(5)Absatz 5,Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.