§ 29 Abs 1 erster Satz LSD-BG ist insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12. September 2019, Maksimovic ua, C-64/18 ua, sowie des Erkenntnisses VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033 und 0034, zu verstehen (vgl. RV 943 BlgNR 27. GP, 1, 10/11, zu §§ 26 bis 29 LSD-BG; siehe in diesem Zusammenhang beispielsweise auch VfGH 27.11.2019, E 2047/2019 ua). Diese Vorschrift stellt, wie in den genannten Gesetzesmaterialien ausgeführt, ein "Abgehen vom bisherigen Modell der Bestrafung pro Arbeitnehmer" dar (vgl. auch die neu festgelegten Strafrahmen etwa in § 29 Abs. 1 LSD-BG). Demnach führt allein der Umstand, dass in einem Fall mehrere Arbeitnehmer unterentlohnt wurden, gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2021 nicht mehr, wie dies nach dem "früheren Modell" vorgesehen war, dazu, dass pro Arbeitnehmer eine Verwaltungsübertretung verwirklicht wird (arg. "unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer"). Für die Frage, ob nur eine Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, ist folglich nicht entscheidend, wie viele Arbeitnehmer von ihr betroffen sind.Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz LSD-BG ist insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12. September 2019, Maksimovic ua, C-64/18 ua, sowie des Erkenntnisses VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033 und 0034, zu verstehen vergleiche Regierungsvorlage 943 BlgNR 27. GP, 1, 10/11, zu Paragraphen 26 bis 29 LSD-BG; siehe in diesem Zusammenhang beispielsweise auch VfGH 27.11.2019, E 2047 aus 2019, ua). Diese Vorschrift stellt, wie in den genannten Gesetzesmaterialien ausgeführt, ein "Abgehen vom bisherigen Modell der Bestrafung pro Arbeitnehmer" dar vergleiche auch die neu festgelegten Strafrahmen etwa in Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG). Demnach führt allein der Umstand, dass in einem Fall mehrere Arbeitnehmer unterentlohnt wurden, gemäß Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz LSD-BG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, nicht mehr, wie dies nach dem "früheren Modell" vorgesehen war, dazu, dass pro Arbeitnehmer eine Verwaltungsübertretung verwirklicht wird (arg. "unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer"). Für die Frage, ob nur eine Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, ist folglich nicht entscheidend, wie viele Arbeitnehmer von ihr betroffen sind.