Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1978

Geschäftszahl

0822/77

Rechtssatz

Solange der Kreuzungsbereich unübersichtlich ist, muß der Wartepflichtige mit dem jederzeitigen Erscheinen eines PKWs in der bevorrangten Straße rechnen und darf daher nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, die es ihm tatsächlich erlaubt, jederzeit sein Fahrzeug anzuhalten (Hinweis E 23.10.1974, 0534/74).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000822.X04