Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1978

Geschäftszahl

0822/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0974/62 E 19. November 1963 VwSlg 6155 A/1963 RS 2 (Zusatz: Ob und inwieweit sich der Vorrangberechtigte ebenfalls verkehrswidrig verhalten hat, ist bei der Bedeutung des strafbaren Verhaltens des im Nachrang befindlichen Verkehrsteilnehmers nicht von rechtlicher Bedeutung).

Stammrechtssatz

Der Vorrang wird durch vorschriftswidriges Verhalten des Bevorrangten nicht verwirkt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000822.X05