Verwaltungsgerichtshof
25.03.2025
Ro 2024/11/0006
Dem Ziel (Sicherstellung, dass für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer gewisse Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, u.a. die Bezahlung von Mindestlohnsätzen, gewährleistet sind; Festlegung geeigneter Sanktionen) sowie der Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie vergleiche deren Artikel 9, betreffend Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen; deren Artikel 10, betreffend Prüfungen; sowie deren Artikel 20, betreffend Sanktionen) dienen die Paragraphen 26 bis 29 LSD-BG (zur Stammfassung des LSD-BG vergleiche Regierungsvorlage 1111 BlgNR 25. GP, 1; zu Paragraph 29, siehe die Seiten 20 bis 23 der Erläuterungen; vergleiche dort auch die Ausführungen zur "verwaltungsstrafrechtlich bedeutsamen Unterentlohnung"). Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen der soeben genannten Regierungsvorlage wird zudem zu den Hauptgesichtspunkten und zur Zielsetzung des Gesetzesentwurfs die Intention hervorgehoben, eine wesentliche Verbesserung der Durchführbarkeit von Verwaltungsstrafverfahren gegen Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Österreich grenzüberschreitend entsenden oder überlassen, erreichen zu wollen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110006.J15