eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 abweichend vom § 83 Abs. 1 auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben kann; § 83 Abs. 2 gilt sinngemäß.eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 abweichend vom Paragraph 83, Absatz eins, auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben kann; Paragraph 83, Absatz 2, gilt sinngemäß.