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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 178

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Definitives Dienstverhältnis

Paragraph 178, (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitäts(Hochschul)assistent folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Ziffer eins
    die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, (bei Ärzten und Tierärzten auch der Ziffer 21 Punkt 5,) und
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      eine vierjährige Dienstzeit als Universitäts(Hochschul)assistent nach Erbringung der in Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 2, Litera a, oder b bzw. Ziffer 21 Punkt 3, Litera b, angeführten Erfordernisse und
    2. Litera b
      eine sechsjährige Gesamtdienstzeit aus Zeiten als Universitäts(Hochschul)assistent oder Vertragsassistent oder in einer Tätigkeit an einer Universität (Hochschule), die nach ihrem Inhalt der eines Vertragsassistenten entspricht.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
  1. Absatz 2,Ein Bescheid nach Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, bedarf eines Antrages des Universitäts(Hochschul)assistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach Paragraph 177, Absatz 3, zu stellen und unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das für Personalangelegenheiten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Paragraph 180, übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und
    2. Ziffer 2
      allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitäts(Hochschul)assistenten in die internationale Forschung (Erschließung der Künste)
    zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
  2. Absatz 3,Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Absatz 2, nicht vor dem in Paragraph 177, Absatz 3, genannten Zeitpunkt getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert.
  3. Absatz 4,Wird ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der eine Definitivstellung bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist
    1. Ziffer eins
      wie eine im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführte Zeit zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen und
    2. Ziffer 2
      wie eine im Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.

Anmerkung

Siehe Art. VI Abs. 1 bis 11 der BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988.

Schlagworte

Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent, Pragmatisierung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12110745

Alte Dokumentnummer

N6199549899J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P178/NOR12110745

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