Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1997

Geschäftszahl

95/12/0342

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/18 91/12/0218 2

Stammrechtssatz

Da die Erbringung der "erforderlichen Leistung" gem Ziffer 21 /, 4, der Anlage eins, zum BDG 1979 in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung), die Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung aber auch Voraussetzung für die Definitivstellung sind, folgt unter Berücksichtigung der Bedeutung des provisorischen Dienstverhältnisses, nämlich der Erprobung der Eignung für den Dienst, daß der hier erforderliche Verwendungserfolg (also die Leistungen in der Wissenschaft bzw die Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung) nicht im gleichen Umfang wie bei der Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis gegeben sein muß, sondern eine etwas geringere Leistung bereits genügt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/12/0063