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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 177

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 177

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

29.09.2001

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Provisorisches Dienstverhältnis

Paragraph 177, (1) Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.

  1. Absatz 2,Paragraph 10, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      eine Probezeit nicht vorgesehen ist und
    2. Ziffer 2
      die Kündigungsgründe des Absatz 4, Ziffer eins und 5 nicht gelten.
  2. Absatz 3,Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß Paragraph 176, von Gesetzes wegen.
  3. Absatz 4,Die im Absatz 3, angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:
    1. Ziffer eins
      Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den Paragraphen 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,
    2. Ziffer 2
      Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,
    3. Ziffer 3
      Zeiten von Karenzurlauben nach Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer eins, im provisorischen Dienstverhältnis.
  4. Absatz 5,Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
  5. Absatz 6,In den Fällen des Absatz 4, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Absatz 3, an - endet.

Anmerkung

Siehe Art. VI Abs. 1 bis 11 der BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988.
ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Assistent, Hochschulassistent

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40001689

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P177/NOR40001689

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