Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 176
Inkrafttretensdatum
01.10.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit
§ 176. (1) Auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten kann sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.Paragraph 176, (1) Auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten kann sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
(2)Absatz 2,Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wennEine Umwandlung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,
der Universitäts(Hochschul)assistent die Erfordernisse für den Universitäts(Hochschul)assistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfüllt und
die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist.
(3)Absatz 3,Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist unverzüglich unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das (die) Organ (Organe) weiterzuleiten, das (die) nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitäts(Hochschul)assistenten bzw. für die Zuweisung von Planstellen an die Universitätseinrichtungen zuständig ist (sind). Der Vorsitzende des für Personalangelegenheiten zuständigen Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Die Kollegialorgane haben unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahmen haben Aussagen überEin Antrag gemäß Absatz eins, ist unverzüglich unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das (die) Organ (Organe) weiterzuleiten, das (die) nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitäts(Hochschul)assistenten bzw. für die Zuweisung von Planstellen an die Universitätseinrichtungen zuständig ist (sind). Der Vorsitzende des für Personalangelegenheiten zuständigen Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Die Kollegialorgane haben unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahmen haben Aussagen über
die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 180 übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre,die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Paragraph 180, übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre,
allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie
die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3
zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten.
(4)Absatz 4,Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 nicht vor dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert. Wenn innerhalb dieser drei Monate eine bescheidmäßige Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfolgt, tritt sie mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten in Kraft.Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Absatz eins, nicht vor dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert. Wenn innerhalb dieser drei Monate eine bescheidmäßige Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfolgt, tritt sie mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten in Kraft.
(5)Absatz 5,Wird ein Bescheid, mit dem die Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgelehnt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der die Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit neu begründet. Die im abgelaufenen Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten sind auf die in § 177 angeführten Fristen anzurechnen. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, istWird ein Bescheid, mit dem die Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgelehnt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der die Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit neu begründet. Die im abgelaufenen Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten sind auf die in Paragraph 177, angeführten Fristen anzurechnen. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist
wie eine im § 12 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, angeführte Zeit zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen undwie eine im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, angeführte Zeit zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen und
wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.wie eine im Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.
Anmerkung
Siehe Art. VI Abs. 1 bis 11 der BDG-Novelle
BGBl. Nr. 148/1988.
Schlagworte
Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent, Professor,
Studienvorschrift, Universitätseinrichtung, Hochschuleinrichtung,
Universitätsprofessor, Hochschulprofessor
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12103272
Alte Dokumentnummer
N61988102523