Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1978

Geschäftszahl

0822/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1643/60 E 12. Jänner 1961 RS 2

Stammrechtssatz

Der im Verwaltungsverfahren bestehende Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens bedeutet, daß im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Behörde von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Von diesem Grundsatz können allerdings die Verwaltungsvorschriften Ausnahmen festsetzen. Die Festsetzung einer solchen Ausnahme muß aber aus dem Wortlaut des Gesetzes zweifelsfrei erkennbar sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000822.X06