Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 177
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.1990
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Provisorisches Dienstverhältnis
§ 177. (1) Das Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.Paragraph 177, (1) Das Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.
(2)Absatz 2,§ 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daßParagraph 10, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
eine Probezeit nicht vorgesehen ist und
die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5 nicht gelten.die Kündigungsgründe des Absatz 4, Ziffer eins und 5 nicht gelten.
(3)Absatz 3,Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitäts(Hochschul)assistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitäts(Hochschul)assistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß Paragraph 176, von Gesetzes wegen.
(4)Absatz 4,In die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren sindIn die im Absatz 3, angeführte Zeit von sechs Jahren sind
Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte, undZeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent nach den Paragraphen 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte, und
Zeiten von Karenzurlauben nach den §§ 15 bis 15b MSchG oderZeiten von Karenzurlauben nach den Paragraphen 15 bis 15 b MSchG oder
nach den §§ 2 bis 5 EKUG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahrennach den Paragraphen 2 bis 5 EKUG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren
(5)Absatz 5,Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG eintreten, dürfen insgesamt drei Jahre nicht übersteigen.Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 EKUG eintreten, dürfen insgesamt drei Jahre nicht übersteigen.
Anmerkung
Siehe Art. VI Abs. 1 bis 11 der BDG-Novelle
BGBl. Nr. 148/1988.
Schlagworte
Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12104847
Alte Dokumentnummer
N6199013325J