Absatz 2,Paragraph 10, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- Ziffer einseine Probezeit nicht vorgesehen ist und
- Ziffer 2die Kündigungsgründe des Absatz 4, Ziffer eins und 5 nicht gelten.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,
Paragraph 177
30.09.2001
31.12.2001
Provisorisches Dienstverhältnis
Paragraph 177, (1) Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.