Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 177
Inkrafttretensdatum
01.10.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Provisorisches Dienstverhältnis
§ 177. (1) Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.Paragraph 177, (1) Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.
(2)Absatz 2,§ 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daßParagraph 10, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
eine Probezeit nicht vorgesehen ist und
die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5 nicht gelten.die Kündigungsgründe des Absatz 4, Ziffer eins und 5 nicht gelten.
(3)Absatz 3,Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß Paragraph 176, von Gesetzes wegen.
(4)Absatz 4,Die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:Die im Absatz 3, angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:
Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den Paragraphen 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,
Zeiten von Karenzurlauben nach § 75 Abs. 2 Z 1 im provisorischen Dienstverhältnis.Zeiten von Karenzurlauben nach Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer eins, im provisorischen Dienstverhältnis.
(5)Absatz 5,Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(6)Absatz 6,In den Fällen des Abs. 4 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 3 an - endet.In den Fällen des Absatz 4, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Absatz 3, an - endet.
Anmerkung
Siehe Art. VI Abs. 1 bis 11 der BDG-Novelle
BGBl. Nr. 148/1988.
ÜR: Art. XXIV Abs. 3,
BGBl. Nr. 408/1990
Schlagworte
Assistent, Hochschulassistent
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12117302
Alte Dokumentnummer
N6199960480L