Verwaltungsgerichtshof
16.03.1978
0822/77
GRS wie 1643/60 E 12. Jänner 1961 RS 2
Der im Verwaltungsverfahren bestehende Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens bedeutet, daß im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Behörde von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Von diesem Grundsatz können allerdings die Verwaltungsvorschriften Ausnahmen festsetzen. Die Festsetzung einer solchen Ausnahme muß aber aus dem Wortlaut des Gesetzes zweifelsfrei erkennbar sein.
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000822.X06