Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134a
BauO Wr §134a Abs1
BauRallg

Rechtssatz

Die in Paragraph 134 a, BO genannten Nachbarrechte werden dadurch eingeschränkt, dass die zugrunde liegenden Bestimmungen von Eigentümern benachbarter Liegenschaften nur herangezogen werden können, "sofern sie ihrem Schutze dienen" - das heißt, wenn der Nachbar durch ihre Nichteinhaltung selbst betroffen wäre vergleiche etwa VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0030, Rn. 17, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J01

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050010_20241211J01

Rechtssatz für Ro 2022/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134a Abs1
BauO Wr §81 Abs6
BauRallg

Rechtssatz

Die hg. Rechtsprechung zur Geltendmachung von Nachbarrechten nur "sofern sie ihrem Schutz dienen" vergleiche VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0030) gilt auch hinsichtlich der Einwendungen eines Nachbarn, die sich gegen Dachgauben wenden vergleiche VwGH 4.12.2020, Ra 2019/05/0294, Rn. 83, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J02

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050010_20241211J02

Rechtssatz für Ro 2022/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb
BauO Wr §81 Abs4
BauO Wr §81 Abs6
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0229 E 25. August 2020 RS 5 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auf Grund des Paragraph 81, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6, Wr BauO hat der Nachbar auch ein Recht darauf, dass die Überschreitungen des zulässigen Gebäudeumrisses nur durch die in Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO genannten Bauteile stattfinden. Dazu zählen auch Dachgauben nach Maßgabe des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO. Eine Dachgaube liegt nicht vor, wenn durch den betreffenden Bauteil nicht nur ein stehendes Fenster geschaffen wird, sondern durch diesen Bauteil auch noch weitere Funktionen erfüllt werden vergleiche VwGH 22.1.2019, Ro 2018/05/0001, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J03

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050010_20241211J03

Rechtssatz für Ro 2022/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §81 Abs6
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/05/0001 E 22. Jänner 2019 RS 6

Stammrechtssatz

Eine Dachgaube ist ein Dachaufbau für ein stehendes Dachfenster, eine Anhebung der Dachhaut bzw. ein über die Dachhaut vorstehender Gebäudeteil (Dachaufbau) zur Erweiterung und Belichtung des Dachraumes vergleiche VwGH 23.7.2013, 2012/05/0191).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J04

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050010_20241211J04

Rechtssatz für Ro 2022/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §81 Abs6 idF 2014/025
BauRallg

Rechtssatz

Entsprechend der Möglichkeit des Paragraph 81, Absatz 6, vierter Satz BO, die Drittelvorgabe auf Antrag zu überschreiten, hat der VwGH bereits klargestellt, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nur dann vorliegt, wenn eine Ausnahme gemäß Paragraph 81, Absatz 6, leg. cit. gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind vergleiche hierzu VwGH 24.6.2014, 2013/05/0168; sowie VwGH 24.2.2015, 2013/05/0129). Kann der Schutzbereich des Nachbarn betroffen sein, kommt ihm ein Mitspracherecht bezüglich der Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung zu vergleiche VwGH 27.08.2014, 2013/05/0009, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J05

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050010_20241211J05

Rechtssatz für Ro 2022/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6 idF 2014/025
BauO Wr §85
BauO Wr §85 Abs1
BauO Wr §85 Abs5
BauRallg

Rechtssatz

Eine Normierung von Proportionen und Maßstäblichkeit erfolgt in Paragraph 85, BO, welcher die äußere Gestaltung von Bauwerken regelt; dort findet die Maßstäblichkeit Eingang in die Gestaltung des örtlichen Stadtbildes (Paragraph 85, Absatz eins, BO) bzw. werden (unter anderem) Maßstab und Proportion der äußeren Gestaltung dem Charakter und dem Stil eines Gebäudes zugeordnet (Paragraph 85, Absatz 5, BO). Die in Paragraph 81, Absatz 6, zweiter Satz BO angesprochenen Elemente finden sich - in einer Zusammenschau der Bestimmungen der BO - daher im Bereich der stadtgestalterischen Merkmale wieder.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J06

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050010_20241211J06

Rechtssatz für Ro 2022/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §134a Abs1
BauO Wr §134a Abs1 litb
BauO Wr §81 Abs6 idF 2014/025
BauRallg
VwRallg

Rechtssatz

Wenn Paragraph 81, Absatz 6, zweiter Satz BO eine "Entsprechung" von Dachgauben mit einerseits Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße und andererseits dem Maßstab des Gebäudes vorsieht, so wird durch diese, auf Teilaspekte beziehungsweise die Gesamtheit des Gebäudes abstellenden gestalterischen Merkmale eine Vorgabe hinsichtlich der äußeren Gestaltung getroffen, welche für die Gestaltung des örtlichen Stadtbildes von Relevanz ist. Soweit daher der Abstand der Dachgauben voneinander in Bezug zu den Proportionen der Hauptgeschoße und dem Maßstab des Gebäudes zu setzen ist, wird keine mit der konkreten Längenvorgabe des Paragraph 81, Absatz 6, dritter Satz BO vergleichbare Anforderung an die Länge von Dachgauben getroffen. Eine solche wird auch mit der Formulierung "in ihren Ausmaßen" nicht normiert: Der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung sieht vor, dass Dachgauben den Vorgaben in Paragraph 81, Absatz 6, zweiter Satz BO "entsprechen" müssen vergleiche zum Vorrang der Wortinterpretation etwa VwGH 20.6.2023, Ro 2022/06/0014, Rn. 21, mwN). Daraus ergibt sich, dass auf ein rechnerisch exaktes Abbild von Dachgauben (im Sinne eines Verhältnisses 1:1) mit den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße nicht abgestellt werden kann. Es kann daher bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 81, Absatz 6, zweiter Satz leg. cit. nicht abgeleitet werden, dass mit der Formulierung, Dachgauben müssten in ihren Ausmaßen den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße und dem Maßstab des Gebäudes entsprechen, eine konkrete Höhenbeschränkung von Dachgauben normiert werden sollte. Mit Paragraph 81, Absatz 6, zweiter Satz BO wird daher auch keine auf die "Ausmaße" der Dachgauben in Relation zu den Fenstern der Hauptgeschoße bezogene Festlegung getroffen, welche eine rechnerisch konkret wirksame Überschreitung eines raumbildenden Dachaufbaus über den zulässigen Gebäudeumriss hinaus vorsieht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J07

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050010_20241211J07

Rechtssatz für Ro 2022/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1
BauO Wr §81 Abs6 idF 2014/025
BauRallg

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 6, zweiter Satz BO normiert ausschließlich Anforderungen an Dachgauben im Bereich der äußeren Gestaltung des Bauwerks und damit der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes. Einem Nachbarn steht aber grundsätzlich ein Anspruch auf Wahrung des örtlichen Stadtbildes und die Beachtung "schönheitlicher Rücksichten" nicht zu, weil der Gesetzgeber die Pflege dieser Werte primär im Interesse der Allgemeinheit, nicht aber im spezifischen Interesse der Nachbarn gefordert hat vergleiche VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0030, Rn. 18, mwN; vergleiche weiters etwa VwGH 29.9.2015, 2013/05/0108; oder auch VwGH 10.10. 2006, 2005/05/0201, jeweils mwN). Paragraph 81, Absatz 6, zweiter Satz BO ist daher keine Bestimmung, welche dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht einräumt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J08

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050010_20241211J08

Rechtssatz für Ro 2022/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §60 Abs1 lita
BauO Wr §81 Abs6
BauRallg
VwRallg

Rechtssatz

Paragraph 81, Absatz 6, zweiter und dritter Satz BO wurden mit der Verfahrensnovelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, in die BO eingefügt. Mit derselben Novelle wurde Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO neu gefasst und die Errichtung von Dachgauben ausdrücklich vom Begriff der Zubauten ausgenommen. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers vergleiche Erl. BlgWrLT Nr. 23 aus 1996,, 13) sollten mit Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, somit gesetzliche Vorgaben für die Errichtung von Dachgauben aufgestellt werden. Es kann aber den Erläuterungen eine Aussage dahingehend, der neu geschaffene zweite Satz des Paragraph 81, BO diene Interessen der Nachbarn, bereits deswegen nicht entnommen werden, weil eine Differenzierung zwischen diesen beiden neu eingefügten Sätzen des Paragraph 81, BO nicht vorgenommen wurde vergleiche weiters zum Vorrang der Wortinterpretation etwa VwGH 28.2.2024, Ro 2022/06/0008, Rn. 18, mwN; vergleiche zudem zur Stellung von Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes bei der Interpretation einer Gesetzesnorm VwGH 20.6.2023, Ro 2022/06/0014, Rn. 22, mwN). Es bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der bloße Umstand, dass eine Vorschrift gesetzliche Anforderungen (hier: für Dachgauben) vorsieht, nicht gleichbedeutend mit einem dem Nachbarn durch diese Vorschrift eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung dieser Vorgaben ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J09

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050010_20241211J09

Rechtssatz für Ro 2022/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1
BauRallg

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt kein Recht auf "Einsichtigkeit" seiner Liegenschaft oder auf "Aussicht" von dieser zu vergleiche zu Aussicht und Einsehbarkeit etwa VwGH 21.12.2010, 2007/05/0041).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J10

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050010_20241211J10

Rechtssatz für Ro 2022/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0137 E 30. April 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalles ist, abgesehen von Abstands- und Höhenbestimmungen, nicht vorgesehen (Hinweis E vom 16. September 2009, 2007/05/0189, mwH.).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J11

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050010_20241211J11

Rechtssatz für Ro 2022/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb
BauO Wr §81 Abs6 idF 2014/025
BauRallg

Rechtssatz

Eine die Nachbarinteressen schützende Bestimmung über die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, BO stellt Paragraph 81, Absatz 6, zweiter Satz BO nicht dar. Paragraph 81, Absatz 6, zweiter Satz BO räumt dem Nachbarn daher kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, BO ein.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J12

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050010_20241211J12

Rechtssatz für Ro 2022/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6 idF 2014/025

Rechtssatz

Der Begriff "Treppenhaus" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO bezeichnet einen Gebäudeteil, der der vertikalen Erschließung mehrerer Geschosse dient, dies auch innerhalb einer Wohnung vergleiche zur Erschließung eines begehbaren Flachdaches VwGH 25.9.2012, 2010/05/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J13

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050010_20241211J13

Rechtssatz für Ro 2022/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0104 E 31. Jänner 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, dass eine Überschreitung iSd Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO nur dann "unbedingt notwendig" ist, wenn ohne diese eine Durchführung des Bauvorhabens nicht ("oder nur in unverhältnismäßiger Weise") möglich wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J14

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050010_20241211J14

Rechtssatz für Ro 2022/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6 idF 2014/025

Rechtssatz

Das "unbedingt notwendige Ausmaß" gemäß Paragraph 81, Absatz 6, BO wird nicht deshalb überschritten, weil die Überschreitung des Gebäudeumrisses technisch nicht notwendig ist vergleiche etwa VwGH 13.4.2010, 2008/05/0152, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J16

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050010_20241211J15

Rechtssatz für Ro 2022/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6 idF 2014/025

Rechtssatz

Es ist durch die hg. Rechtsprechung bereits klargestellt, dass eine Überschreitung der "technisch notwendigen" Planung "um einige Zentimeter" beziehungsweise um 10 cm sich innerhalb des durch Paragraph 81, Absatz 6, BO vorgegebenen Rahmens bewegt, ist das "unbedingt erforderliche Ausmaß" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO doch gerade nicht bloß deshalb überschritten, weil die Überschreitung des Gebäudeumrisses technisch nicht notwendig ist vergleiche hierzu VwGH 13.4.2010, 2008/05/0152, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J15

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050010_20241211J16