Absatz eins,Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß
- Ziffer einsan die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten,
- Ziffer 2eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 abweichend vom Paragraph 83, Absatz eins, auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben kann; Paragraph 83, Absatz 2, gilt sinngemäß.