Da die Erbringung der "erforderlichen Leistung" gem Z 21/4 der Anl 1 zum BDG 1979 in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung), die Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung aber auch Voraussetzung für die Definitivstellung sind, folgt unter Berücksichtigung der Bedeutung des provisorischen Dienstverhältnisses, nämlich der Erprobung der Eignung für den Dienst, daß der hier erforderliche Verwendungserfolg (also die Leistungen in der Wissenschaft bzw die Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung) nicht im gleichen Umfang wie bei der Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis gegeben sein muß, sondern eine etwas geringere Leistung bereits genügt.Da die Erbringung der "erforderlichen Leistung" gem Ziffer 21 /, 4, der Anlage eins, zum BDG 1979 in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung), die Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung aber auch Voraussetzung für die Definitivstellung sind, folgt unter Berücksichtigung der Bedeutung des provisorischen Dienstverhältnisses, nämlich der Erprobung der Eignung für den Dienst, daß der hier erforderliche Verwendungserfolg (also die Leistungen in der Wissenschaft bzw die Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung) nicht im gleichen Umfang wie bei der Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis gegeben sein muß, sondern eine etwas geringere Leistung bereits genügt.