Verwaltungsgerichtshof
25.03.2025
Ro 2024/11/0006
Bei der Prüfung, ob in Bezug auf eine bestimmte Verwaltungsübertretung ein fortgesetztes Delikt vorliegen kann, ist insbesondere auf die Verwaltungsstrafbestimmungen und deren spezifische Funktion abzustellen vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110006.J13