Verwaltungsgerichtshof
16.03.1978
0822/77
GRS wie 0231/77 E 26. Mai 1977 RS 6
Abweisung des Mehrgebehrens an Stempelmarken, welches den Betrag von S 70,- pro Schriftsatz übersteigt. Durch die Novelle 1976 zum GebG sind die Worte "von jedem Bogen" im Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, entfallen, was zu dem Schluß zwingt, daß nunmehr für eine Eingabe, unabhängig von der Zahl der Bögen die feste Gebühr von S 70,- zu entrichten ist.
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000822.X07