Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/11/0006

Rechtssatz

Mit dem Verwaltungsstraftatbestand der Unterentlohnung und mit der Festlegung entsprechender Sanktionen (Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG) wird eine durch die Entsenderichtlinie sowie die Durchsetzungsrichtlinie vorgegebene Zielsetzung verfolgt (zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, vergleiche Regierungsvorlage 943 BlgNR 27. GP, 1). So sieht Artikel 3, Absatz eins, Unterabs. 1 der Entsenderichtlinie, um sicherzustellen, dass ein Kern zwingender Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz beachtet wird, vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht die Unternehmen im Rahmen einer länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich der in dieser Vorschrift aufgeführten Aspekte - zu denen die Mindestlohnsätze gehören - die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren. Außerdem ergibt sich aus Artikel 5, der Entsenderichtlinie, dass der Unionsgesetzgeber es den Mitgliedstaaten überlassen hat, geeignete Sanktionen festzulegen, um die Durchsetzung dieser Verpflichtung zu gewährleisten (siehe EuGH 10.2.2022, LM gegen Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, C-219/20, Rn. 28/29).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110006.J06