Wenn - wie im Falle des § 28 Abs 1 AZG vor der Nov 1994/446 - auf Vorschriften eines Gesetzes oder einer Verordnung verwiesen wird, kommen als Übertretungsnormen nur solche in Betracht, die dem Normadressaten ein ausreichend genau umschriebenes Verhalten verbieten oder gebieten (vgl zur Blankettstrafnorm des § 30 KJBG, Hinweis E 4.2.1993, 91/19/0093). Dies ist bei § 9 AZG und § 12 Abs 1 AZG unzweifelhaft der Fall. Daß andere Vorschriften des AZG, etwa § 10 AZG über die Überstundenentlohnung, allenfalls nicht als Übertretungsnorm in Betracht kommen (zur vergleichbaren Bestimmung des § 14 KJBG, Hinweis E 4.2.1993), macht die Blankettstrafnorm des § 28 Abs 1 AZG nicht schlechthin unanwendbar (zur verfassungsgesetzlichen Unbedenklichkeit dieser Bestimmung Hinweis E VfGH 17.6.1995, B 2343/94-13 und B 2713/94-9).Wenn - wie im Falle des Paragraph 28, Absatz eins, AZG vor der Nov 1994/446 - auf Vorschriften eines Gesetzes oder einer Verordnung verwiesen wird, kommen als Übertretungsnormen nur solche in Betracht, die dem Normadressaten ein ausreichend genau umschriebenes Verhalten verbieten oder gebieten vergleiche zur Blankettstrafnorm des Paragraph 30, KJBG, Hinweis E 4.2.1993, 91/19/0093). Dies ist bei Paragraph 9, AZG und Paragraph 12, Absatz eins, AZG unzweifelhaft der Fall. Daß andere Vorschriften des AZG, etwa Paragraph 10, AZG über die Überstundenentlohnung, allenfalls nicht als Übertretungsnorm in Betracht kommen (zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 14, KJBG, Hinweis E 4.2.1993), macht die Blankettstrafnorm des Paragraph 28, Absatz eins, AZG nicht schlechthin unanwendbar (zur verfassungsgesetzlichen Unbedenklichkeit dieser Bestimmung Hinweis E VfGH 17.6.1995, B 2343/94-13 und B 2713/94-9).