine solche zu machen. Schon daraus ergebe sich, daß die Angaben des R. sehr angezweifelt werden müßten. R. habe offensichtlich deshalb bremsen müssen, weil der vor ihm fahrende Personenkraftwagen-Lenker ebenfalls gebremst habe. Offensichtlich habe er eine weitaus überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, sodaß er dann gezwungen gewesen sei, zu bremsen, als der vor ihm fahrende Personenkraftwagen-Lenker seine Geschwindigkeit ebenfalls vermindert habe. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt in die Bundesstraße eingefahren, also aus Richtung K, also von links kommend, keine Fahrzeuge in seinem Sichtbereich gewesen seien. Wenn Personenkraftwagen-Lenker nicht auf Sicht fahren, so könne den Beschwerdeführer ein Vorwurf dahin gehend nicht treffen, daß er auf der Vorrangstraße befindliche Verkehrsteilnehmer zu einem Bremsmanöver veranlaßt habe. Die Sicht beim Einfahren aus der Gemeindestraße in die Bundesstraße sei relativ schlecht. Solange jedoch das Einfahren dort nicht verboten sei und der Beschwerdeführer daher zu einem Zeitpunkt einfahre, zu dem in seinem Sichtbereich kein Fahrzeug komme, könne er niemals eine Verwaltungsübertretung begehen. Überdies sage der Gesetzgeber ausdrücklich in dem Paragraph 19, Absatz 7, StVO, daß es ein unvermitteltes Bremsen sein müsse. Dies behaupte nicht einmal R. selbst, dieser sage nur, daß er bremsen habe müssen. Er behaupte jedoch mit keinem Wort, daß dieses Manöver ein unvermitteltes Bremsen gewesen sei. Schon auf Grund der Zeit- und Wegrelation ergebe sich, daß im Zeitpunkt des Einbiegens des Beschwerdeführers die beiden aus Richtung Graz heranfahrenden Fahrzeuge noch gar nicht in seinem Sichtbereich hätten sein können. Zum Beweise für diese Behauptung beziehe sich der Beschwerdeführer auf die Einholung eines Gutachtens eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen. Da ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 7, StVO keinesfalls erwiesen sei, stelle er den Antrag, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Vernehmung des Zeugen Dipl.Ing. F H., des Lenkers des zweiten auf der Vorrangstraße gefahrenen Personenkraftwagens, und Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme gab die belangte Behörde mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 1977 der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gebe vor der Gendarmerie an, daß er am 20. Oktober 1975, gegen 12.30 Uhr, mit seinem dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen Marke VW von der G kommend auf einer Schotterstraße in Richtung E gefahren sei. Beim Einbiegen auf der „T-höhe“ hätte er mit dem VW, an dem ein Anhänger angekoppelt gewesen sei, eine sehr schlechte Sicht gehabt. Als er eingebogen sei, seien zwei Personenkraftwagen gekommen und hätten abbremsen müssen; somit gebe der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung zu. In der durch seinen Vertreter eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß der Gesetzgeber in dem § 19 Abs. 7 StVO ein unvermitteltes Bremsen verlange. Er habe aber beim Einbiegen die Verkehrsteilnehmer auf der Vorrangstraße zu keinem unvermittelten Bremsen veranlaßt. Hiezu sei folgendes zu bemerken: H R gebe anläßlich der Anzeige an, daß er am 20. Oktober 1975, gegen 12.00 Uhr, mit seinem dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen von K kommend auf der P-straße in Richtung Kärnten gefahren sei. Auf dem Scheitel der „T-höhe“ sei plötzlich aus der Seitenstraße rechts (also aus Richtung G) ein dem Kennzeichen nach bestimmter Personenkraftwagen VW herausgefahren, ohne auf den Straßenverkehr auf der Bundesstraße zu achten. Er und der Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen G. ... hätten ihre Personenkraftwagen so stark abbremsen müssen, daß seine Koffer im Personenkraftwagen ins Rutschen gekommen seien, Gleichzeitig hätten sie den Lenker des VW angehupt, um ihn auf sein gefährliches Manöver aufmerksam zu machen. Dieser habe sich aber nicht darum gekümmert, sondern seine Fahrt in Richtung E fortgesetzt. Der Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen G ... habe als Zeuge vernommen angegeben, es entspreche der Tatsache, daß er an dem genannten Tag und zur genannten Zeit auf der P-Bundesstraße den Dienstwagen der Forsttechnischen Abteilung für Wildbachverbanung mit dem amtlichen Kennzeichen G gelenkt habe. Er könne sich auch noch an den in Rede stehenden Vorfall erinnern. Aus einer Nebenstraße sei ein Personenkraftwagen bzw. Kombi-Lenker auf die P-Bundesstraße eingebogen. Er selbst habe sich zwar nicht mehr gefährdet gefühlt, habe aber trotzdem sein Fahrzeug leicht abbremsen müssen. Die Anzeige müsse er dahingehend berichtigen, daß er der zweite Personenkraftwagen-Lenker gewesen sei. Daraus sei aber ersichtlich, daß auch das Fahrzeug hinter H R (Anzeiger) auf Grund des Einbiegemanövers des Beschwerdeführers - wenn auch leicht - sein Fahrzeug noch habe abbremsen müssen. Zu dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Kraftfahrzeugsachverständigen müsse gesagt werden, die Behörde habe sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über den maßgebenden Sachverhalt machen können, sodaß dieser Antrag nicht mehr habe berücksichtigt werden müssen.Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Vernehmung des Zeugen Dipl.Ing. F H., des Lenkers des zweiten auf der Vorrangstraße gefahrenen Personenkraftwagens, und Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme gab die belangte Behörde mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 1977 der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gebe vor der Gendarmerie an, daß er am 20. Oktober 1975, gegen 12.30 Uhr, mit seinem dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen Marke VW von der G kommend auf einer Schotterstraße in Richtung E gefahren sei. Beim Einbiegen auf der „T-höhe“ hätte er mit dem VW, an dem ein Anhänger angekoppelt gewesen sei, eine sehr schlechte Sicht gehabt. Als er eingebogen sei, seien zwei Personenkraftwagen gekommen und hätten abbremsen müssen; somit gebe der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung zu. In der durch seinen Vertreter eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß der Gesetzgeber in dem Paragraph 19, Absatz 7, StVO ein unvermitteltes Bremsen verlange. Er habe aber beim Einbiegen die Verkehrsteilnehmer auf der Vorrangstraße zu keinem unvermittelten Bremsen veranlaßt. Hiezu sei folgendes zu bemerken: H R gebe anläßlich der Anzeige an, daß er am 20. Oktober 1975, gegen 12.00 Uhr, mit seinem dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen von K kommend auf der P-straße in Richtung Kärnten gefahren sei. Auf dem Scheitel der „T-höhe“ sei plötzlich aus der Seitenstraße rechts (also aus Richtung G) ein dem Kennzeichen nach bestimmter Personenkraftwagen VW herausgefahren, ohne auf den Straßenverkehr auf der Bundesstraße zu achten. Er und der Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen G. ... hätten ihre Personenkraftwagen so stark abbremsen müssen, daß seine Koffer im Personenkraftwagen ins Rutschen gekommen seien, Gleichzeitig hätten sie den Lenker des VW angehupt, um ihn auf sein gefährliches Manöver aufmerksam zu machen. Dieser habe sich aber nicht darum gekümmert, sondern seine Fahrt in Richtung E fortgesetzt. Der Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen G ... habe als Zeuge vernommen angegeben, es entspreche der Tatsache, daß er an dem genannten Tag und zur genannten Zeit auf der P-Bundesstraße den Dienstwagen der Forsttechnischen Abteilung für Wildbachverbanung mit dem amtlichen Kennzeichen G gelenkt habe. Er könne sich auch noch an den in Rede stehenden Vorfall erinnern. Aus einer Nebenstraße sei ein Personenkraftwagen bzw. Kombi-Lenker auf die P-Bundesstraße eingebogen. Er selbst habe sich zwar nicht mehr gefährdet gefühlt, habe aber trotzdem sein Fahrzeug leicht abbremsen müssen. Die Anzeige müsse er dahingehend berichtigen, daß er der zweite Personenkraftwagen-Lenker gewesen sei. Daraus sei aber ersichtlich, daß auch das Fahrzeug hinter H R (Anzeiger) auf Grund des Einbiegemanövers des Beschwerdeführers - wenn auch leicht - sein Fahrzeug noch habe abbremsen müssen. Zu dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Kraftfahrzeugsachverständigen müsse gesagt werden, die Behörde habe sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über den maßgebenden Sachverhalt machen können, sodaß dieser Antrag nicht mehr habe berücksichtigt werden müssen.
Gegen diesen Berufungsbescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und nach den Ausführungen der Beschwerde auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, worin sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der hier maßgebende § 19 Abs. 7 StVO bestimmt wörtlich folgendes:Der hier maßgebende Paragraph 19, Absatz 7, StVO bestimmt wörtlich folgendes:
„Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.“
Die Wortfolge: „... weder zu unvermitteltem Bremsen nötigen.“ war auch vor der Änderung dieser Gesetzesstelle durch Art. I Z. 4 der 3. StVO-Novelle, BGBl. 1969/209, gleichlautend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbild des § 19 Abs. 7 StVO verwirklicht, wenn der Vorrangberechtigte zur Vermeidung eines Zusammenstosses jäh (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 1962, Zl. 2192/61) bzw. rasch (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. März 1965, Zl. 463/64, und vom 18. Juni 1964, Zl. 765/64) bzw. stark (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1968, Zl. 953/67) bzw. plötzlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1978, Zl. 2485/76) bremsen mußte.Die Wortfolge: „... weder zu unvermitteltem Bremsen nötigen.“ war auch vor der Änderung dieser Gesetzesstelle durch Artikel römisch eins, Ziffer 4, der 3. StVO-Novelle, BGBl. 1969/209, gleichlautend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbild des Paragraph 19, Absatz 7, StVO verwirklicht, wenn der Vorrangberechtigte zur Vermeidung eines Zusammenstosses jäh vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. März 1962, Zl. 2192/61) bzw. rasch vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 16. März 1965, Zl. 463/64, und vom 18. Juni 1964, Zl. 765/64) bzw. stark vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. November 1968, Zl. 953/67) bzw. plötzlich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1978, Zl. 2485/76) bremsen mußte.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid also nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil ausdrücklich festgestellt wurde: „Er und der Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen G ... hätten ihre Personenkraftwagen so stark abbremsen müssen, daß seine Koffer im Personenkraftwagen ins Rutschen gekommen seien.“ Wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorbringt, der Zeuge Dipl.Ing. H. habe überhaupt erklärt, daß er sich auf dieses Einfahrtsmanöver rechtzeitig eingestellt und durch leichtes Bremsen der Verkehrslage angepaßt habe, so muß ihm erwidert werden, daß Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 nur vorliegt, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung bringt, nicht aber, wenn der von ihr angenommene Sachverhalt zur Wirklichkeit in Widerspruch steht (so schon das hg. Erkenntnis vom 29. April 1947, Slg.Nr. 82/A). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die belangte Behörde im Sinne des § 44 a lit. a VStG 1950 die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat auch hinsichtlich des Ortes der Begehung ausreichend umschrieben. Der Sinn dieser Bestimmung liegt nämlich darin, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1974, Zl. 382/72).Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid also nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil ausdrücklich festgestellt wurde: „Er und der Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen G ... hätten ihre Personenkraftwagen so stark abbremsen müssen, daß seine Koffer im Personenkraftwagen ins Rutschen gekommen seien.“ Wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorbringt, der Zeuge Dipl.Ing. H. habe überhaupt erklärt, daß er sich auf dieses Einfahrtsmanöver rechtzeitig eingestellt und durch leichtes Bremsen der Verkehrslage angepaßt habe, so muß ihm erwidert werden, daß Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 nur vorliegt, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung bringt, nicht aber, wenn der von ihr angenommene Sachverhalt zur Wirklichkeit in Widerspruch steht (so schon das hg. Erkenntnis vom 29. April 1947, Slg.Nr. 82/A). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat auch hinsichtlich des Ortes der Begehung ausreichend umschrieben. Der Sinn dieser Bestimmung liegt nämlich darin, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. März 1974, Zl. 382/72).
Wenn der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf mangelnde Sicht im Kreuzungsbereich bzw. vorschriftswidriges Verhalten des Vorrangberechtigten etwas für seinen Standpunkt zu gewinnen versucht, so übersieht er folgendes: Solange der Kreuzungsbereich unübersichtlich ist, muß der Wartepflichtige mit dem jederzeitigen Erscheinen eines Personenkraftwagens in der bevorrangten Straße rechnen und darf daher nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, die es ihm tatsächlich erlaubt, jederzeit sein Fahrzeug anzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1974, Zl. 534/74). Ob und inwieweit sich der Vorrangberechtigte ebenfalls verkehrswidrig verhalten hat und daher zu bestrafen ist, ist bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens des Wartepflichtigen nicht von rechtlicher Bedeutung. Der Vorrang geht auch durch ein vorschriftswidriges Verhalten des im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmers nicht verloren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. November 1963, Slg. N. F. Nr. 6155/A, vom 8. April 1964, Zl. 1473/63, und vom 10. Oktober 1977, Zl. 843/77). Aus diesen Erwägungen konnte auch die Aufnahme des vom Beschwerdeführer vermißten Sachverständigenbeweises unterbleiben.Wenn der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf mangelnde Sicht im Kreuzungsbereich bzw. vorschriftswidriges Verhalten des Vorrangberechtigten etwas für seinen Standpunkt zu gewinnen versucht, so übersieht er folgendes: Solange der Kreuzungsbereich unübersichtlich ist, muß der Wartepflichtige mit dem jederzeitigen Erscheinen eines Personenkraftwagens in der bevorrangten Straße rechnen und darf daher nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, die es ihm tatsächlich erlaubt, jederzeit sein Fahrzeug anzuhalten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1974, Zl. 534/74). Ob und inwieweit sich der Vorrangberechtigte ebenfalls verkehrswidrig verhalten hat und daher zu bestrafen ist, ist bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens des Wartepflichtigen nicht von rechtlicher Bedeutung. Der Vorrang geht auch durch ein vorschriftswidriges Verhalten des im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmers nicht verloren vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 19. November 1963, Slg. N. F. Nr. 6155/A, vom 8. April 1964, Zl. 1473/63, und vom 10. Oktober 1977, Zl. 843/77). Aus diesen Erwägungen konnte auch die Aufnahme des vom Beschwerdeführer vermißten Sachverständigenbeweises unterbleiben.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe übersehen, H R habe anläßlich seiner Vernehmung am 20. Oktober 1975 vor dem Gendarmerieposten E ausdrücklich angegeben, vor ihm sei noch ein weißer VW gefahren, und zwar mit dem Kennzeichen G ..., H R behaupte, daß dieser vor ihm fahrende VW und auch er selbst stark hätten abbremsen müssen. Der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen G ... sei als Dipl.Ing. F H ausgeforscht worden. Dieser habe am 5. Jänner 1976 vor der Bundespolizeidirektion Graz als Zeuge angegeben, er könne sich erinnern, daß von einer Nebenstraße ein Fahrzeug eingefahren sei, er könne jedoch nicht behaupten, daß dieses Einfahren ohne Beachtung des Vorrangverkehrs durchgeführt worden sei. Für ihn sei keinerlei Gefährdung gegeben gewesen, er habe lediglich durch ein leichtes Abbremsen dieser Verkehrslage Rechnung getragen. Der Zeuge Dipl.Ing. H. habe aber in seiner Vernehmung erwähnt, daß er das zweite Fahrzeug gewesen sei. Dipl.Ing. H. müsse sich offensichtlich diesbezüglich täuschen, vielleicht sei jedoch vor ihm weiter vorne ein Fahrzeug gefahren, das jedoch durch das in Frage stehende Einbiegemanöver in keiner Weise berührt worden sei, denn ansonsten wäre es undenkbar, daß H R das vor ihm fahrende Fahrzeug hinsichtlich Type, Farbe und Kennzeichen so genau beschreibe. Es wäre die Type mit VW angegeben, die Farbe mit weiß und das Kennzeichen mit G ... Auf diese Umstände habe die Behörde keinerlei Rücksicht genommen. Sie habe auch gar nicht versucht, diesen Umstand aufzuklären. Es müsse aber Dipl.Ing. H. vor dem Anzeiger gewesen sein, weil es nach den Erfaungen des täglichen Lebens vollkommen undenkbar wäre, daß der Anzeiger H R erwähne, vor ihm sei eben dieser weiße VW mit dem genannten Kennzeichen gefahren. Wenn dieser tatsächlich hinter ihm gefahren wäre, so hätte er ja das Kennzeichen gar nicht ablesen können. Aus der Aussage des Dipl.Ing. H. hätte sich eindeutig ergeben, der Lenker sei durch das Einfahrtsmanöver des Beschwerdeführers in keiner Weise behindert gewesen, sondern er habe sich eben nur durch ein leichtes Bremsmanöver der gegeben Verkehrslage angepaßt. Es hätte daher richtigerweise festgestellt werden müssen, daß von Dipl.Ing. H. das erste und vom Anzeiger H R das zweite Fahrzeug gelenkt worden sei. Wenn aber schon der erste Personenkraftwagen Lenker in keiner Weise durch das Einfahrtsmanöver des Beschwerdeführers behindert gewesen sei, so könne es umso weniger der zweite, der Anzeiger H R, gewesen sein. Es möge stimmen, daß H R stark abgebremst habe, offensichtlich deshalb, weil er schon von vornherein eine den Sichtverhältnissen nicht angepaßte, überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und offensichtlich das Verkehrsgeschehen vor sich zu wenig beobachtet habe, sodaß er dann im letzten Moment stark habe bremsen müssen.
H R hat bei seiner Vernehmung am 20. Oktober 1975 als Anzeiger tatsächlich folgendes angegeben:
„Vor mir fuhr ein weißer Pkw 'VW mit dem Kennzeichen G ... (die dreistellige Ziffer wurde richtig angegeben !). Wir beide mußten unsere Pkws so stark abbremsen, daß meine Koffer im Pkw ins Rutschen kamen ...“
An demselben Tag gab der Beschwerdeführer als Verdächtigter an:
„Ich blieb auf der Schotterstraße stehen, schaute nach links und rechts und fuhr dann in die Bundesstraße ein. Gleich darauf kamen aus Richtung K zwei Pkw die mich anhupten. Gleichzeitig mußten sie abbremsen und ich konnte in die Bundesstraße einfahren.“
Am 29. Oktober 1975 gab der Beschwerdeführer an:
„Ich habe, bevor ich die Bundesstraße passierte, meinen Pkw angehalten und mich sehr wohl über den Verkehr auf der genannten Straße vergewissert. Da ich an dieser Bergkuppe kein Fahrzeug herannahen sah, fuhr ich mit dem Pkw in die Bundesstraße ein. Als ich auf zirka halber Fahrbahn war, kamen plötzlich zwei Pkw mit für diese Straßenverhältnisse zu großer Geschwindigkeit daher (die Bundesstraße ist an dieser Stelle infolge Bergkuppe und Kurve sehr unübersichtlich). Von einer Notbremsung der genannten Fahrzeuge kann überhaupt nicht die Rede sein.“
Dipl.Ing. F H gab am 5. Jänner 1976 als Zeuge an:
„Es entspricht der Tatsache, daß ich am genannten Tag und zur genannten Zeit auf der P-Bundesstraße den Dienstwagen der Forsttechnischen Abteilung für Wildbachverbauung mit dem amtlichen Kennzeichen G gelenkt habe. Ich kann mich, auch noch an den in Rede stehenden Vorfall erinnern. Aus einer Nebenstraße bog ein Pkw bzw. Kombi-Lenker - ich kann mich, an das Kennzeichen, die Lackierung und die Marke desselben nicht mehr erinnern - auf die Packer-Bundesstraße ein. Ich selbst kann nicht beurteilen, ob dies von dem besagten Lenker ohne Beachtung des Vorrangverkehrs durchgeführt wurde. Es könnte auch der Fall gewesen sein, daß er versuchte noch vor der gegenständlichen Fahrzeugkolonne einzubiegen und dies von seiner Sicht aus möglich gewesen ist, doch dann das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht so schnell die entsprechende Anfahrgeschwindigkeit erreichte. Ich selbst habe mich jedoch nicht gefährdet gefühlt und muß ich die Anzeige dahin gehend berichtigen, daß ich der zweite Pkw-Lenker war und bereits auf das Einfahren des Beschuldigten so rechtzeitig aufmerksam wurde, daß mir ein zeitgerechtes, leichtes Abbremsen möglich war. Abschließend möchte ich bemerken, daß mir solche Verkehrssituationen schon öfters vorgekommen sind.“
Gemäß dem § 39 Abs. 2 AVG 1950, der nach § 24 Satz 1 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der ... Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Der in § 39 Abs. 2 AVG 1950 vorgesehene Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens bedeutet, daß im Verwaltungsverfahren die Behörde grundsätzlich von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1961, Slg. N. F. Nr. 5466/A).Gemäß dem Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950, der nach Paragraph 24, Satz 1 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der ... Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 vorgesehene Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens bedeutet, daß im Verwaltungsverfahren die Behörde grundsätzlich von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1961, Slg. N. F. Nr. 5466/A).
Im vorliegenden Fall hat nun der Anzeiger H R dezidiert erklärt, er sei hinter dem weißen Personenkraftwagen Marke VW mit dem Kennzeichen G ... gefahren.
Der Lenker dieses vom Anzeiger eindeutig identifizierten Personenkraftwagens hat jedoch als Zeuge ausgesagt, er sei bei dem gegenständlichen Vorfall, an den er sich genau erinnern könne, der Lenker des zweiten Personenkraftwagens gewesen und sei bereits auf das Einfahren des Beschwerdeführers so rechtzeitig aufmerksam geworden, daß ihm ein zeitgerechtes, leichtes Abbremsen möglich gewesen sei.
Dadurch, daß die belangte Behörde nicht einmal versucht hat, diesen wesentlichen Widerspruch aufzuklären, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Ein-haltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Somit war der angefochtene Bescheid aus dem Grunde infolge § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Somit war der angefochtene Bescheid aus dem Grunde infolge Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Soweit nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, ist auf die Bestimmung des Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hinzuweisen.Soweit nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, ist auf die Bestimmung des Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hinzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGB1. Nr. 316, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Für eine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde als Eingabe (§ 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267 in der seit 1. Jänner 1977 geltenden Fassung, BGBl. Nr. 668/1976) steht der Stempelgebührenersatz auch dann nur in der Höhe von S 70,-- zu, wenn die Beschwerde aus mehreren Bogen besteht (vgl. den hg. Beschluß vom 18. Oktober 1977, Zl. 1214/77).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGB1. Nr. 316, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Für eine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde als Eingabe (Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267 in der seit 1. Jänner 1977 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,) steht der Stempelgebührenersatz auch dann nur in der Höhe von S 70,-- zu, wenn die Beschwerde aus mehreren Bogen besteht vergleiche , den hg. Beschluß vom 18. Oktober 1977, Zl. 1214/77).
Wien, 16. März 1978