Absatz 2,Paragraph 10, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- Ziffer einseine Probezeit nicht vorgesehen ist und
- Ziffer 2die Kündigungsgründe des Absatz 4, Ziffer eins und 5 nicht gelten.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,
Paragraph 177
01.01.2000
29.09.2001
Provisorisches Dienstverhältnis
Paragraph 177, (1) Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.