Absatz 2,Paragraph 10, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- Ziffer einseine Probezeit nicht vorgesehen ist und
- Ziffer 2die Kündigungsgründe des Absatz 4, Ziffer eins und 5 nicht gelten.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
Paragraph 177
01.10.1999
31.12.1999
Provisorisches Dienstverhältnis
Paragraph 177, (1) Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.